{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"V ZR 45/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 45/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. April 2007 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 \n\nDer Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. \nLwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen \nBereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des \nMoratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen. \nDie Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a \nAbs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt \nhat. \n\nBGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden \n\n LG Zwickau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2006 \n\naufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts \n\nZwickau vom 13. April 2005 abgeändert. \n\nDie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend \n\ngemachten \n\nAnspruchs \n\nund \n\nüber \n\ndie \n\nKosten \n\ndes \n\nRevisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar \n\n2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland \n\n(Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirt-\n\nschaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte \n\nauf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet. \n\n2 \n\nDie Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991, \n\ndie Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in \n\neine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit-\n\ngesellschaft - die Firma A. GmbH & Co KG, im Folgenden A. - \n\numzuwandeln. Die A. wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines \n\nUmwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen \n\ndem Kläger und der A. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR \n\n2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A. fehl-\n\ngeschlagen sei. Die von der A. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne \n\nErfolg. \n\n4 \n\nIm April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Un-\n\nternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grund-\n\nstückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist, \n\nob der Antrag für die Beklagte oder für die A. gestellt wurde. Im Jahre \n\n1995 nahm die A. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungs-\n\nverfahrens zurück. \n\n5 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum \n\nvom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt \n\nwerden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. \n\nLwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem \n\ndamaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers \n\ngestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Mora-\n\ntoriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren \n\nkönne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz \n\nberechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten be-\n\nantragt worden sei. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen \n\nMoratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu. \n\nDafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolge-\n\nunternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Boden-\n\nordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Ge-\n\nbäude- und Grundstückseigentum einzuleiten. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die \n\n1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen \n\nist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche \n\nGrundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den \n\nMoratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die \n\n(über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an \n\neinem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Ver-\n\nfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. \n\n17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, \n\n675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht \n\nerhoben. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Mora-\n\ntoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu \n\nUnrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung \n\nabhängig gemacht hat. \n\n11 \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des \n\nGrundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen \n\nBereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte \n\nNutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine \n\nStütze. \n\n12 \n\nNach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer \n\nvom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn \n\nein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz einge-\n\nleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG \n\noder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich \n\nin einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher \n\nRechte eingelassen hat. \n\n13 \n\nDie Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Mora-\n\ntoriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusam-\n\nmenführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude \n\nherbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren \n\nzur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der An-\n\nspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR \n\n209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur \n\nBodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem. \n\n§§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf \n\nden Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat, \n\naaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann \n\nentstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer \n\nbeantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung \n\nzielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ \n\n2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das \n\nGesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch \n\nnur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat. \n\n14 \n\nb) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungs-\n\ngerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der \n\nEntstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des \n\nGrundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereini-\n\ngung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht \n\nwerden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechts-\n\nbereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers \n\nunabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines \n\nErbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte \n\ndessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch \n\ndes Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher \n\neinem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechts-\n\nbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte \n\ndes Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachen-\n\nrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BT-\n\nDrucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni \n\n2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der \n\nnach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das \n\nVerfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist \n\nallein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt. \n\n15 \n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der ge-\n\nsetzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet \n\nworden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden \n\nGrundstückseigentums \n\nzu \n\nzahlen. Anlass \n\nfür diese Regelung \n\nim \n\nSachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war, \n\ndass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der \n\nsachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das \n\nZweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254) \n\nbegründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber \n\nnicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992, \n\n185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich \n\n(BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene \n\nNutzung seines Eigentums. \n\n16 \n\nd) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1 \n\nSatz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung \n\nnicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum \n\nBesitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetz-\n\nlichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen \n\nMoratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nunvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des \n\nNutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach \n\ndem 1. Januar 1995 gelten. \n\n17 \n\nDas Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normver-\n\nständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht \n\nentstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in \n\nder Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden \n\nin der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der \n\nAuslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre \n\nhinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem \n\nscheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte er keinen Moratoriumszins \n\nbeanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist \n\nund dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zah-\n\nlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren \n\nin Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli \n\n1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der \n\nGrundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr \n\nscheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat. \n\n18 \n\nZu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf \n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen \n\nehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v. \n\n29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil \n\naufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein An-\n\nspruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der \n\nLPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass \n\ndie LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des \n\nGrundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur \n\nZahlung des Moratoriumszinses trifft. \n\n19 \n\n3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233 \n\n§ 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den \n\nZins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das \n\nEigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Sie \n\nist Schuldnerin des \n\nMoratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein-\n\n20 \n\n21 \n\nbaren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ \n\n1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund \n\neines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem \n\nGrundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein. \n\nb) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von \n\nder Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet. \n\nDie für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des \n\nGrundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von \n\ndem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungs-\n\nbehörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der \n\nRevisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der \n\ndamals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben \n\nhandelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese \n\nverkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Ver-\n\nhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache \n\n(Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass \n\nder Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 \n\nSatz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger \n\nan dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht \n\nentgegenwirkt. \n\n22 \n\nDer aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins \n\nentfiel auch nicht dadurch, dass die A. im Jahre 1995 den Antrag auf \n\nDurchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstücks-\n\neigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nnicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu \n\nerhalten (vgl. Senat, aaO, 106). \n\n23 \n\nMöchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch \n\nden Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines \n\nErbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen \n\nBereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Mora-\n\ntoriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass \n\nzu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu ver-\n\nzögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn \n\nergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks. \n\n12/5992, S. 185). \n\n24 \n\n4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet. \n\nFür den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die \n\nregelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt. \n\nv. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war \n\ndeshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum \n\nabgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache \n\nist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht. \n\nZur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-\n\nholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nKlein Schmidt-Räntsch Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-20/v-zr-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":12},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-20/v-zr-45-06","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-20/v-zr-45-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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