{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"XII ZB 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 10/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 \n\nZur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des \n\nZugewinnausgleichs. \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - OLG München \nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar \n\n2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zu-\n\ngewinnausgleich. \n\nDurch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der An-\n\ntragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt, \n\n\"1. … der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passi-\nva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen \nund hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betref-\nfend \n\na. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Pas-\n\nsiva geordnet, \n\nb. die Höhe der Forderungsbestände, \n\nc. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistun-\n\ngen und der Bank gegenüber, \n\nd. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des \nAnlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 ent-\nhalten sind, \n\nzu verauskunften.\" \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt \n\nund diese begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstel-\n\nlers mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 € festgesetzt. Die Gegen-\n\nvorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 \n\nzurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht \n\nmit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Be-\n\nschwer 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungs-\n\ngrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstel-\n\nlers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. \n\n5 \n\n1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufech-\n\ntende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen \n\nGerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die-\n\nsem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und diesel-\n\nbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin ei-\n\nnen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung auf-\n\ngestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). \n\nSolches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht \n\n(vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschluss vom \n\n18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). \n\n6 \n\n2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Ge-\n\nricht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung \n\ndurch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten \n\nlassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Recht-\n\nsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterli-\n\nche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler \n\nvon symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vor-\n\naussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, feh-\n\nlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der \n\nAllgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfeh-\n\nler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder An-\n\nwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts \n\ngegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforde-\n\nrungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen \n\nder Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner \n\nAusprägung als Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung \n\nder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des An-\n\nspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht \n\n(BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des Be-\n\nschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, \n\ndie Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht ge-\n\ngebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. \n\ninsoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und \n\nKosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Se-\n\nnatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; \n\nBGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen \n\nHilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-\n\nhen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftsertei-\n\nlung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - \n\nFamRZ 2002, 666, 667). \n\nb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die \n\nangefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nnicht gegen das Willkürverbot. \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstel-\n\nlers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass \n\nnach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und \n\n1 d) des Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkon-\n\ntostände sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen \n\nWirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet \n\nsich auch die Rechtsbeschwerde nicht. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDaneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen \n\nTeilurteils lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R. D. \n\n GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie \n\nder Bank gegenüber, jeweils zum Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das \n\nBerufungsgericht berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zum \n\n31. Dezember 2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Ent-\n\nwicklung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach \n\ndem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und \n\nVerbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zum Monatsende \n\nermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zum Stichtag erteilen zu kön-\n\nnen, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März \n\nbis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. Mehr schul-\n\ndet der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn \n\ndas Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und \n\nKosten in Höhe von insgesamt 500 € ausgegangen ist, liegt darin weder ein \n\nVerstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot. \n\n11 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Hö-\n\nhe der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere \n\nzu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstel-\n\nlung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und da-\n\nmit inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27. Dezem-\n\nber 2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragstel-\n\nler für seine nach Ziffer 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die \n\nfortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich ge-\n\nschuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden \n\nverursacht. \n\n12 \n\nSoweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines \n\nSteuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forde-\n\nrungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekon-\n\nstruierbar und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch \n\nnicht erhöhen. Er muss nämlich lediglich die den Forderungen und Verbindlich-\n\nkeiten zugrunde liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche \n\nBewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich \n\nrelevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht. \n\n13 \n\nWeil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen \n\ndes Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Aus-\n\nkunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde füh-\n\nren könnte. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG München, Entscheidung vom 03.11.2006 - 533 F 2925/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 UF 1740/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","retrieved":"2026-07-10 21:36:42.640348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2007-04-25","dockets":["XII ZB 10/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – XII ZB 10/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar\n\n2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 500 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG München","court_id":null,"court_as_stated":"AG München","date":"2006-11-03","docket":"533 F 2925/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2007-01-02","docket":"2 UF 1740/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-25","docket":"XII ZB 10/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-10-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:36:42.640348+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}