{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"IV ZB 41/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 41/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 25. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der \n\nBeschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 17. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 13.618,60 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Deckungs-\n\nschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine aus abgetretenem \n\nRecht ihres Ehemannes erhobene Klage gegen eine Bank. Der Ehemann \n\nder Antragstellerin hatte mit der Bank im Herbst 1998 einen Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrag über Zinsdifferenzgeschäfte im Gesamtvolumen von \n\netwa 2,8 Mio. DM abgeschlossen. Mit niedrig verzinslichen Währungs-\n\nkrediten wurden höher verzinsliche Wertpapiere angeschafft. Im April \n\n2001 kündigte die Bank die Geschäftsverbindung, zahlte in der Folgezeit \n\nden von ihr verbürgten Währungskredit an eine Luxemburger Bank zu-\n\nrück und verwertete die ihr als Sicherheit gegebenen Wertpapiere mit \n\nVerlust. Die Antragstellerin wirft der Bank unter anderem vor, sie habe \n\ndie Wertpapiere zu spät veräußert, und nimmt sie auf Schadensersatz in \n\nHöhe von 328.004,03 € in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin hat den Deckungsschutz aus mehreren Grün-\n\nden abgelehnt. Nach § 3 Abs. 2 e ihrer Allgemeinen Rechtsschutz-\n\nVersicherungsbedingungen (ARB) bestehe kein Rechtsschutz für die \n\nWahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang \n\nmit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Speku-\n\nlationsgeschäften. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es sich um ein \n\nSpekulationsgeschäft im Sinne dieser Klausel. Außerdem liege eine nicht \n\nversicherte Firmenvertragsangelegenheit vor. Als lediglich Mitversicherte \n\nsei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch sei auch \n\nverjährt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-\n\nder Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es \n\nsich um ein Spekulationsgeschäft, das einem Termingeschäft vergleich-\n\nbar und damit nach § 3 Abs. 2 e ARB vom Versicherungsschutz ausge-\n\nschlossen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das \n\nOberlandesgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts \n\nbeigetreten und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbil-\n\ndung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. \n\nHöchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitproblematik sei noch nicht \n\nvorhanden. \n\n4 \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden \n\nZulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig. Das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbe-\n\nschwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der Prozesskos-\n\ntenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der \n\nFortbildung des Rechts nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-\n\nrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-\n\nrer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - \n\nNJW-RR 2003, 1438 unter 1 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 127 \n\nRdn. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht \n\nhat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit die \n\nBedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der unbemit-\n\ntelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V. mit \n\nArt. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die beabsichtig-\n\nte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger \n\nRechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789 m.w.N.; BGH, \n\nBeschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.N.; Philippi aaO § 114 \n\nRdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 114 Rdn. 3, 5). Das \n\nist insbesondere der Fall, wenn der Sache - wie hier - wegen klärungs-\n\nbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zu-\n\nkommt oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB \n\n192/02 - NJW 2004, 2022 unter III). \n\n6 \n\n3. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückzuverweisen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 O 9088/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.11.2006 - 25 W 2721/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/iv-zb-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/iv-zb-41-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:36.912344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/iv-zb-41-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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