{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"III ZR 75/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 280, 675 Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflich- tung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGHZ 123, 126) sind nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Ge- winnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 75/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 280, 675 \n\nDie für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflich-\n\ntung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGHZ 123, 126) sind \n\nnicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb \n\nseines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Ge-\n\nwinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen. \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 24. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beklagte ist der Bruder des früheren Lebensgefährten und Vaters \n\nder Tochter der Klägerin. Er hatte eine Banklehre durchlaufen und in der Ver-\n\ngangenheit Aktiengeschäfte für seine eigene Mutter gegen Beteiligung am Ge-\n\nwinn getätigt. Anlässlich eines Besuchs bei ihm und seiner Mutter Ende des \n\nJahres 1998 bat die Klägerin den Beklagten, für sie eine Abfindung in Höhe von \n\nca. 100.000 DM, die sie von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hatte, in \n\nAktien anzulegen. Der Beklagte bedingte sich, wie bei seiner Mutter, einen Ge-\n\nwinnanteil von 30 % für jede positive Aktion aus. Anschließend überwies ihm \n\ndie Klägerin bis zum 1. August 1999 in Teilbeträgen insgesamt 145.000 DM. \n\nDer Beklagte legte Aktiendepots bei zwei Banken auf seinen Namen an. Nach \n\nanfänglichen erheblichen Gewinnen, die auf Wunsch der Klägerin jeweils wie-\n\nder reinvestiert wurden, fielen ab 2000 die Kurse der Aktien stark ab. Im Jahre \n\n2002 nahm der Beklagte deshalb keine Transaktionen mehr vor. \n\n2 \n\nNachdem der Beklagte der Klägerin bereits im Juli 2002 15.000 € und im \n\nOktober 2002 weitere 5.000 € zurückgezahlt hatte, kündigte diese im Dezember \n\n2002 den Vertrag. Der Beklagte übertrug daraufhin die noch vorhandenen \n\nWertpapiere, deren Kurswert nur noch 2.136,20 € betrug, auf ein Depot der \n\nKlägerin. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückerstattung ihres \n\neingesetzten Kapitals, abzüglich der bereits erhaltenen 20.000 €. Landgericht \n\nund Oberlandesgericht haben der auf Zahlung von 54.137,32 € nebst Zinsen, \n\nZug um Zug gegen Rückübertragung der Aktienwerte auf dem Depot der Kläge-\n\nrin, gerichteten Klage stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revisi-\n\non erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig aus \n\nVerschulden bei Vertragsschluss oder wegen positiver Vertragsverletzung eines \n\nzwischen den Parteien geschlossenen \"Geschäftsbesorgungsvertrages in Form \n\neines Anlageberatungsvertrages\". Zu einer ordnungsgemäßen Beratung hätte \n\nhier gehört, dass der Kläger erst einmal das Anlageziel und die Risikobereit-\n\nschaft der Klägerin abgeklärt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nahe-\n\nzu ihr gesamtes Barvermögen anlegen wollte, hätte der Beklagte ihr bei anla-\n\ngegerechter Beratung von einem Geschäft ausschließlich mit Aktien abraten \n\nmüssen. Wäre dies geschehen, so sei zu vermuten, hätte die Klägerin dem Be-\n\nklagten nicht ihr Geld für die vorliegende Anlage überlassen. Ein Mitverschulden \n\nsei der Klägerin nicht anzulasten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei die Abmachung zwi-\n\nschen der Klägerin und dem Beklagten über die Anlage der Gelder der Klägerin \n\nin Aktien als ein Rechtsgeschäft, nicht als bloßes Gefälligkeitsverhältnis, qualifi-\n\nziert (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Sprau BGB 66. Aufl. Einf. vor § 662 Rn. 4). \n\nDie betreffende tatrichterliche Gesamtwürdigung ist einwandfrei. Sie drängt sich \n\ninsbesondere im Hinblick auf den Umfang der Vermögenswerte, die die Kläge-\n\nrin dem Beklagten anvertraute, und die vereinbarte Gewinnbeteiligung auf. Die \n\nAngriffe der Revision mit dem Hinweis, dass die Klägerin den Beklagten ledig-\n\nlich um einen \"Freundschaftsdienst\" gebeten habe, vermögen diese Einschät-\n\nzung aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern. \n\n8 \n\n2. \n\nBei dem Rechtsgeschäft zwischen den Parteien handelte es sich, wie \n\ndas Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls richtig gesehen hat, um einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (vgl. Senaturteil vom \n\n4. April 2002 - III ZR 237/01 - ZIP 2002, 795, 796). \n\n9 \n\nRechtlich angreifbar ist aber nach den Besonderheiten des Streitfalles, \n\ndass das Berufungsgericht den vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag un-\n\neingeschränkt verknüpft gesehen hat mit den Elementen eines umfassenden \n\nAnlageberatungsvertrags und dass es auf dieser Grundlage - in Anknüpfung an \n\nden üblichen Pflichtenkreis eines Anlageberaters (vgl. etwa BGHZ 123, 126, \n\n128 ff) - den Beklagten für verpflichtet gesehen hat, vor der Absprache mit der \n\nKlägerin über die Anlegung ihres Geldes in Aktien erst einmal die persönlichen \n\n(wirtschaftlichen) Umstände der Klägerin, ihr Anlageziel und ihre Risikobereit-\n\nschaft zu erfragen, um ihr gegebenenfalls von Aktien ganz abzuraten. Damit hat \n\ndas Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Pflichten des Beklag-\n\nten überspannt und diesem im Ergebnis das alleinige Risiko des Misserfolgs \n\neines Unternehmens auferlegt, bei dem auch der Klägerin klar sein musste, \n\ndass selbst erhebliche Verluste nicht ausgeschlossen waren. \n\n10 \n\na) Dass die Klägerin zum damaligen Anlass den Beklagten ausdrücklich \n\nals Berater über eine Anlage ihres Geldes in Aktien in Anspruch genommen \n\nhätte, d.h., dass sie ihn um eine Prüfung des Für und Wider einer solchen An-\n\nlage, bezogen auf ihre persönliche Situation, gebeten hätte, ergibt sich aus dem \n\nfestgestellten Sachverhalt nicht. Anlass des Gesprächs zwischen den Parteien \n\nwar der von der Klägerin bereits gefasste und an den Beklagten herangetrage-\n\nne Wunsch, er möge, wie bei seiner Mutter, bestimmte Geldbeträge der Kläge-\n\nrin in Aktien anlegen. Das schließt allerdings nicht aus, dass im Zusammenhang \n\nmit der Anbahnung des Geschäftsbesorgungsvertrags Beratungs- bzw. Aus-\n\nkunftsverpflichtungen des Beklagten begründet wurden, ähnlich wie \n\nim Rahmen der Anlagenvermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und \n\ndem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest still-\n\nschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf \n\neine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und \n\nVerbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermitt-\n\nler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. - auch zur Abgrenzung zwischen An-\n\nlagevermittler und -berater - Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - \n\nNJW-RR 1993, 1114 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, \n\n998), oder es dadurch zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages kom-\n\nmen kann, dass der Anleger bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen \n\neiner Bank in Anspruch nimmt (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-\n\nanlagerechts, 2. Aufl. § 5 Rn. 11). Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April \n\n2002 (aaO S. 797) ausgesprochen hat, ist auch bei einem Vermögensverwal-\n\ntungsvertrag, der auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist, \n\nder Vermögensverwalter bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer \n\nAnlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes \n\nBild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln \n\n(kritisch zum Begründungsansatz Balzer EWiR 2002, 425; Sethe WuB I G 9 \n\nVermögensverwaltung 2.03). \n\n11 \n\nb) Dies gilt jedoch, was das Berufungsgericht nicht genügend berück-\n\nsichtigt hat, nicht in jedem Falle eines rechtsgeschäftlichen Kontakts der hier in \n\nRede stehenden Art. Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht \n\nhängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Senatsurteil aaO S. 796). So \n\nhat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Beratungspflicht der Bank bei \n\ndem gezielten Auftrag des Kunden zum Kauf bestimmter Wertpapiere, die die-\n\nsem von dritter Seite empfohlen worden waren, abgelehnt (BGH, Beschluss \n\nvom 12. März 1996 - XI ZR 232/95 - ZIP 1996, 872). \n\n12 \n\nWie der Revision zuzugeben ist, bestand im Streitfall nach den Beson-\n\nderheiten des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts - insbe-\n\nsondere nach der Vorgeschichte und dem (im weiteren Sinne) \"familiären\" Hin-\n\ntergrund der hier in Rede stehenden Absprache zwischen den Parteien - keine \n\nrechtliche Verpflichtung für den Beklagten, etwa wie eine Bank die Klägerin nä-\n\nher nach ihren Vermögensverhältnissen, ihren Anlagezielen und ihrer Risikobe-\n\nreitschaft zu befragen oder ihr sogar vom Erwerb von Aktien abzuraten. Dies \n\ngilt, solange der Beklagte nur Aktiengeschäfte in einem konservativen Rahmen \n\nbeabsichtigte, also nicht den Ankauf von hochspekulativen oder mit besonderen \n\nRisiken verbundenen Papieren. Unter dieser Voraussetzung genügte es, dass \n\nder Beklagte der Klägerin - wie im angefochtenen Urteil unterstellt wird - erklär-\n\nte (was allerdings zum Allgemeinwissen gehört und auch die Klägerin bereits \n\nwusste), dass Aktiengeschäfte auch zu Verlusten führen könnten. \n\n13 \n\naa) Bei dem Beklagten handelte es sich nicht um einen professionellen \n\nVermögensverwalter, Anlageberater oder Anlagevermittler. Er hatte zwar eine \n\nBanklehre abgeschlossen, war im Bankgeschäft aber nicht - weder gewerblich \n\nnoch als Angestellter - tätig. Dazu, dass er Aktienspekulationen geschäftsmäßig \n\nbetrieben hätte, ist nichts vorgetragen; bekannt ist nur, dass der Beklagte für \n\nseine Mutter Aktien an- und verkauft hatte. Anlass, beim Beklagten eine größe-\n\nre Geschäftserfahrung als aufgrund solcher privater Geschäfte anzunehmen, \n\nhatte die Klägerin nicht. Sie selbst hatte sich zwar, wie das Berufungsgericht \n\n- allerdings ohne dies näher an Einzelheiten zu verdeutlichen - feststellt, dem \n\nBeklagten gegenüber \"als in Finanz- und Börsenfragen völlig unbedarft\" ge-\n\nzeigt. Gleichwohl war auch ihr geläufig, dass Aktienkurse steigen und fallen \n\nkönnen; dass sie nicht auch wusste, dass Vorgänge an der Aktienbörse sogar \n\nzum Verlust eines ganzen Vermögens führen können, lässt sich dem Vortrag \n\nder Klägerin nicht mit Substanz entnehmen. Die Klägerin war, als sie den Be-\n\nklagten bei diesem zu Hause anlässlich eines privaten Besuchs ansprach, dar-\n\nan interessiert, um auf ihren Abfindungsbetrag eine höhere Rendite zu erzielen, \n\ndiesen in Aktien anzulegen; und zwar nach vorherigen Erkundigungen bei einer \n\nBank - auch über eine Investition von Geld in Aktien -, die ihr Sparbücher und \n\nSparbriefe empfohlen haben soll, die der Klägerin aber nicht genügend Rendite \n\ngeboten haben. Die Klägerin erklärte dem Beklagten, sie benötige das Geld aus \n\nihrer Abfindung derzeit nicht; sie wolle es möglichst gewinnbringend \"parken\". \n\nAus dem festgestellten Sachverhalt gibt es keinen Hinweis darauf, dass der \n\nBeklagte einen Anhalt dafür hatte, dass dieser Betrag der Klägerin nicht zur \n\nfreien Verfügung stand, d.h. wenigstens im Rahmen einer \"üblichen\" Anlage in \n\nAktien. Der Beklagte durfte die Klägerin, die immerhin Eigentümerin eines Hau-\n\nses mit zwei Wohnungen war, als so vermögend ansehen, dass er ihr nicht \n\nwegen des immer bestehenden Risiko des Verlustes von einer Anlage in (her-\n\nkömmlichen) Aktien abraten musste. \n\n14 \n\nbb) Aus dem beschriebenen, nur begrenzt \"professionellen\", Charakter \n\ndes geschäftlichen Kontakts der Parteien ergibt sich auch, dass der Beklagte \n\nnicht verpflichtet war, die Klägerin nach besonderen mit der Geldanlage verfolg-\n\nten Zielen - etwa der Alterssicherung - zu befragen. Letzteres zur Sprache zu \n\nbringen, wäre in der gegebenen - mit einem typischen Anlageberatungsge-\n\nspräch nicht zu vergleichenden - Situation Sache der Klägerin gewesen. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Entschei-\n\ndungsreife ist in der Revisionsinstanz nicht gegeben. Insbesondere ist der \n\nKlaganspruch - aus der bisherigen Sicht des Berufungsgerichts folgerichtig - \n\nnoch nicht geprüft unter dem Gesichtspunkt einzelner, von der Klägerin be-\n\nhaupteter, Pflichtverletzungen des Beklagten in Durchführung des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrags. Die Sache muss daher zur weiteren Prüfung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 18.02.2005 - 6 O 341/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 14 U 83/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/iii-zr-75-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/iii-zr-75-06","retrieved":"2026-07-10 21:35:53.261660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/iii-zr-75-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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