{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"IX ZR 59/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1, §§ 133, 143 Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubi- gerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung ab- geschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 59/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 Abs. 1, §§ 133, 143 \n\nIst die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubi-\n\ngerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, \n\ndass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung ab-\n\ngeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76). \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie \n\nRechtsvorgängerin \n\nder M. \n\n (im Folgenden: Schuldnerin) errichtete auf zwei ihr \n\nnicht gehörenden Grundstücken in Magdeburg jeweils ein Gebäude. Eigen-\n\ntümerin der beiden Grundstücke ist die Klägerin. Nach der Herstellung der \n\ndeutschen Einheit konnte die Schuldnerin von der Klägerin nach dem Gesetz \n\nzur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) vom 21. Sep-\n\ntember 1994 (BGBl. I S. 2457; im Folgenden: Sachenrechtsbereinigungsgesetz) \n\nden Abschluss von Erbbaurechtsverträgen verlangen; dieses Recht übte sie \n\naus. Die Verträge wurden am 19. September 2000 beurkundet. Die Erbbau-\n\nrechte waren bis zum 31. Dezember 2050 befristet. Bei einem Erlöschen der \n\nRechte durch Zeitablauf sollte die Schuldnerin eine Entschädigung in Höhe von \n\nzwei Dritteln des Zeitwerts des jeweiligen Gebäudes erhalten. Ferner enthielten \n\nbeide Verträge folgende Klauseln: \n\n\"§ 8 Abs. 1: Der B. (scil: die Klägerin) ist berechtigt, von dem Erbbau-\nberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts an sich selbst oder an einen \nvon ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in § 1 vereinbarten Dauer zu \nverlangen: \n\n1. bei Zahlungsverzug der Erbbauberechtigten mit dem Erbbauzins in \nHöhe mindestens zweier Jahresbeträge, \n2. bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Erbbauberechtig-\nten oder bei Ablehnung mangels Masse, \n3. bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des \nErbbaurechts, \n4. …. \n\n§ 11: Macht der B. (scil: die Klägerin) von seinem Heimfallrecht nach \n§ 8 dieses Vertrages Gebrauch, so ist die Zahlung einer Vergütung für das Erb-\nbaurecht ausgeschlossen.\" \n\nDie Erbbaurechte wurden im Erbbaugrundbuch eingetragen. Am 1. Feb-\n\nruar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin \n\neröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDie Klägerin macht den Heimfallanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erb-\n\nbaurechtsverträge geltend und verlangt die Übertragung der Erbbaurechte auf \n\nsich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie \n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZIP 2006, 716 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: § 11 der Erbbaurechtsverträge sei nicht wegen Sit-\n\ntenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Heimfallanspruch verstoße auch \n\nnicht gegen § 119 InsO, da der Erbbaurechtsvertrag kein Dauerschuldverhältnis \n\nbegründe. Die Regelungen der § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 der Erbbaurechtsverträge \n\nseien aber nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Klägerin habe nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen entschädigungslo-\n\nsen Heimfall gehabt. Er schmälere die Masse. Weil die Klauseln gerade für den \n\nFall der Insolvenzeröffnung vereinbart seien, folge aus ihnen auch der Benach-\n\nteiligungsvorsatz. Die Rückabwicklung der Verträge sei nicht möglich. Deshalb \n\nmüsse die Klägerin dem Beklagten das Erbbaurecht zurückgewähren, so dass \n\ndem Anspruch auf den Heimfall die Einrede des § 242 BGB entgegenstehe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Klägerin könnte die Übertragung der beiden Erbbaurechte auf sich \n\nnur aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge in Verbindung mit § 47 InsO \n\nverlangen. Der Heimfall ist zwar wirksam vereinbart worden. Dem Anspruch \n\nsteht aber die Einrede aus § 146 Abs. 2 InsO entgegen. \n\n1. Der Heimfallanspruch berechtigt die Klägerin zur Aussonderung (vgl. \n\nOLG Karlsruhe ZInsO 2001, 714, 715 f.; NJW-RR 2002, 413, 414; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 331; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 47 Rn. 18; \n\nHamburgerKommentar-InsO/Büchler, § 47 Rn. 8; MünchKomm-BGB/von Oefe-\n\nle, 4. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 27; Erman/Grizwotz, BGB 11. Aufl. § 2 ErbbauVO \n\nRn. 6). Klägerin und Schuldnerin haben dem Heimfallanspruch nach § 8 Abs. 1 \n\nNr. 2 der Erbbaurechtsverträge nach deren § 12 dingliche Wirkung beigelegt. \n\nDiese ist durch die Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch (§ 11 \n\nErbbauVO, § 873 BGB) und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilli-\n\ngung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO) eingetreten, weil die Heimfallregelung von \n\nder Bewilligung umfasst war (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR \n\n135/83, WM 1984, 1514, 1515). \n\n9 \n\n2. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge ist, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam. Sie verstößt weder \n\ngegen § 119 InsO noch gegen § 138 BGB oder § 9 AGBG. \n\n10 \n\n§ 119 InsO, der im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkun-\n\ngen der §§ 103 bis 118 InsO mit der Unwirksamkeitsfolge belegt, erfasst die in \n\nRede stehende Klausel nicht. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist auf Erbbaurechts-\n\nverträge nicht anzuwenden. Der Vertrag über die Bestellung eines Erbbau-\n\nrechts ist ein Rechtskauf und begründet kein Dauerschuldverhältnis (BGH, Urt. \n\nv. 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, WM 2005, 2325, 2326). Die Klausel be-\n\neinträchtigt auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO nicht. \n\nDer Erbbaurechtsvertrag ist kein noch nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft. \n\nDenn der Rechtskauf ist mit der Eintragung des Erbbaurechts vollständig erfüllt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO S. 2326). \n\n11 \n\nDie Vereinbarung des Heimfalls ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig. Zwar können Regelungen gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie \n\nDritte schädigen sollen. Aber im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern ist die \n\nInsolvenzanfechtung gegenüber § 138 Abs. 1 BGB vorrangig (BGH, Urt. v. \n\n18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739 f.; v. 11. November 1993 \n\n- IX ZR 257/92, WM 1994, 171, 174, insoweit in BGHZ 124, 76 nicht abge-\n\ndruckt). Über die Anfechtungstatbestände hinausgehende besondere, erschwe-\n\nrende Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit sprechen könnten, sind dem Par-\n\nteivortrag nicht zu entnehmen. \n\n12 \n\nDie Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge ist schließ-\n\nlich nicht nach § 9 AGBG unwirksam. Es steht nicht fest, dass die Erbbau-\n\nrechtsverträge allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin sind. Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert \n\nsein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die untere Grenze für eine Vielzahl von \n\nVerwendungsfällen ist nicht unter drei beabsichtigten Verwendungen anzuset-\n\nzen (BGH, Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 377/96, WM 1998, 1587, 1589; v. \n\n27. September 2001 - VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, 2353). Die Klägerin hat \n\nbeiden mit der Schuldnerin vereinbarten Erbbaurechten dasselbe Vertragsmus-\n\nter zugrunde gelegt. Dass sie darüber hinaus beabsichtigte, dieses Vertrags-\n\nmuster noch ein weiteres Mal zu verwenden, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt; dies ist vom Beklagten auch nicht behauptet worden. \n\n13 \n\n3. Dem Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsver-\n\nträge steht aber die Einrede des § 146 Abs. 2 InsO entgegen. Der Heimfallan-\n\nspruch ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar vereinbart worden. Zwar ist die \n\nAusübung des Heimfallrechts als solche nicht anfechtbar (OLG Karlsruhe \n\nZInsO 2001, 714, 716 f.; NJW-RR 2002, 413, 414). Der Heimfall ist hier ein \n\ndinglicher Anspruch, der den Grundstückseigentümer zur Aussonderung be-\n\nrechtigt und die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt (OLG Karlsruhe, jew. \n\naaO). Etwas anderes gilt aber für die Vereinbarung des Heimfalls. Sie benach-\n\nteiligt die Insolvenzgläubiger (dazu unter a). Diese Folge war vom Vorsatz der \n\nSchuldnerin umfasst, was der Klägerin bekannt war (dazu unter b). Mithin ist die \n\nRegelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge unbeachtlich (dazu \n\nunter c). \n\n14 \n\na) Durch ihre Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 benachteiligen die Erbbau-\n\nrechtsverträge die Insolvenzgläubiger (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Denn danach \n\ndarf die Klägerin bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den \n\nHeimfall des Erbbaurechts verlangen. \n\n15 \n\naa) Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenz-\n\nmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die \n\nBefriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 105, \n\n168, 187; 124, 76, 78 f.; 155, 75, 80 f; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR \n\n222/88, WM 1989, 965, 966). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche \n\nHandlung die Aktivmasse verkürzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989, aaO, S. 966; v. \n\n11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - IX ZR \n\n115/99, WM 2002, 561, 562). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 In-\n\nsO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst \n\nnach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Um-\n\nstände - hier: der Ausübung des Heimfallanspruchs - tatsächlich eintritt (BGHZ \n\n155, 75, 81; st. Rspr.). \n\n16 \n\nbb) Die Verträge benachteiligen die Insolvenzgläubiger durch die Bestim-\n\nmung in § 8 Abs. 1 Nr. 2, derzufolge die Klägerin den Heimfall des Erbbau-\n\nrechts verlangen kann. Die Masse verliert aufgrund dieser Regelung das Nut-\n\nzungsrecht. Die Insolvenzgläubiger werden damit um dessen Wert gebracht; \n\ndarin liegt ihre Benachteiligung. \n\n17 \n\nOb dies anders zu beurteilen ist, wenn der Erbbaurechtsvertrag eine an-\n\ngemessene Vergütung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 11 \n\nder Erbbaurechtsverträge ist der Heimfall von der Klägerin nicht zu vergüten. \n\n18 \n\ncc) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung wäre allerdings nicht durch \n\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge verursacht, wenn die Klägerin unab-\n\nhängig von dieser Regelung schon kraft Gesetzes einen Anspruch auf Herbei-\n\nführung derselben Rechtslage hätte (vgl. BGHZ 124, 76, 80; BGH, Urt. v. \n\n9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 935). Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die Klägerin nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen Heimfall bei \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hatte. \n\n20 \n\nDer Verzug der Schuldnerin mit der Zahlung der Erbbauzinsen berech-\n\ntigte die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Erbbaurechtsverträge (vgl. § 9 \n\nAbs. 4 ErbbauVO) erst bei einem Rückstand mindestens in Höhe zweier Jah-\n\nresbeträge dazu, den Heimfall zu verlangen. Dieses Recht bleibt damit deutlich \n\nhinter dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelösten Heimfall-\n\nanspruch zurück. \n\n21 \n\nDer hier vereinbarte Heimfall entspricht auch nicht der gesetzlichen Wer-\n\ntung. Vielmehr sieht die Verordnung über das Erbbaurecht eine vergleichbare \n\nRechtsfolge nur bei Zeitablauf vor (vgl. § 27 Abs. 1 ErbbauVO). Zwar steht es \n\nden Parteien frei, den Heimfall an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu \n\nknüpfen (vgl. § 2 Nr. 4 ErbbauVO). Diese frei ausgehandelten Fälle des Heim-\n\nfalls gehören aber nicht zum gesetzlichen Bild des Erbbaurechts. Dieses ist \n\nvielmehr der Regelung des § 9 Abs. 4 ErbbauVO zu entnehmen. Erst ein länger \n\nandauernder Zahlungsverzug berechtigt den Grundstückseigentümer, den \n\nHeimfall zu verlangen. Ein solcher ist aber bei Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens, anders als bei Zurückweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, \n\nnoch nicht absehbar. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass der Insol-\n\nvenzverwalter den Erbbauzins zahlt, um das schuldnerische Unternehmen fort-\n\nzuführen und der drohenden Zwangsverwaltung oder –versteigerung zu entge-\n\nhen. \n\n22 \n\ndd) § 129 Abs. 1 InsO setzt allerdings voraus, dass die anzufechtende \n\neinheitliche Rechtshandlung - hier der jeweilige Erbbaurechtsvertrag - als Gan-\n\nzes die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. BGHZ 124, 76, 80). Das schließt \n\naber die Anfechtung nicht aus, wenn ein umfassender Vertrag allgemein in sich \n\nausgewogen ist und gleichwertige Gegenleistungen vorsieht, er aber gerade für \n\nden Fall der Insolvenz eines Teils für diesen nicht unerhebliche nachteilige \n\nAusnahmen festschreibt, die auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände \n\nzur Erreichung des Vertragszwecks nicht vorrangig geboten sind (BGHZ 124, \n\n76, 81). So liegt es hier. Der Anspruch der Klägerin auf den Erbbauzins und \n\nauch die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen der Schuldnerin aus den Erb-\n\nbaurechtsverträgen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens al-\n\nlenfalls gefährdet. Es steht schon nicht sicher fest, dass der Insolvenzverwalter \n\ndie - dinglichen - Verpflichtungen der Schuldnerin nicht erfüllen wird. Selbst in \n\neinem solchen Fall drohen der Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile. Sie \n\nkann wegen ihres Anspruchs auf die Erbbauzinsen zwecks abgesonderter Be-\n\nfriedigung (§ 49 InsO) auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Erbbau-\n\nrecht klagen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO, §§ 1105, 1107, 1147 BGB) und \n\nnach Titulierung die Zwangsversteigerung oder –verwaltung des Erbbaurechts \n\nbetreiben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). \n\n23 \n\nDie Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten \n\ndie Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall \n\nwegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an \n\nanderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müs-\n\nsen, damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft \n\nnicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger ei-\n\nnes der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, \n\n76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechts-\n\nhandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des rea-\n\nlen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausal-\n\nverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar \n\n2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM \n\n2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es \n\nmithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin \n\nbehaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: \n\nDie Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubi-\n\nger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich \n\nbetrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfah-\n\nren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall \n\nhingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen \n\n(§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a \n\nNr. 2 GenG). \n\n24 \n\nee) Die Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) der Klägerin verletzt, indem es den nicht nachgelassenen Schrift-\n\nsatz vom 31. Januar 2006 nicht berücksichtigt habe, greift auf der Grundlage \n\ndes Revisionsvorbringens nicht durch. Die Klägerin hat keinen Antrag nach \n\n§ 139 Abs. 5 ZPO gestellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 128 Rn. 8a). \n\nDie Revision zeigt auch nicht auf, dass der Schriftsatz entscheidungserhebli-\n\nches Vorbringen enthält. Auf die Ausgewogenheit des Vertrages kommt es hier \n\n- wie ausgeführt - für die Gläubigerbenachteiligung nicht an. Entsprechendes \n\ngilt, soweit sich der Schriftsatz mit der Frage befasst, ob die Gläubiger durch die \n\nUnentgeltlichkeit des Heimfalls beeinträchtigt werden. Denn die Beeinträchti-\n\ngung liegt hier bereits im Heimfall selbst. \n\n25 \n\nb) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen vor. \n\nDie Schuldnerin handelte bei Abschluss der Erbbaurechtsverträge mit dem Vor-\n\nsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen; dies war der Klägerin bekannt. \n\n26 \n\naa) Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu \n\nbenachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines \n\nHandelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im \n\nEinzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund des \n\nGesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu \n\nentscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR \n\n272/02, WM 2003, 1923, 1924). \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteili-\n\ngungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen. Die gläubigerbenachteiligende \n\nKlausel des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge war, wie das Berufungs-\n\ngericht mit Recht hervorhebt, kein zwingender Bestandteil der nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz abzuschließenden Verträge. Sie ist hier gezielt \n\nfür den Insolvenzfall abgeschlossen worden. Die Schuldnerin hat der Klägerin \n\nalso gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der \n\nzwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste. Das trägt \n\nnach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. \n\nBGHZ 124, 76, 82). \n\n28 \n\ncc) Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Um-\n\nstände wären von der Klägerin darzulegen gewesen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, \n\nUrt. v. 29. März 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547). Daran hat sie es \n\nfehlen lassen. Sie hat vielmehr, wie oben bereits erwähnt, behauptet, die \n\nSchuldnerin hätte an anderer Stelle Regelungen zu ihrem Nachteil hinnehmen \n\nmüssen, wenn sie sich nicht auf den entschädigungslosen Heimfall eingelassen \n\nhätte. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, belegt er gerade, dass die \n\nSchuldnerin ihre Gläubiger benachteiligen wollte. Sie akzeptierte einen Nachteil, \n\nder wegen der Insolvenz nicht mehr sie, sondern nur noch ihre Gläubiger betraf, \n\num sich an anderer Stelle Vorteile zu verschaffen. \n\n29 \n\n30 \n\ndd) Die Klägerin kannte damit auch zugleich den Vorsatz der Schuldne-\n\nrin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. \n\nc) Aufgrund der Anfechtung kann der Beklagte verlangen, dass die Heim-\n\nfallklausel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge entfällt; diesen An-\n\nspruch kann er dem Heimfallanspruch der Klägerin entgegenhalten (§ 143 \n\nAbs. 1, § 146 Abs. 2 InsO). \n\n31 \n\naa) Nach § 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch die anfechtbare \n\nHandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben wurde, zur Insol-\n\nvenzmasse zurückzugewähren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu verset-\n\nzen, in der sie sich befände, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre \n\n(BGHZ 124, 76, 84). \n\n32 \n\nbb) Anfechtbar sind hier die Erbbaurechtsverträge. Diese können nur \n\ninsgesamt angefochten werden (vgl. BGHZ 124, 76, 83 f.). Die Anfechtung hat \n\naber nur die Wirkung einer Teilanfechtung, wenn die anfechtbare Handlung das \n\nSchuldnervermögen nur in begrenztem Maße geschmälert hat und das Rechts-\n\ngeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ 124, 76, 84; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 18). Teilbar im hier maßgeblichen Sinne ist \n\nauch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der - wie der vorliegende - lediglich \n\nund gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner benachteiligt. In \n\ndiesem Fall entfällt für die Rückabwicklung allein die benachteiligende Klausel \n\n(BGHZ 124, 76, 85; Kirchhof, aaO). Im vorliegenden Fall kommt überdies noch \n\nhinzu, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht insgesamt rückabgewickelt werden \n\nkann, weil es im Beitrittsgebiet kein selbständiges Gebäudeeigentum mehr gibt. \n\n33 \n\nDie Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie den \n\nVertrag ohne die Klauseln nicht abgeschlossen hätte. Zum einen hat sie ein \n\nsolches Wahlrecht nach Vertragsschluss nicht mehr (vgl. BGHZ 124, 76, 85). \n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gläu-\n\nbigerbenachteiligung ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund des realen Gesche-\n\nhens zu beurteilen. Zum anderen war die Klägerin hier nach § 15 Abs. 1, § 16 \n\nAbs. 1 Satz 1 SachenRBerG auf Verlangen der Schuldnerin verpflichtet, mit \n\ndieser einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Sie hätte die Vereinbarung des \n\nHeimfalls, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht erzwingen \n\nkönnen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Heimfallanspruch des \n\nGrundstückseigentümers nur im Fall des § 56 Abs. 4 SachenRBerG vorsieht. \n\n34 \n\ncc) Die Anfechtung lässt den Heimfallanspruch der Klägerin nach § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge entfallen und nicht nur die Vereinbarung \n\nseiner Unentgeltlichkeit nach § 11. Denn nach dem oben Gesagten benachtei-\n\nligt hier bereits die Vereinbarung des Heimfalls die Insolvenzgläubiger. Nur so \n\nwird eine Schmälerung der Masse vermieden. Wenn man vorliegend nur auf die \n\nUnentgeltlichkeit des Heimfalls abstellte, verlöre die Masse ihr Nutzungsrecht. \n\nFalls das Erbbaurecht betriebsnotwendig wäre, so könnte der Beklagte das \n\nschuldnerische Unternehmen nicht fortführen und (übertragend) sanieren. Dar-\n\nüber hinaus liegt der Schwerpunkt der Benachteiligung im Verlust des Erbbau-\n\nrechts und nicht in dessen fehlender Kompensation. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 O 2641/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 35/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1105","ref_norm":"1105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1107","ref_norm":"1107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-59-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:01.583480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/ix-zr-59-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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