{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"VI ZB 66/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2 ZPO § 233 (Fa) Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Beru- fungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 66/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 85 Abs. 2 \nZPO § 233 (Fa) \n\nZur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Beru-\n\nfungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte \n\naufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vi-\n\nzepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2006 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 9.272 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt wor-\n\nden. Dagegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Beru-\n\nfung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum \n\n26. Juni 2006 verlängert worden. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Berufungsbe-\n\ngründung nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag des Beklag-\n\nten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Beru-\n\nfungsgericht zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\n2. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er \n\nkeine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien enthält. Es \n\nhandelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-\n\nschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, \n\ndie der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachver-\n\nhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und \n\ndie Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls \n\nsind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss \n\nvom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse \n\nvom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB \n\n3/03 - NJW 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, \n\n1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen \n\nwerden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es hier alleine ankommt, \n\nmit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort \n\nin Bezug genommenen Aktenteilen ergeben. \n\n4 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-\n\nten zu Recht zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet \n\nversäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muss. \n\n5 \n\na) Nach dem Vortrag des Beklagten unterlief der zuverlässigen Mitarbei-\n\nterin seines Prozessbevollmächtigten beim Notieren der verlängerten Beru-\n\n6 \n\n7 \n\nfungsbegründungsfrist ein Zahlendreher, indem sie statt des 26. Juni den \n\n29. Juni 2006 auf der Akte notierte. Dieser Fehler fiel dem Prozessbevollmäch-\n\ntigten nicht auf, als ihm die Akte am Tag der notierten Vorfrist, dem 19. Juni \n\n2006, vorgelegt wurde. Er überprüfte nicht die Richtigkeit der notierten Frist, \n\nsondern lediglich, ob aufgrund seines Arbeitsplans ausreichend Zeit für die Er-\n\nledigung der Frist sei, wenn er sich mit der Sache am Tag vor dem Fristablauf \n\nbefasse. \n\nb) Danach hat der Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Frist \n\ndeswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als \n\nihm die Akten zu der notierten Vorfrist am 19. Juni 2006 vorgelegt wurden. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der \n\nRechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende \n\nrichtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf \n\nVorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n29. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. März \n\n1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 \n\n- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - \n\nVersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-\n\nfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen \n\nSpielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. \n\nSie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 \n\n- VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 \n\n- VIII ZB 19/01 - aaO). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zu-\n\nrückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag \n\nder Frist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, \n\n1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-\n\nsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der \n\nRechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom \n\n23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - EBE/BGH 2007, 83; BGH, Beschlüsse vom \n\n11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB \n\n12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708; vom \n\n24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der \n\nRechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der \n\nVorlage auf Vorfrist auch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs \n\nnoch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag \n\nauf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senatsbeschlüsse vom \n\n27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - \n\naaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe je-\n\ndenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende rich-\n\ntig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorste-\n\nhenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade \n\ndann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung \n\nder Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warn-\n\nfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren \n\nDarlegungen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre Auffassung demnach zu Un-\n\nrecht auf den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1999 (VI ZB 22/99 - aaO). Auch \n\ndort ist betont, dass die Vorfrist dem Zweck dient, die Einhaltung der Hauptfrist \n\nzu sichern. Dass die Akte nicht bereits am Tag der Vorlage auf die Vorfrist zur \n\nHand genommen werden muss und dass die gesetzliche Frist, deren Einhal-\n\ntung durch die Notierung der Vorfrist gesichert werden soll, voll ausgeschöpft \n\nwerden darf, besagt nicht, dass die Akte ohne jegliche Prüfung der notierten \n\nFristen bis zum letzten Tag der notierten Frist wieder weggelegt werden darf. \n\n9 \n\nAuch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 \n\n(V ZR 111/05 - BGH-Report 2006, 255 f.) beruft sich die Rechtsbeschwerde \n\nohne Erfolg. Dort ist zwar (insoweit in BGH-Report 2006, 255 f. nicht abge-\n\ndruckt) ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse \n\neine Sache, die auf Grund einer Vorfristenanordnung vorgelegt werde, nicht \n\nsofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal notierte Frist nicht sofort \n\nüberprüft werden. Dabei ist indes Bezug genommen auf den Senatsbeschluss \n\nvom 9. März 1999 (VI ZB 3/99 - aaO), in dem ausgeführt ist, es könne nicht be-\n\nanstandet werden, wenn der Rechtsanwalt die Bearbeitung der ihm als Vorfrist-\n\nsache vorgelegten Akten erst am Tage nach Vorlage in Angriff nehme und da-\n\nbei die Fristen überprüfe. In dem der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 zu \n\nGrunde liegenden Fall endete die Frist bereits am Tag nach Ablauf der Vorfrist, \n\nso dass dem Rechtsanwalt ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden konn-\n\nte. \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall geht es im Übrigen weniger darum, innerhalb wel-\n\nchen Zeitraums nach Vorlage auf die Vorfrist die Akte zur Hand genommen \n\nwerden muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten sich mit der Akte noch am Tag der Vorlage befasst und die Bearbei-\n\ntung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verscho-\n\nben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. \n\n11 \n\nDa dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n12 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 O 365/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2006 - 7 U 87/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/vi-zb-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/vi-zb-66-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:21.947663+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/vi-zb-66-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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