{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"II ZR 149/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 149/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 18. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 420.246,67 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an \n\neinen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt. \n\n2 \n\nEs hat angenommen, die weiteren von der Beklagten zum Beweis des \n\npflichtwidrigen Verhaltens des Klägers benannten Zeugen nicht vernehmen zu \n\nmüssen, weil zugunsten der Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt \n\nwerden könne und es insoweit lediglich auf den Schweregrad der Verfehlung \n\nankomme, insbesondere darauf, ob der Kläger tatsächlich in Täuschungsab-\n\nsicht gehandelt habe. Insoweit, so hat es angenommen, ließen die weiteren \n\nBeweisangebote aber außer spekulativen Rückschlüssen nichts erkennen. \n\n3 \n\nDamit hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, eine \n\n- unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Der Vor-\n\ntrag der Beklagten, der durch die auf S. 34 bis 39 ihres Schriftsatzes vom \n\n11. Oktober 2005 benannten Zeugen unter Beweis gestellt ist, lässt nicht nur \n\nein objektives Fehlverhalten des Klägers erkennen, sondern erlaubt auch Rück-\n\nschlüsse auf die Intensität dieses Fehlverhaltens. So hat die Beklagte behaup-\n\ntet, der Kläger habe den Bauauftrag für die Fa. D. & C. dem Mit-\n\ngeschäftsführer K. zur Unterschrift vorlegen lassen, obwohl er selbst nicht \n\nurlaubsbedingt abwesend gewesen sei, er habe das Bauvorhaben stets mit sei-\n\nnen Mitarbeitern gesprächsweise abgestimmt und darüber sei auch in den all-\n\nmonatlichen Besprechungen mit dem Betriebsrat häufig gesprochen worden, \n\nwobei die Niederschriften über diese Besprechungen keine Hinweise auf dieses \n\nThema enthielten, obwohl sonst sehr genau protokolliert worden sei, was auf \n\neiner Anweisung des Klägers oder einer von ihm vorgenommenen Korrektur der \n\nNiederschriften beruhe. \n\n4 \n\n5 \n\nDa das Berufungsgericht bei seiner Abwägung im Rahmen des § 626 \n\nAbs. 1 BGB auf den Schweregrad der festgestellten Pflichtverletzung abgestellt \n\nhat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Abwägung anders ausgefal-\n\nlen wäre, wenn die Beweise erhoben worden wären. \n\nWeiter hat das Berufungsgericht angenommen, die fristlose Kündigung \n\ndes Anstellungsvertrages sei für den Kläger mit \"existenziellen Einschränkun-\n\ngen\" verbunden, weil damit sein Anspruch aus § 11 des Anstellungsvertrages \n\nauf ein Ruhegeld entfalle. Dabei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, \n\n6 \n\n7 \n\ndass gemäß § 11 Abs. 3 und 9 des Vertrages das Ruhegehalt lediglich die An-\n\nsprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatz-\n\nversorgung der VBL ergänzt. \n\nII. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Da die Beklagte einen Aufsichtsrat hat, wird sie im Prozess mit einem \n\n- ehemaligen - Geschäftsführer gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG, § 112 AktG durch \n\nden Aufsichtsrat vertreten. Das ist - sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mit-\n\nbestimmungsgesetz gebildet werden musste (BGHZ 89, 48, 50 ff.) - nur dann \n\nanders, wenn in der Satzung etwas anderes geregelt oder von der Gesellschaf-\n\nterversammlung etwas anderes beschlossen worden ist. Das Berufungsgericht \n\nwird dazu - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - Feststellungen zu \n\ntreffen haben. \n\n8 \n\n2. Das wiedereröffnete Berufungsverfahren gibt dem nunmehr zuständi-\n\ngen Senat des Oberlandesgerichts Gelegenheit, den Angriffen der Beschwerde \n\ngegen die bisherige Würdigung nachzugehen, der Beklagten sei die Fortset-\n\nzung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 2004 zuzumuten, obwohl \n\nfeststehe, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung des \n\n\"Sportlerheims\" auf fremdem Grund und Boden pflichtwidrig verhalten habe. Im \n\nRahmen der Widerklage wird zu berücksichtigen sein, dass durch dieses Ver-\n\nhalten ein Schaden der S. GmbH - bzw. der durch Gründung \n\nam 29. Dezember 1999 entstandenen Vor-GmbH - eingetreten ist, weil sie da-\n\ndurch mit den Kosten der Herstellung eines ihrer Verfügungsmacht entzogenen \n\n- weil auf einem fremden Grundstück errichteten - und ihrem Unternehmens-\n\nzweck nicht dienlichen Gebäudes belastet worden ist. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2004 - 11 O 30/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 U 139/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zr-149-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zr-149-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:01.874726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-23/ii-zr-149-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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