{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"XII ZB 206/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunk- ten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor- gungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 206/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1 \n\na) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs-\nausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil \ndieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen \nAnwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des \nSenatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung \nbestimmt). \n\nb) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des \nBestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar \n2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten \nMethode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunk-\nten zu ermitteln. \n\nc) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor-\ngungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente \nist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung \nnach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im \nAnwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende \nder Ehezeit bezogen wurde. \n\nd) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB. \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe \nAG Mosbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren \n\nBeteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für \n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Ok-\n\ntober 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Betei-\n\nligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nMosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weiterge-\n\nhenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert \n\nund wie folgt neu gefasst: \n\na) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) wer-\n\nden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F \n\n506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, \n\nbezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen. \n\nb) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei \n\nder Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungs-\n\nverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 \n\n03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungs-\n\nkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet. \n\nc) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden \n\nRentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwer-\n\nde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im \n\nFolgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf \n\nden Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 \n\nzugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\n2 \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deut-\n\nschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse \n\ndes Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) \n\nerworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit \n\nVersorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € \n\nund unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-\n\nKVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am \n\n10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner \n\nVollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende \n\nder Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares \n\nAnrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich \n\n712,31 €. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Ver-\n\nsorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von \n\nmonatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Au-\n\nßerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG \n\nzu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehe-\n\nfrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwart-\n\nschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern \n\ndem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsge-\n\nricht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten \n\nBeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückge-\n\nwiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren \n\nweiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache \n\nvollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise \n\nerfolgreich ist. \n\n5 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und \n\nder weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, \n\ndass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei \n\nder ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Ent-\n\ngegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kam-\n\nmergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei \n\nder Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in \n\nden Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie \n\nseit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehe-\n\nzeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen an-\n\nderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu \n\nberücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die \n\nBerentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Ver-\n\nänderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeden-\n\nfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten \n\nEhezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berück-\n\nsichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG \n\nkomme es insoweit nicht an. \n\n6 \n\nDie vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des er-\n\nheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. \n\nVielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre \n\nEhe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst \n\nstudiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig ge-\n\nwesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien \n\nbetreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbei-\n\ntet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere \n\nVersorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch \n\nnicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften \n\nerwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit \n\nund der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Ge-\n\nsamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich \n\nübersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des \n\nEhemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne \n\ngrob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h \n\nSatz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein \n\nsolcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Ent-\n\nschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar \n\nunabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungs-\n\nausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen \n\nbesseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung \n\nerworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe \n\nUnbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehe-\n\nmann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt \n\nweiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsge-\n\nfährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene \n\nErwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei oh-\n\nnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang \n\ndie Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen \n\nbelastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser ge-\n\ngenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die un-\n\ngekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Eheman-\n\nnes richten. \n\n8 \n\na) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des \n\nEhemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in \n\nvoller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der \n\nEhezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf \n\n39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum \n\nEnde der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen \n\nRentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nbetragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem \n\naktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile \n\nsind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für \n\neine Volldynamik definiert ist. \n\n9 \n\nb) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden An-\n\nrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n10 \n\naa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils \n\nerworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der \n\nunverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW \n\nausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen \n\n- ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde ge-\n\nlegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der \n\nEhezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des \n\n65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen \n\neingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszu-\n\ngleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn \n\ndieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im \n\nRahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung \n\nfinden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, \n\nob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.). \n\n11 \n\nbb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der \n\nZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der \n\nweiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung \n\nermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVK-\n\nKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für \n\nÜbergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden. \n\n12 \n\nZu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und an-\n\nstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher \n\nRenten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" \n\neingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versor-\n\ngungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem \n\n1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-\n\ngungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert \n\nmit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die \n\nmonatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung \n\ndurch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit \n\neinem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - \n\nbis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach \n\n§§ 72 ff. der Satzung als \"Startgutschrift\" gutgeschrieben und ohne Berücksich-\n\ntigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der An-\n\nwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung \n\nfindet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der \n\nSatzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - \n\nFamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur \n\nwortgleichen Regelung bei der VBL]). \n\n13 \n\nSoweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversor-\n\ngungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am \n\n31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen \n\nZeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit \n\nbis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zu-\n\nsatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor-\n\ngungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit \n\naus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichti-\n\ngung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zu-\n\ntreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt. \n\n14 \n\nc) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings \n\nsowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung \n\nals auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des \n\nEhemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung umzurechnen. \n\n15 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-\n\nrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im \n\nAnwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna-\n\nmisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - \n\nFamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, \n\n1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 fest-\n\ngestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 \n\nAbs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach \n\n§ 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Sat-\n\nzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berück-\n\nsichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist je-\n\ndoch nicht ersichtlich. \n\n16 \n\nbb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil \n\ndieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von \n\n121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in \n\neine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Hö-\n\nhe von 61,75 € umgerechnet. \n\n17 \n\nGleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatz-\n\nversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der \n\nEhezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftspha-\n\nse bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, \n\n1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase \n\nin der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und \n\ndem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Ver-\n\nletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte \n\numgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis ein-\n\nschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum \n\nRentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst \n\nmit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert \n\nberücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am \n\n31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehe-\n\nfrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege \n\ndes analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag \n\nwürde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der E-\n\nhezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche-\n\nrungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten \n\nEntgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des \n\nEhemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Ren-\n\ntenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus \n\nder Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum \n\nRentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des \n\nEhemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. \n\n18 \n\nDieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. \n\nDenn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur \n\ndann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-\n\nVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwart-\n\nschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Septem-\n\nber 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon \n\nzum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 \n\n- XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 \n\n- XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). \n\n19 \n\ncc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im \n\nAnwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch \n\nist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbe-\n\ntrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung \n\nder Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzli-\n\nche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgun-\n\ngen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis \n\nzum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) \n\nnicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer \n\nebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese \n\nFrage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, \n\nlässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. \n\nHier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings \n\nauch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre \n\n2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenver-\n\nsorgung) angestiegen sind. \n\n20 \n\ndd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzver-\n\nsorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung \n\nin eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung um-\n\nzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende \n\nder Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen \n\nder Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende \n\nBerechnung: \n\nEhezeitanteil der laufenden Rente \nJahresbetrag (712,31 € x 12) \nBarwert (8.547,72 € x 14,7) \nEntgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) \nDynamische Rentenanwartschaft bei \nEhezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) \n\n712,31 € \n8.547,72 € \n125.651,48 € \n22,0447 EP \n\n570,08 € \n\n21 \n\n22 \n\nd) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich: \n\naa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: \n\n1.031,80 € \nDRV Bund \nZVK-KVBW \n 570,08 €\nEhezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 € \n\n23 \n\nbb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: \n\nDRV Bund \nZVK-KVBW \nEhezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt \n\n369,25 € \n 61,75 €\n431,00 € \n\n24 \n\ncc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nEhezeitliche Versorgung des Ehemannes \nEhezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau \nDifferenz \n\nAuszugleichende Anwartschaften (1/2) \n\n1.601,88 € \n 431,00 € \n1.170,88 € \n\n585,44 € \n\n25 \n\n26 \n\ndd) Ausgleichsform \n\nIn Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege \n\ndes Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden \n\nWert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €. \n\n27 \n\nWegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - \n\n331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlich-\n\nrechtlich organisiert ist. \n\n28 \n\n3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung \n\ndes Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich \n\ndie Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Er-\n\nfolg versagt. \n\n29 \n\na) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt \n\ngrundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände be-\n\nrücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entspre-\n\nchenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 \n\n- XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entschei-\n\ndung stand. \n\n30 \n\nb) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht \n\nstatt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung \n\nder beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögens-\n\nerwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob \n\nunbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn \n\nder Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicher-\n\nheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfä-\n\nhigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen \n\nwirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen \n\nwürde. \n\n31 \n\nAllerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall \n\nnicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichs-\n\npflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere \n\nVersorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann \n\nerst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den \n\nVersorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über \n\neine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersver-\n\nsorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der \n\nAusgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-\n\nrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil \n\nvom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Um-\n\nstände liegen hier nicht vor. \n\n32 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit \n\nzwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer soge-\n\nnannte \"phasenverschobenen Ehe\" gelebt haben und deswegen nur ein Ehe-\n\ngatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang er-\n\nworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann \n\ndie Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit \n\nfallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung \n\nabsolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Hö-\n\nhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen An-\n\nwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne \n\nvon § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die \n\neigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 \n\n- XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). \n\n33 \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche \n\nUmstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von \n\nmehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen \n\nAnwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtspre-\n\nchung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der \n\nausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart-\n\nschaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwart-\n\nschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der \n\nHaushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konn-\n\nte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften \n\nbis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhö-\n\nhen, so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes \n\nnicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im \n\ngegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicher-\n\nheit voraussehen können. \n\n34 \n\nbb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private \n\nKranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des \n\nVersorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobe-\n\ntrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen \n\nKranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zah-\n\nlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen \n\nEinnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesam-\n\nten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht \n\nanders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkom-\n\nmensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, \n\ndie sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und \n\nweiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom \n\n10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983). \n\n35 \n\ncc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, \n\ndass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 \n\nAbs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor \n\n§§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zu-\n\nnächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Be-\n\nrentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die \n\nBildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch \n\nüber diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung \n\nbleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die \n\nVersicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pfle-\n\ngeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie \n\ndas allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-206-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-206-06","retrieved":"2026-07-10 21:32:46.023814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/xii-zb-206-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunk- ten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor- gungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren\n\nBeteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. 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EVA/Z-L 220903\n\n03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungs-\n\nkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von\n\n254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.\n\nc) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden\n\nRentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwer-\n\nde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.\n\nBeschwerdewert: 2.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":2},{"id":"SGB 6/101","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"101","label":"§ 101 SGB 6","mentions":1},{"id":"BetrAVG/18","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"18","label":"§ 18 BetrAVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Mosbach","court_id":null,"court_as_stated":"AG Mosbach","date":"2006-06-09","docket":"1 F 60/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe","date":"2006-10-12","docket":"16 UF 114/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-25","docket":"XII ZB 206/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-25/xii-zb-206-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-206-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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