{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"IV ZR 85/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1 Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaft- pflichtversicherung, wonach die \"Haftpflicht als Tierhalter\" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tier- halter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 85/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. April 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1 \n\nEine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaft-\npflichtversicherung, wonach die \"Haftpflicht als Tierhalter\" nicht versichert \nist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche \naus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, \naufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tier-\nhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05 - OLG Hamm \n LG Münster \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. April 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des \n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt \n\nwurde. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der \n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. April \n\n2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der \n\nBeklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hin-\n\nsichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines \n\ndurch Pferde verursachten Verkehrsunfalls. \n\n2 \n\nDer Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine Tierhalter-\n\nhaftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtver-\n\nsicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungs-\n\nschutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In \n\nbeiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter \n\ndes Klägers mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die \n\n\"Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung \n\n(AHB)\" zugrunde. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die \n\nGeltung der \"Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläu-\n\nterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung\" vereinbart. Dort heißt es un-\n\nter Nr. A III 1 RBE: \n\n\"Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und \nTierhüter.\" \n\n3 \n\nDer Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein \n\nvon diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen \n\nBox weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box \n\naufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen \n\nReitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen \n\nLandstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen \n\nPferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist \n\nseitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentüme-\n\nrin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter \n\ndes Klägers aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in \n\nHöhe von ca. 590.000 € geltend. \n\n4 \n\nDer Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf ge-\n\nstützt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur \n\nBeklagten zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE \n\ngreife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht \n\naber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach § 823 BGB \n\nhafte. \n\n5 \n\nIn der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von sei-\n\nnen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine \n\nTochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys \n\nmachten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als \"prozessord-\n\nnungswidrig\" gerügt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen \n\ngemacht. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer \n\nabgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattge-\n\ngeben. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten zu 2 eingelegten \n\nBerufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision \n\nerstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch \n\ngegen die Beklagte zu 2. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, \n\n1678 veröffentlicht ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leis-\n\ntungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu be-\n\nrücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und \n\nseine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht \n\nTierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2, \n\ndas gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des Klägers aller-\n\ndings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den \n\nParteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon ab-\n\nweichender Vortrag des Klägers sei neu und mangels Zulassungsgrun-\n\ndes nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die gebotene enge Ausle-\n\ngung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1 RBE (Tierhalterklausel) ergebe \n\njedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des § 833 BGB aus-\n\nschließe. Eine damit zufällig einhergehende verschuldensabhängige Haf-\n\ntung nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zufällig treffe, \n\nsei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschließen der \n\nStallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr \"neutralen Charakter\" habe, \n\nkönne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unschädlich sei \n\nschließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des Klägers möglicher-\n\nweise außer auf § 823 BGB zusätzlich auf § 833 BGB gestützt werden \n\nkönnten. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht \n\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass die Tochter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Halte-\n\nrin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Klä-\n\nger und den beiden Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es \n\nsich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser \n\nVorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätz-\n\nlich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch \n\nzu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestrei-\n\nten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen \n\nwirken (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - NJW-RR 2003, \n\n1344 unter II A 1 a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht den neuen Vortrag des Klägers zu den seine Haltereigen-\n\nschaft begründenden Umständen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewie-\n\nsen hat. \n\n11 \n\n2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen, \n\nda deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt, \n\ndass nicht nur Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen \n\ngegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen \n\nausgeschlossen sind (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG \n\nHamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR 2003, 92; vgl. \n\nSpäte, Haftpflichtversicherung § 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, § 149 \n\nVVG Rdn. 99; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70). \n\n12 \n\na) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittli-\n\ncher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksa-\n\nmer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-\n\nhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-\n\nten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-\n\nkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, \n\n272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn \n\ndie Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen \n\nfest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, \n\ndass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts \n\nanderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR \n\n327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR \n\n40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.). \n\n13 \n\nDer in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der \"Haftpflicht \n\nals Tierhalter\" ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. \n\nSchon die amtliche Überschrift des § 833 BGB \"Haftung des Tierhalters\" \n\n(BGBl. I 2002, 42, 187) weicht maßgeblich von der Klauselformulierung \n\nab. Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich \n\nnicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI \n\nZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - VI ZR \n\n13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 - VersR \n\n1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen des § 823 BGB von einer \"Haftpflicht als Tierhalter\" gespro-\n\nchen werden. \n\n14 \n\nAls Risikoausschluss ist die Tierhalterklausel zwar grundsätzlich \n\neng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres \n\nwirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. \n\nDenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu \n\nrechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die \n\nKlausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182, \n\n187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR \n\n2007, 388 unter II 1 a). \n\n15 \n\nb) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, \n\ndass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die \n\nHaftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in \n\nseiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbe-\n\nzogenes, strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das allei-\n\nne den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom De-\n\nckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Ver-\n\nsicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. De-\n\nzember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc). \n\n16 \n\naa) Dies wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das \n\nHandeln \"als Familienvorstand\" (Nr. 1) oder \"als Radfahrer\" (Nr. 3) als \n\nvom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formu-\n\nliert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a \n\nAHB den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: \"Der Versicherungs-\n\nschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den ... angege-\n\nbenen Eigenschaften … des Versicherungsnehmers\". Ist also für die \n\nLeistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft \n\nmaßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbe-\n\nzogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe \n\n(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). \n\n17 \n\nbb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare \n\nZweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren er-\n\nhöhte Haftungsrisiko von dem einer \"Privatperson\" aus den \"Gefahren \n\ndes täglichen Lebens\" (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzu-\n\ngrenzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Kuwert/Erdbrügger, Privathaftpflicht-\n\nversicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck \n\nder Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadenser-\n\nsatzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaub-\n\ntermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt \n\nwerden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988, \n\n609 unter 2 d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise \n\neiner entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG \n\nDüsseldorf aaO). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Be-\n\ngrenzung des durch das Halten von Tieren in tatsächlicher und rechtli-\n\ncher Hinsicht erhöhten Risikos, Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu \n\nsein, nur gewährleistet ist, wenn die Tierhalterklausel sämtliche ein-\n\nschlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich nicht ausschließlich auf \n\nden Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil wäre es eher \n\nfernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen \n\nverschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine \n\nEinstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber \n\nnicht ausschließen will. \n\n18 \n\ncc) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833 \n\nBGB als auch nach § 823 BGB einzustehen hat (OLG Düsseldorf aaO; \n\nKarle, VW 2000, 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versiche-\n\nrungsnehmer mit dieser Auslegung der Tierhalterklausel weder einer un-\n\nerwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen Doppelversicherung \n\ndurch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kläger im \n\nkonkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl kei-\n\nnen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der au-\n\nßergewöhnlichen, durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechts-\n\nanwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versi-\n\ncherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klau-\n\nselauslegung an sich, die losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat. \n\n19 \n\n3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsge-\n\nricht das Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten \n\ngewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Be-\n\ntrachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des Stallgebäudes \n\n- z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein eingestelltes Pony satteln, reiten, \n\nstriegeln oder füttern könnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht ge-\n\nwählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für irgendeine halter-\n\nspezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxen-\n\ntür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung. \n\n20 \n\nWegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemä-\n\nßen Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823 \n\nAbs. 1 BGB zusätzlich eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in \n\nBetracht kommt. Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die \n\nVerwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen \n\nNatur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch \n\neinen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer \n\nAutostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März \n\n1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst \n\nnicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verur-\n\nsacht hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern aus-\n\nreicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR \n\n2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die Kla-\n\nge ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 O 633/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/iv-zr-85-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/iv-zr-85-05","retrieved":"2026-07-10 21:36:01.443717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/iv-zr-85-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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