{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"IX ZR 79/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Erbringt der Schuldner auf Grund eines \"letter of intent\" der Gegenseite Werkleistun- gen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 79/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 \n\nErbringt der Schuldner auf Grund eines \"letter of intent\" der Gegenseite Werkleistun-\n\ngen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, \n\nkönnen die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als \n\nunentgeltliche Leistung anfechtbar sein. \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist Gesellschafte-\n\nrin der Schuldnerin mit einer Beteiligung von 21,28 v.H. \n\nAm 23. Mai 2001 unterbreitete die Schuldnerin der C. \n\nAG (fortan: C. ) ein Angebot, das die Verkabelung einer Niederlassung der \n\nC. in Frankfurt am Main betraf und mit einem Betrag von 975.000 DM \n\n(498.509,58 Euro) netto endete. Die C. antwortete mit Schreiben vom \n\n31. Mai 2001, sie nehme das Angebot an und werde einen Vertrag ausarbeiten. \n\nWörtlich hieß es weiter: \n\n\"Bis der Vertrag ausgearbeitet und von beiden Vertragsparteien \nunterschrieben ist, soll Ihnen diese Absichtserklärung als Nach-\nweis zur Weiterführung Ihrer Arbeiten dienen.\" \n\n3 \n\nUnter dem 31. Mai 2001 erteilte die Schuldnerin eine Rechnung über ei-\n\nne \"1. Abschlagszahlung\" in Höhe von 339.300 DM brutto, welche mit dem Zu-\n\nsatz \"30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, Auftragssumme: DM Net-\n\nto 975.000,00\" versehen war. Am 15. Juni 2001 stellte die Schuldnerin eine wei-\n\ntere Rechnung über 339.300 DM brutto aus, diesmal mit dem Zusatz \"30 % der \n\nAuftragsumme bei Baubeginn\". Am 1. Juli 2001 bat der Prokurist der Schuldne-\n\nrin um Bezahlung der Rechnungen \"unabhängig von ... dem endgültigen Ver-\n\ntragsschluss\". Die C. , die am 2. Juli 2001 einen Vertragsentwurf über-\n\nsandt hatte, antwortete am 3. Juli 2001: \n\n\"Wie wir ... bereits telefonisch mitgeteilt haben, werden wir uns \nselbstverständlich an die vereinbarten Zahlungsmodalitäten hal-\nten. Diese lauten 30 % bei Vertragsschluß … und weitere 30 % \nnach Leistungsbeginn auf der Baustelle. Beide Rechnungen liegen \nmir vor und werden nach Eingang des von Ihnen unterzeichneten \nVertrages von mir zur Anweisung gebracht.\" \n\n4 \n\nAm 5. Juli 2001 fand eine Gesellschafterversammlung der Schuldnerin \n\nstatt. Dem Protokoll nach wies einer der Gesellschafter auf \"eine aktuelle Un-\n\nterdeckung in Höhe von DM 800.000,00 (Forderungen DM 700.000,00 und Ver-\n\nbindlichkeiten DM 1.500.000,00)\" hin. Der Geschäftsführer berichtete von dem \n\n\"akquirierten Auftrag (bisher Letter of Intent) in Höhe von DM 1.131.000,00 bei \n\nC. \". Wörtlich heißt es weiter: \n\n\"Die Gesellschafterversammlung beschliesst einstimmig das … \n(die Beklagte) … diesen LOI Auftrag übernehmen kann. Die Liqui-\nditätsausstattung der G. lässt zur Zeit einen Auftrag dieser \nGrössenordnung nicht zu, und die Gesellschafter die in TOP ... \ngemachten Vorschläge zur kurzfristigen Verbesserung nicht zu-\n\nstimmen können. Herr … (der Vorstandsvorsitzende der Beklag-\nten) erklärte sich bereit eine Übernahme kurzfristig zu prüfen, und \nden entstehenden Profit ohne Gegenleistung zu vereinnahmen.\" \n\n5 \n\nAm 12. Juli 2001 erklärte der Geschäftsführer der Schuldnerin der C. , \n\n der Auftrag könne aus finanziellen Gründen nicht übernommen werden, \n\nund verwies auf die Bereitschaft der Beklagten, den Auftrag anstelle der \n\nSchuldnerin zu übernehmen. Am selben Tag unterzeichnete der Vorstandsvor-\n\nsitzende der Beklagten für diese den Vertrag. Die Beklagte erhielt nach Ab-\n\nschluss des Vorhabens die vereinbarte Vergütung von 975.000,00 DM netto (= \n\n1.131.000,00 DM brutto). Am 31. Juli 2001 stornierte die Schuldnerin die beiden \n\nRechnungen. Bereits zuvor, am 26. Juli 2001, war der Kläger zum vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter bestellt worden. Am 3. September 2001 wurde das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten unter \n\ndem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Zahlung des Gegenwerts der stor-\n\nnierten Rechnungen (346.962,67 Euro) nebst Zinsen. Er hat unter anderem be-\n\nhauptet, die Schuldnerin habe bis zum 12. Juli 2001 mindestens 60 % der ver-\n\ntraglich vereinbarten Leistungen erbracht. Die Vorinstanzen haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nden Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe nicht in an-\n\nfechtbarer Weise das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO vereitelt. Zwi-\n\nschen ihr und der C. sei kein Vertrag über die Verkabelung zustande ge-\n\nkommen. Das Schreiben vom 31. Mai 2001 sei nur ein \"letter of intent\" gewe-\n\nsen; denn es habe noch ein schriftlicher Vertrag ausgearbeitet werden sollen, \n\nund die weitere Korrespondenz zwischen der Schuldnerin und der C. so-\n\nwie der eigene Vortrag des Klägers spreche klar gegen einen Vertragsschluss. \n\nWegen Fehlens eines Vertrages habe auch keine anfechtbare Vertragsüber-\n\nnahme durch die Beklagte stattgefunden. Eine für eine Vertragsübernahme er-\n\nforderliche dreiseitige Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der Beklagten \n\nund der C. habe es ebenfalls nicht gegeben. Überdies fehle es insoweit \n\nan einer Gläubigerbenachteiligung, weil eine vertragliche Grundlage für die ab-\n\ngerechneten 60 % der Vertragssumme nicht ersichtlich sei. Das Unterlassen \n\ndes Vertragsschlusses sei ebenfalls nicht anfechtbar. Eine nicht vorgenomme-\n\nne Vermögensmehrung bedeute keine Gläubigerbenachteiligung. Der Fall, dass \n\nder Schuldner eine Erwerbsmöglichkeit einem Angehörigen zuspiele, sei nicht \n\nvergleichbar; denn hier sei die Schuldnerin zur Ausführung des Auftrags nicht in \n\nder Lage gewesen. Ein Anspruch aus § 134 InsO hinsichtlich etwa von der \n\nSchuldnerin erbrachter Leistungen, für welche die Beklagte bezahlt worden sei, \n\nkomme schließlich deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die behaupteten \n\nLeistungen nicht spezifiziert habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Nach dem Vortrag des Klägers kommt ein An-\n\nspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO in Betracht. \n\n10 \n\n1. Allerdings hat die Schuldnerin der Beklagten keinen Anspruch auf \n\nZahlung von 60 % der Vertragssumme unentgeltlich zugewandt. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, ein solcher Anspruch habe der Schuldnerin nicht zuge-\n\nstanden, ist rechtsfehlerfrei. Zum Abschluss eines Werkvertrages zwischen der \n\nSchuldnerin und der C. ist es nicht gekommen. Anderweitige Absprachen \n\nmit der C. , die einen Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung von 60 % der \n\nVertragssumme begründeten, hat es gleichfalls nicht gegeben. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit keinen erheblichen, unter Beweis ge-\n\nstellten Vortrag des Klägers übergangen. Der Kläger hat zwar zunächst mit \n\nSchriftsatz vom 28. April 2003 unter Beweisantritt behauptet, am 29. Mai 2001 \n\nsei zwischen der C. und der Schuldnerin mündlich vereinbart worden, \n\ndass Zahlungen von jeweils 30 % der Auftragssumme \"mit der Bestätigung der \n\nAuftragserteilung am 31.05.2001\" und \"bei Baubeginn am 15. Juni 2001\" erfol-\n\ngen sollten. Diese Behauptung hat der Kläger jedoch nicht aufrechterhalten. In \n\nden späteren Schriftsätzen vom 23. Januar 2004 und vom 8. April 2004 hat er \n\neine anfechtbare Rechtshandlung in der Unterlassung der Vertragsunterzeich-\n\nnung gesehen und seine Ansicht damit begründet, mit der bloßen Unterzeich-\n\nnung des Vertrages hätte die Schuldnerin die Begleichung der beiden Rech-\n\nnungen beanspruchen können. Auf die zunächst behauptete mündliche Verein-\n\nbarung vom 29. Mai 2001 ist der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht \n\nmehr zurückgekommen. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf \n\n60 % der Auftragssumme folge \"nach den dokumentierten vertraglichen Rege-\n\nlungen aufgrund des Vorvertrages\", wie er durch das Schreiben der C. \n\nvom 31. Mai 2001 zustande gekommen sei. Er hat dazu auf die Mitteilung der \n\nC. vom 3. Juli 2001 verwiesen, aus der sich jedoch gerade ergibt, dass \n\ndie Rechnungen erst nach Unterzeichnung des von der C. entworfenen end-\n\ngültigen Vertrages beglichen werden sollten. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Unterlassen der Ver-\n\ntragsunterzeichnung hier keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Es fehlt selbst \n\ndann an einer durch dieses Unterlassen verursachten objektiven Gläubigerbe-\n\nnachteiligung, wenn die Schuldnerin allein durch die Unterzeichnung des Ver-\n\ntrages einen Anspruch auf 60 % der Vertragssumme erhalten hätte. Die \n\nSchuldnerin sah sich nicht in der Lage, den Auftrag auszuführen. Hätte sie \n\ngleichwohl den Vertrag geschlossen, hätte sie sich wegen Verschuldens bei \n\nVertragsschluss (culpa in contrahendo; vgl. jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scha-\n\ndensersatzpflichtig gemacht. Dieser Einwand hätte jeglichen vertraglichen An-\n\nsprüchen der Schuldnerin gegen die C. entgegengestanden. Ob in die-\n\nsem Falle die Beklagte die richtige Anspruchsgegnerin gewesen wäre, braucht \n\nnicht entschieden zu werden. \n\n13 \n\n3. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den \n\nVortrag des Klägers zu den von der Schuldnerin bis zum 12. Juli 2001 erbrach-\n\nten Werkleistungen nicht geprüft und sachlich beschieden hat. \n\n14 \n\na) Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in \n\nden letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nanfechtbar. „Leistung“ des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift ist jede \n\nSchmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger \n\nunmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 \n\nRn. 6). Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Darstellung des Klä-\n\ngers hatte die Schuldnerin die von der C. ausgeschriebenen Verkabe-\n\nlungsarbeiten bis zum 12. Juli 2001 weitgehend erledigt. Insbesondere war die \n\nVerkabelung des 4. und 5. Obergeschosses bereits abgeschlossen. Der Kläger \n\nhat dazu das Protokoll einer Baubesprechung vom 17. Juli 2001 vorgelegt und \n\nZeugenbeweis angetreten. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsge-\n\nricht nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat außerdem - allerdings ohne An-\n\ngabe von Einzelheiten - vorgetragen, noch nach dem 12. Juli 2001 habe ein \n\nMitarbeiter der Schuldnerin weiterhin die Bauleitung innegehabt und sei von der \n\nSchuldnerin bezahlt worden. Der arbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste \n\ndes Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen ebenfalls einen objektiven Ver-\n\nkehrswert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM \n\n2004, 540 f). Sieht der Schuldner davon ab, dafür das erzielbare Entgelt zu ver-\n\nlangen, vermindert er die Haftungsmasse, aus der die Gläubigergesamtheit be-\n\nfriedigt werden soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO 541). \n\n15 \n\nb) Die Beklagte ist auch die richtige Anfechtungsgegnerin. Die Werk- und \n\nArbeitsleistungen, um die es geht, betrafen zwar ein Gebäude der C. . \n\nEmpfänger der Leistung im Sinne des § 134 InsO war jedoch die Beklagte. Die-\n\nse hat den vollständigen Werklohn erhalten, obwohl sie - legt man den Vortrag \n\ndes Klägers zugrunde - nur Teile des Werks selbst erstellt hat, während sie im \n\nÜbrigen auf die Vorarbeiten der Schuldnerin zurückgreifen konnte. Damit hat \n\nsie einen geldwerten Vorteil auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Dies entsprach \n\nauch dem Willen der Schuldnerin, die davon abgesehen hat, einen Ausgleich \n\nfür ihre Leistungen von der C. zu verlangen, und den Auftrag der Beklag-\n\nten überlassen hat. \n\n16 \n\nc) Im Verhältnis zu der Beklagten war die Leistung der Schuldnerin un-\n\nentgeltlich. Im Allgemeinen wird eine unentgeltliche Leistung dann angenom-\n\nmen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen \n\nPartei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Ge-\n\ngenwert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99f; 162, 276, 279; st. \n\nRspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, NZI 2007, \n\n101). In einem Drei-Personen-Verhältnis, wie es hier vorliegt, kommt es für die \n\nFrage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners jedoch nicht darauf \n\nan, ob er selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist \n\nvielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat \n\n(BGHZ 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, \n\nNZI 2006, 399, 400; v. 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03, NZI 2006, 583). Im vorlie-\n\ngenden Fall hat weder die Schuldnerin einen Gegenwert erhalten noch die Be-\n\nklagte einen solchen erbracht. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO); denn die Beklagte hat behauptet, die fraglichen Werkleistungen \n\nvollständig selbst - durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmer- er-\n\nbracht zu haben. Die Sache muss also an das Berufungsgericht zurückverwie- \n\nsen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die von beiden Seiten angebotenen Be-\n\nweise zu erheben haben wird. \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 HKO 923/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 U 1685/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","retrieved":"2026-07-10 21:36:32.455374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-04-19","dockets":["IX ZR 79/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 79/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 134 Erbringt der Schuldner auf Grund eines \"letter of intent\" der Gegenseite Werkleistun- gen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2005 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/134","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"134","label":"§ 134 InsO","mentions":4},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/103","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"103","label":"§ 103 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Leipzig","court_id":null,"court_as_stated":"LG Leipzig","date":"2004-08-20","docket":"1 HKO 923/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2005-03-24","docket":"13 U 1685/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-19","docket":"IX ZR 79/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-79-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2007, 1118","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2007, 1135","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:36:32.455374+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}