{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"1 StR 181/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 181/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Moto-\n\nrola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass. \n\nNr. 12.1) entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels un-\n\nwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die \n\nmehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern \n\ngegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten \n\nund wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann \n\nin einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet. \n\n2 \n\nDeshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Gesche-\n\nhensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig be-\n\ngangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig be-\n\ngangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-\n\nlässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter \n\nGeldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen. \n\n3 \n\n2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte \n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des \n\nStrafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt un-\n\nter anderem ausgeführt: \n\n„Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im \n\nGegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine \n\nFeststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons \n\ngetroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zu-\n\nlässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden \n\noder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom \n\nTatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszu-\n\nschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“ \n\nDem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenent-\n\nscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\n5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugs- \n\nund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu \n\nstreichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig began-\n\ngen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbei-\n\nspiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der \n\ndie Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist, \n\nzum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für \n\nbanden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) \n\ngilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein \n\neigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so \n\nist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung die-\n\nser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49. \n\nAufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Frau RiinBGH Elf ist urlaubs- \n abwesend und daher an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Hebenstreit Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-181-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/1-str-181-07","retrieved":"2026-07-10 21:33:10.694526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-25/1-str-181-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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