{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"I ZB 82/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887 a) Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstre- cken. b) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchaus- zug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlan- gen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 82/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887 \n\na) Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur \nErstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstre-\ncken. \n\nb) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchaus-\nzug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an \nder inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein \nBuchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, \nerteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlan-\ngen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen. \n\nBGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZB 82/06 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September \n\n2006 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Gläubigerin ent-\n\nschieden worden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 17. September 2004 wie folgt verurteilt, der Gläubigerin als ihrer \n\nHandelsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über \nalle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen, nämlich solchen, die im \nin L. -Stadt sowie mit den Unter- \nGebiet S. und \nin \nin F. , PG , ansässig \nnehmen P. , ansässig \nF. und B. , R. + F. , ansässig \nin F. und \nBorna, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004 zustande \ngekommen sind, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu ent-\nhalten hat: \n\n- Auftragsdatum, \n- Auftragsnummer, \n- Warenart laut Auftrag, \n- Warenmenge laut Auftrag, \n- Warenwert laut Auftrag, \n- Rechnungsdatum, \n- Rechnungsnummer, \n- Rechnungsbetrag, \n- Kunde mit genauer Anschrift, \n- Stadium der Ausführung des Geschäfts sowie \n- Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür. \n\n2 \n\n3 \n\nNach einem Buchauszug für die Jahre 1999 bis 2001 übersandte die \n\nSchuldnerin einen Buchauszug für die Jahre 2002 bis 2004 und am 19. Dezem-\n\nber 2005 einen Buchauszug als EDV-Ausdruck für den gesamten Zeitraum vom \n\n1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004. \n\nDie Gläubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe den titulierten An-\n\nspruch nicht erfüllt. Die Schuldnerin habe in ihrem Buchauszug die in den Ver-\n\ntreterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 gebuchten Geschäfte nicht \n\naufgeführt. Diese Buchungen seien auch nicht rückgängig gemacht worden. \n\nWeiter hat die Gläubigerin vorgebracht, die Angaben zu den im Buchauszug \n\nenthaltenen Geschäften seien unvollständig (u.a. hinsichtlich der Annullierun-\n\ngen und Retouren). \n\n4 \n\nDie Gläubigerin hat beantragt, \n\nsie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug \ngemäß Teilurteil vom 17. September 2004 erstellen zu lassen und \ndie Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, 10.000 € \nan die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung \ndes Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen. \n\n5 \n\nDie Schuldnerin hat geltend gemacht, sie habe den Anspruch der Gläu-\n\nbigerin auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt. Sie habe der Gläubigerin ge-\n\nordnete Aufstellungen übersandt mit sämtlichen in ihren Büchern enthaltenen \n\nInformationen zu den Geschäftsfällen, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit \n\nder Provisionen relevant seien. Die Vertreterkonten Fe. 02 und St. 01 \n\nbeträfen keine provisionspflichtigen Geschäfte. Frühere Buchungen von Bar-\n\nverkäufen auf dem Konto Fe. 02 seien korrigiert worden. Soweit diese die \n\nGläubigerin beträfen, seien sie im Buchauszug enthalten. Das Konto Fe. 44 \n\nsei ein Untervertreterkonto für die Gläubigerin. Die darauf gebuchten Geschäfte \n\nseien in den Buchauszug aufgenommen worden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Gläubigerin ermächtigt, auf Kosten der Schuld-\n\nnerin \n\n1. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts \nKarlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der in den Ver-\ntreterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 sowie hin- \nsichtlich der Geschäfte mit den Unternehmen Betonwerke \nPl. & Co., D K. und Betonwerke Sc. er- \nstellen zu lassen; \n\n2. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts \nKarlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der Annullie-\nrungen und Retouren sowie der Gründe hierfür erstellen zu \nlassen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Schuldnerin zudem verurteilt, an die Gläubigerin \n\neinen Vorschuss von insgesamt 5.000 € zur Erstellung des Buchauszugs ge-\n\nmäß Ziffer 1 und 2 des Beschlusses zu zahlen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdege-\n\nricht Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts aufgehoben und den entspre-\n\nchenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Be-\n\nschwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer (zugelas-\n\nsenen) Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss auf-\n\nzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin vollumfänglich zurückzuweisen. \n\nDie Schuldnerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. \n\nB. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Gläubige-\n\nrin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht. \n\n12 \n\nI. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin habe nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts den titulierten Anspruch hinsichtlich des Buch-\n\nauszugs mit Ausnahme der Annullierungen und Retouren weitgehend erfüllt. \n\nDie als Buchauszug übersandten EDV-Ausdrucke enthielten alle Angaben, die \n\nnach dem Teilurteil vom 17. September 2004 von der Schuldnerin zu erbringen \n\nseien. Die Feststellungen des Landgerichts habe die Gläubigerin auch nicht \n\nernsthaft bestritten; sie habe lediglich die Unvollständigkeit bezüglich einiger \n\nUnterkonten und Unternehmen gerügt. Dieser Umstand berechtige die Gläubi-\n\ngerin jedoch nicht, eine Vervollständigung im Wege der Ersatzvornahme durch-\n\nzusetzen. \n\n13 \n\nDer Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs werde mit dessen Erstel-\n\nlung erfüllt. Ob der Buchauszug richtig oder vollständig sei, sei keine Frage der \n\nErfüllung. Ein Anspruch auf Erstellung eines neuen Buchauszugs bestehe nur, \n\nwenn der erteilte Buchauszug völlig unbrauchbar sei. Welche Rechte der Han-\n\ndelsvertreter habe, wenn ihm der Buchauszug unvollständig erscheine, sei um-\n\nstritten. Es müsse jedoch eine Vollstreckungsmöglichkeit geben, wenn der \n\nBuchauszug nicht das abdecke, was sich aus dem Urteilstenor ergebe. Bestehe \n\ndagegen nur der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, habe der \n\nHandelsvertreter das Einsichtsrecht gemäß § 87c Abs. 4 HGB und den An-\n\nspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies bedeute, dass eine \n\nErsatzvornahme zur Ergänzung des Buchauszugs betreffend bestimmte Vertre-\n\nterkonten und Unternehmen nicht bestehe. \n\n14 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der \n\nangefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er \n\nnicht zweifelsfrei erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Beschwerdege-\n\nricht ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, \n\nNJW-RR 2003, 1290, 1291 m.w.N.). Auch die Rechtsausführungen des Be-\n\nschwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n15 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine \n\nauf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung \n\neines Buchauszugs grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. \n\nMusielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 887 Rdn. 3 \"Buchauszug\"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n65. Aufl., § 887 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, \n\nweil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der \n\nSchuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann. \n\n16 \n\n2. Im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug \n\nzu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten \n\nAnspruch bereits erfüllt (vgl. BGHZ 161, 67, 68 ff.; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 \n\n- I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; vgl. auch Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05, \n\nNJW-RR 2006, 202, 203; Zöller/Stöber aaO § 887 Rdn. 7; a.A. Musielak/ \n\nLackmann aaO § 887 Rdn. 19; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865 ff.; vgl. auch \n\nSchuschke, BGH-Rep 2005, 197, 198). Davon ist auch das Beschwerdegericht \n\nzutreffend ausgegangen. Seine Beurteilung, die Schuldnerin habe den zuer-\n\nkannten Anspruch der Gläubigerin erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft. \n\n17 \n\na) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Voll-\n\nstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem \n\nTeilurteil vom 17. September 2004 hat die Schuldnerin der Gläubigerin einen \n\n\"Buchauszug über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen\". Dieser Anspruch \n\nist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderun-\n\ngen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den \n\nBüchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit \n\nden in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen \n\nRichtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart \n\nDie Justiz 1994, 241, 242; OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56; vgl. weiter OLG \n\nHamburg HVR Nr. 956). Ist ein Buchauszug hinsichtlich der darin erfassten Ge-\n\nschäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des \n\nBuchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeit-\n\nräume fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1964 - VII ZR 147/62, LM HGB § 87c \n\nNr. 4a; vgl. weiter OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56). \n\n18 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat selbst keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, welche Mängel der erteilte Buchauszug aufweist. Es hat sich lediglich auf \n\ndie Feststellung des Landgerichts bezogen, wonach die Schuldnerin den titulier-\n\nten Anspruch \"hinsichtlich des Buchauszugs weitgehend erfüllt\" habe. Aus dem \n\nZusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses ergibt sich \n\naber, dass sich diese Feststellung nur auf die Vollständigkeit der Angaben be-\n\nzieht, die in dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 übersandten Buchaus-\n\nzug zu den darin erfassten Geschäften gemacht worden sind. Die Gläubigerin \n\nhat jedoch, wie das Beschwerdegericht selbst ausführt, darüber hinaus gerügt, \n\nder Buchauszug sei auch insofern unvollständig, als er einige Unterkonten und \n\ndie Umsätze mit bestimmten Unternehmen nicht erfasse. Zu diesem - vom \n\nLandgericht als begründet angesehenen - Vorbringen hat das Beschwerdege-\n\nricht nichts festgestellt. Es ist insoweit bereits unklar, ob das Beschwerdegericht \n\nangenommen hat, die Gläubigerin habe gerügt, der erteilte Buchauszug sei lü-\n\nckenhaft, weil er sich nicht auf bestimmte Unterkonten und die Geschäfte mit \n\nbestimmten Unternehmen erstrecke, oder ob das Beschwerdegericht davon \n\nausgegangen ist, die Gläubigerin behaupte lediglich, der Buchauszug sei hin-\n\nsichtlich der bezeichneten Unterkonten und Geschäfte unrichtig. \n\n19 \n\nc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe den ti-\n\ntulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, beruht zudem \n\n- wenn auch unausgesprochen - auf der Annahme, die Gläubigerin sei dafür \n\nbeweispflichtig, dass der erteilte Buchauszug Lücken aufweist, bei denen die \n\nSchuldnerin zur Ergänzung des Buchauszugs verpflichtet ist. Eine solche Be-\n\nweislastverteilung ist unzutreffend. Die Beweislast für den Einwand, der titulierte \n\nAnspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu \n\nauch BGHZ 161, 67, 72; vgl. weiter Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann \n\naaO § 887 Rdn. 5; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 868; a.A. Schuschke, \n\nInVo 2005, 396, 397). Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es \n\nkeine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen \n\nmuss. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch \n\nvom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Dar-\n\nlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2768 \n\nm.w.N.). Im vorliegenden Fall kann sich die Schuldnerin dementsprechend zu-\n\nnächst damit begnügen zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gebe, auf \n\ndie sich ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs erstrecke. Es ist \n\ndann Sache der Gläubigerin, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die \n\nUmstände vorzutragen, auf die sie ihre Forderung stützt, der Buchauszug sei zu \n\nergänzen. \n\n20 \n\nd) Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann unab-\n\nhängig davon vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht \n\nnach § 87c Abs. 4 HGB klagen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1978 - I ZR 7/77, \n\nNJW 1979, 764; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358, 359; OLG Köln OLG-Rep \n\n2002, 61, 62 m.w.N.). \n\n21 \n\nC. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 14 O 214/03 KfH III - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 W 71/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zb-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zb-82-06","retrieved":"2026-07-10 21:36:14.704245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-26/i-zb-82-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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