{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"XI ZR 191/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3 Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527, 1528).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 191/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n24. April 2007 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nDer Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer \n\nDarlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft \n\nnicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S. \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527, \n\n1528). \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr \n\ndie Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finan-\n\nzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDie Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unter-\n\nzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirt-\n\nschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der \"G. \n\n GbR\" mit einer Anteilssumme von \n\n30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Wider-\n\nrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin \n\nam 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten \n\nüber 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen \"nach Ab-\n\nlauf der Widerrufsfrist\" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit \n\ntrat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus ei-\n\nner Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine \n\nvon der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-\n\ngendem Zusatz: \n\n\"Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in \ndie Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande.\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den \n\nDarlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung dar-\n\nauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleis-\n\nteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen \n\nin Höhe von \n\n6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensver-\n\nsicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der \n\nFondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, \n\ndass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr \n\nzustehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag \n\njedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage \n\nunter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Begehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit \n\ndes Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Dar-\n\nlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Je-\n\ndenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des \n\nVertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klä-\n\ngerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des \n\nWiderrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesell-\n\nschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im \n\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht \n\nunwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Re-\n\nduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, \n\n253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln \n\ndes Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituatio-\n\nnen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich \n\neine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Die-\n\nse dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der \n\nEG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als \n\nrichtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung \n\nkein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Wi-\n\nderrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei \n\nnicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis \n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei \n\nzutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften \n\num ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte \n\nschreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbeleh-\n\nrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von \n\nder Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwir-\n\nrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt \n\nwerden müssen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu \n\nRecht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des \n\nDarlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint. \n\n1. Allerdings handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag \n\num ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Wider-\n\nrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. \n\nausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft \n\nnach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtli-\n\nnienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann \n\nanwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit \n\nreichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem \n\nGesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, \n\n253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR \n\n125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht \n\nder Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 \n\nVerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensver-\n\ntragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist. \n\n10 \n\n2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist je-\n\ndoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am \n\n16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag \n\nenthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im \n\nFalle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesell-\n\nschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung \n\n\"keine anderen Erklärungen\" enthalten darf. \n\n11 \n\na) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der \n\nteleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur so-\n\nweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinien-\n\nkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo-\n\ngische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der \n\nWiderrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich. \n\n12 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die \n\nWiderrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, \n\ndass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai \n\n1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert \n\n(BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zu-\n\nsatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte \n\nVerdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Die-\n\nsem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt \n\nverdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, \n\n1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung \n\nnach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen, \n\neinen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der \n\nSchriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. \n\nnur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, \n\nBGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). \n\n13 \n\nZulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich \n\nzutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach \n\neinem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Beleh-\n\nrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). \n\nNicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und \n\nweder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbeleh-\n\nrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom \n\n8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen \n\nam Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der \n\nZusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senats-\n\nurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni \n\n2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Ja-\n\nnuar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR \n\n319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR \n\n327/04, WM 2006, 220, 222). \n\n14 \n\nb) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Wider-\n\nrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Bei-\n\ntritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen \n\nder Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre An-\n\nsicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR \n\n385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine \n\nWiderrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf \n\nden Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß \n\nangesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsge-\n\nricht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung \n\nganz \n\nüberwiegend \n\nauf Ablehnung \n\ngestoßen \n\n(OLG Stuttgart \n\nOLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil \n\nvom 9. August 2006 \n\n- 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG \n\nBrandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck \n\nS. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteils-\n\numdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U \n\n1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar \n\n2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom \n\n25. Januar 2007 \n\n- 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG \n\nSaarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Se-\n\nnat, der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 \n\n(XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu \n\nfolgen. \n\n15 \n\naa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Wider-\n\nrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und \n\nweist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem ver-\n\nbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbeleh-\n\nrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines \n\nWiderrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeu-\n\ntung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\na.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember \n\n1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den \n\nrechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs \n\nauch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn \n\nunter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber \n\nauch nicht. \n\n16 \n\nWollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem \n\nkreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbe-\n\nlehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. \n\nmit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Ge-\n\nschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass \n\ndies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand \n\n(vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck \n\nS. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit ei-\n\nnem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft \n\nsinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nun-\n\nmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor. \n\n17 \n\nAbgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle \n\neines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nanzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, \n\nin einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuwei-\n\nsen, dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, \n\nwenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft \n\n(vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteils-\n\numdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U \n\n644/06, Urteilsumdruck S. 9). \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbe-\n\nlehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der \n\nBeitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Be-\n\nrücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht \n\nunrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von sei-\n\nnem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision au-\n\nßer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt \n\nist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, \n\nWM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 \n\nvorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der \n\nFall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung \n\nder kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon \n\ndurch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin \n\nwird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Wider-\n\nrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Bei-\n\ntrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an \n\nder Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die \n\nAuszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Ge-\n\nsellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach \n\neinem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt \n\nim wirtschaftlichen Ergebnis \n\nnicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, \n\n979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck \n\nS. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der \n\nkreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er \n\ndem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, \n\n287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, \n\n1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. \n\nals ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre. \n\n19 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-\n\nvon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus \n\nArt. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es \n\ndem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich \n\ngerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finan-\n\nzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, \n\n202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher da-\n\nvon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, son-\n\ndern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die \n\nLage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn \n\nzu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom \n\n17. Oktober 2006 \n\n- 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG \n\nFrankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck \n\nS. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Frei-\n\nwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwick-\n\nlung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz nicht erforderlich. \n\n20 \n\nc) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im \n\nUrteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußer-\n\nten abweichenden Auffassung nicht festhält. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/xi-zr-191-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/xi-zr-191-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-24/xi-zr-191-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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