{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I ZR 35/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Internet-Versteigerung II TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3 a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeu- genden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I). b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Aus- gestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlas- sen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die de- liktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet. c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch ge- nommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Um- stände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 35/04 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nInternet-Versteigerung II \n\nTMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung \nArt. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3 \n\na) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 \nSatz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine \nbereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeu-\ngenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. \n– Internet-Versteigerung I). \n\nb) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV \nist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur \nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) \nim Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Aus-\ngestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlas-\nsen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die de-\nliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung \ngewährleistet. \n\nc) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch ge-\nnommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten \nRechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Um-\nstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer \neine Erstbegehungsgefahr begründet. \n\nBGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 35/04 – OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2004 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nAuf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) ist die Herstellerin der weltweit \n\nunter der Bezeichnung „ROLEX“ vertriebenen Uhren, deren Uhrenwerke die frühe-\n\nre Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Arm-\n\nbandschließe die Bezeichnung „ROLEX“ sowie das Bildemblem einer stilisierten \n\nfünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen Modellausführungen wie \n\n„OYSTER“, „OYSTER PERPETUAL“, „DATEJUST“, „SUBMARINER“, „SEA-\n\nDWELLER“, „GMT-MASTER“, „YACHT-MASTER“, „DAYTONA“, „EXPLORER“ \n\nund „COSMOGRAPH“ in Verkehr gebracht. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke mit dem Wortbestand-\n\nteil „ROLEX“ in Verbindung mit der Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone \n\nund einer weiteren Gemeinschaftsmarke, die aus der Abbildung einer stilisierten \n\nfünfzackigen Krone besteht. Für sie sind ferner die oben genannten zehn Modell-\n\nbezeichnungen als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die frühere Klägerin zu 2 \n\nist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „ROLEX“. Sämtliche Gemeinschafts-\n\nmarken wurden im Laufe des Rechtsstreits eingetragen und bekanntgemacht. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Klägerin und der früheren Klägerin zu 2 stehen ferner nationale Marken \n\nund IR-Marken zu, die mit den Gemeinschaftsmarken identisch sind. \n\nDie Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Internetadresse www.ebay.de. Sie be-\n\ntreibt den entsprechenden Internetauftritt in redaktioneller und technischer Hinsicht \n\nfür die Beklagte zu 2. Beide Beklagte veranstalten auf der Grundlage ihrer allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen Fremdauktionen im Internet, bei denen sie auf der \n\neinen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Möglichkeit einräumen, \n\nWaren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den \n\nZugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnen. Die auf der Anbieterseite han-\n\ndelnden Teilnehmer müssen sich zunächst bei den Beklagten unter Angabe ver-\n\nschiedener persönlicher Daten – u. a. des Namens, eines Benutzernamens, eines \n\nPassworts, der Anschrift und der E-Mail-Adresse – anmelden. Nach der Zulassung \n\nkönnen die Anbieter Daten über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestge-\n\nbot und die Laufzeit des Angebots eingeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob \n\ndas vom Anbieter eingegebene Angebot unmittelbar auf der Angebotsseite er-\n\nscheint oder ob es zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten gelangt, dort \n\nerfasst, möglicherweise verändert und erst danach im Internet veröffentlicht wird. \n\nIm Rahmen des Internetauftritts der Beklagten werden täglich mehr als 90.000 \n\nneue Artikel angeboten. \n\n5 \n\nAuf der Internetplattform der Beklagten wurden im Zeitraum vom 7. Juni 2000 \n\nbis zum 25. Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit der Bezeichnung \n\n„ROLEX“ und teilweise zusätzlich mit weiteren für die Klägerin geschützten Mar-\n\nken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Dies er-\n\ngab sich teilweise unmittelbar entweder aus den Angaben in den Angebotstiteln \n\noder aus den Angebotsbeschreibungen. Teilweise ergab sich der Verdacht einer \n\nMarkenverletzung lediglich aufgrund des sehr niedrigen Mindestgebots im Ver-\n\nhältnis zum Listenpreis der Originaluhren. Mit Schreiben vom 8. September 2000 \n\nhat die Klägerin die Beklagte zu 1 auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Benutzung \n\nihrer eingetragenen Marken hingewiesen und sie zur Unterlassung aufgefordert. \n\n6 \n\nDie Klägerin sieht in dem Vertrieb der Uhren eine Verletzung ihrer Marken \n\nund der Marken der früheren Klägerin zu 2, für die die Beklagten hafteten. Die Be-\n\nklagten nähmen die Funktion einer zentralen Schaltstelle ein, bei der alle Fäden \n\nzusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum Versteigerer führe ausschließlich über \n\ndie Beklagten; sie seien auch in den anschließenden Vollzug der Verträge aktiv \n\nund aus eigenem finanziellem Interesse eingeschaltet. Die Beklagten könnten sich \n\nnicht auf ein Haftungsprivileg nach dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil \n\nnach diesem Gesetz eine Freistellung von der Haftung nur für fremde Inhalte in \n\nBetracht komme, während die Beklagten mit den Versteigerungsangeboten eigene \n\noder sich zu Eigen gemachte Inhalte zur Nutzung bereit hielten. Im Übrigen hätten \n\ndie Beklagten Kenntnis von den Fälschungen erlangt. Es sei ihnen technisch mög-\n\nlich und zumutbar, eine Nutzung der markenverletzenden Angebote zu verhindern. \n\nDie Klägerin und die frühere Klägerin zu 2 haben die Beklagten auf Unterlas-\n\n7 \n\nsung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der \n\nVerpflichtung zum Schadensersatz begehrt. Sie haben sich zunächst auf die Ver-\n\nletzung ihrer nationalen Marken und ihrer IR-Marken gestützt. Nach Eintragung \n\nund Bekanntmachung der Gemeinschaftsmarken haben sie ihre Klage im Haupt-\n\nantrag auf die (drohende) Verletzung der Gemeinschaftsmarken umgestellt. Die \n\nKlägerin zu 2 hat ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen und \n\nzugleich die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen \n\nNamen geltend zu machen. \n\n8 \n\nIn der Revisionsinstanz verfolgt die Klägerin nur noch den Unterlassungsan-\n\nspruch weiter. Insoweit hat sie im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagten \n\nunter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, über eine Internetplattform wie www.ebay.de\n\n1. im Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften \ndie folgenden Gemeinschaftsmarken (es folgen die oben wiedergegebenen Ge-\nmeinschaftsmarken) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das \nAngebot von Uhren einschließlich Ziffernblätter und Armbänder in der Weise zu \nbenutzen oder benutzen zu lassen, dass sie \n\n▪ Versteigerungs- und/oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene \n\nDatenbank aufnehmen, \n\n▪ diese Datenbank öffentlich zugänglich machen und \n\n▪ diese Angebote mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Ab-\nwicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten, \n\ninsbesondere, indem sie \n\n- unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlich-\n\nkeit im Internet zugänglich machen, \n\nund/oder \n\n- unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertrags-\n\nschluss zwischen Anbietern und Käufern ermöglichen, \n\nund/oder \n\n- \n\nfür den Verkauf und/oder die Versteigerung der angebotenen Waren eine Verkaufs-\nprovision vereinbaren und/oder einnehmen, \n\nund/oder \n\n- den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten („listingsebay.de“) und/oder im An-\ngebot selbst unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preises\nund der laufenden Auktionsdauer einstellen, \n\nund/oder \n\n- \n\nin den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben, \n\nund/oder \n\n- die „ebay-Käufe“ versichern, \n\nund/oder \n\n- den Anbietern und Käufern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen\n\nDaten mitteilen, \n\nund/oder \n\n- anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maximalen Grenze in den \n\nvorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben, \n\nwenn und soweit das Angebot erkennen lässt, dass die angebotenen Waren nicht \naus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung her-\ngestellt sind, nämlich durch \n\na) Hinweise auf eine Produktfälschung wie durch die Formulierungen „Fälschung“, \n„Plagiat“, „Falsifikat“, „Art“, „nicht echt“, „Nachahmung“, „Replika“, „Blender“, \n„Nachbau“, \n\nund/oder \n\nb) durch eine Preisangabe, die für neue Uhren unterhalb von Euro 800 liegt, \n\nhilfsweise \n\n2. in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Kennzeichen (es folgen die nati-\n\nonalen und IR-Marken) … (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag). \n\n9 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht ver-\n\ntreten, dass es seitens der Anbieter bereits an einem Handeln im geschäftlichen \n\nVerkehr fehle. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine Haftung als Täter \n\noder als Teilnehmer noch der Störerhaftung vor. Sie stellten den Nutzern lediglich \n\neine technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfü-\n\ngung. Die Versteigerungsangebote würden automatisch ins Internet gestellt, ohne \n\ndass sie hiervon Kenntnis nähmen. Nach Einstellung der Angebote in das Internet \n\nerhielten sie nur dann Kenntnis von möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten, \n\nwenn ihnen diese gemeldet würden. Solche Inhalte würden anschließend umge-\n\nhend von ihnen entfernt. Die Verantwortlichkeit für die unter „eBay“ durchgeführten \n\nAuktionen liege allein bei den Anbietern der zu versteigernden Waren. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WRP 2004, 631). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n12 \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie auch im Namen der früheren Klägerin \n\nzu 2 eingelegt worden ist. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage im Berufungsrechtszug \n\nwirksam zurückgenommen. Diese gilt als nicht anhängig geworden. Die Klägerin \n\nzu 2 ist daher durch das ergangene Berufungsurteil nicht beschwert, so dass ihre \n\nRevision nicht statthaft ist. Diese ist demzufolge als unzulässig zu verwerfen. \n\nB. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen \n\ndie Beklagten schon deshalb verneint, weil sie sich auf das Haftungsprivileg der \n\n§§ 8, 11 TDG 2001 berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt: \n\n14 \n\nDem mit der Klage verfolgten Ziel, markenverletzende Angebote noch vor ih-\n\nrem Erscheinen herauszufiltern, und zwar auch in Fällen, in denen ein objektiver \n\nEingriff noch nicht vorliege, aber drohend bevorstehe, stünden von vornherein die \n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG 2001 entgegen. Das Teledienstegesetz \n\nsei auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch in der Fassung vom \n\n14. Dezember 2001 anzuwenden. Der Filter des Teledienstegesetzes sei auf \n\nsämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung und damit auch auf Unterlas-\n\nsungsansprüche anwendbar. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Anspruch pri-\n\nmär auf die Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken stütze, hindere die Anwen-\n\ndung des Teledienstegesetzes schon deshalb nicht, weil die Gemeinschaftsmar-\n\nkenverordnung (GMV) keine Vorschriften über die Störerhaftung enthalte. Zudem \n\nhandele es sich bei der Neufassung des Teledienstegesetzes ebenfalls um euro-\n\npäisches Recht. Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG 2001 seien er-\n\nfüllt. Bei den Auktionsangeboten handele es sich um fremde Inhalte, die sich die \n\nBeklagten auch nicht zu Eigen gemacht hätten. Von den für sie fremden Informati-\n\nonen hätten die Beklagten nicht die erforderliche positive Kenntnis gehabt. \n\nC. \n\n15 \n\n16 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin \n\nhaben Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2 angenommen, die ih-\n\nren Sitz in der Schweiz hat. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch \n\nunter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts \n\nwegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 \n\nTz 10 = WRP 2006, 1235 – TOSCA BLU, m.w.N.). Die Klägerin macht mit ihrem \n\nHauptantrag die (drohende) Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken geltend. Die \n\ninternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 93 Abs. 1 Fall 2 \n\nGMV. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Beklag-\n\nten zu 1 um eine Niederlassung der Beklagten zu 2 in Deutschland handele. Dar-\n\nüber hinaus hat sich die Beklagte zu 2 rügelos eingelassen, so dass sich die inter-\n\nnationale Zuständigkeit auch aus Art. 93 Abs. 4 lit. b GMV i.V. mit Art. 18 EuGVÜ \n\nergibt. \n\n17 \n\nII. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\nnach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag schon deshalb verneint, weil es zu \n\nUnrecht von einer nach dem Teledienstegesetz eingeschränkten Haftung der Be-\n\nklagten als Veranstalterinnen einer Plattform für Fremdversteigerungen ausge-\n\ngangen ist. Wie der Senat – zeitlich nach dem Berufungsurteil – entschieden hat, \n\nfindet das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 TDG 2001 keine Anwendung auf Unter-\n\nlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I). Der Senat \n\nhält trotz der von der Revisionserwiderung dagegen vorgebrachten Kritik an den \n\ndort dargelegten Grundsätzen fest. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene \n\nTelemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) hat sich daran \n\nnichts geändert. \n\n18 \n\n1. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum \n\nZeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 158, 236, 245 \n\n– Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Das Teledienstegesetz wurde zum 1. März \n\n2007 durch das Telemediengesetz ersetzt. Die Regelungen zur Verantwortlichkeit \n\n(§§ 7 bis 10 TMG) sind jedoch gegenüber der vorherigen Rechtslage inhaltlich \n\nunverändert geblieben (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesre-\n\ngierung, BT-Drucks.16/3078, S. 11 f.). \n\n19 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts finden die Haftungsprivile-\n\ngien des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes keine Anwendung \n\nauf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I; \n\nBGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, unter II.1.b). Dies gilt nicht nur für den auf \n\neine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugen-\n\nden Unterlassungsanspruch. Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen sol-\n\nchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend; denn ihr Vorbringen zu den \n\nin der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen bezieht sich ausschließ-\n\nlich auf die Verletzung ihrer nationalen und IR-Marken. Verletzungen der Gemein-\n\nschaftsmarken, derentwegen Unterlassung erst ab der Veröffentlichung der Ein-\n\ntragung geltend gemacht werden kann (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV), hat die Kläge-\n\nrin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: Kla-\n\ngemarken) kommt daher nur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Be-\n\ntracht. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nIII. Die Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen erweist sich auch nicht \n\naus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag ist eine Erst-\n\nbegehungsgefahr für die Verletzung der Klagemarken durch die Anbieter der Uh-\n\nren zu bejahen. Sie ergibt sich aus der erfolgten Verletzung der mit den Klage-\n\nmarken identischen nationalen und IR-Marken. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\na) Die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen, in drei Fall-\n\ngruppen unterteilten etwa 180 Angebote stellen überwiegend klare Verletzungen \n\nder mit den Klagemarken identischen nationalen Marken und IR-Marken der Klä-\n\ngerin dar. \n\n23 \n\naa) Mangels bislang getroffener Feststellungen muss hierbei zugunsten der \n\nKlägerin als Revisionsführerin von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen \n\nVerkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden. Ein Zeichen \n\nwird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang \n\nmit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und \n\nnicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. \n\n2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football \n\nClub; BGH, Urt. v. 13.11.2003 – I ZR 103/01, GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, \n\n357 – GeDIOS). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Interesse des \n\nMarkenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. \n\nAuf der anderen Seite wird der private Bereich nicht schon immer dann verlassen, \n\nwenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird. So han-\n\ndelt etwa derjenige, der anlässlich eines Umzugs in eine kleinere Wohnung eine \n\nVielzahl verschiedener Gegenstände über die Plattform der Beklagten zum Ver-\n\nkauf anbietet, nicht bereits deshalb im geschäftlichen Verkehr, weil jedermann auf \n\nsein Angebot zugreifen kann. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt dage-\n\ngen jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wieder-\n\nholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch \n\nwenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor \n\nerworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und \n\ndamit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 – Internet-\n\nVersteigerung I). Schließlich deutet auch die Tatsache, dass der Anbieter ansons-\n\nten gewerblich tätig ist, auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (vgl. Rohnke, Fest-\n\nschrift für v. Mühlendahl, 2005, S. 117 ff.; Leible/Sosnitza, CR 2002, 373 f.). \n\n24 \n\nbb) Die nach dem Klagevortrag zum Verkauf angebotenen Uhren stammten \n\nnicht von der Klägerin. Sie waren jedoch mit ihren Marken, insbesondere der Mar-\n\nke „ROLEX“ versehen. Es liegen daher in diesen Fällen Markenverletzungen nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. BGHZ 158, 236, 249 – Inter-\n\nnet-Versteigerung I). \n\n25 \n\nb) Da die Klagemarken mit den nationalen und IR-Marken der Klägerin \n\nübereinstimmen und der Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a, \n\nAbs. 2 lit. b GMV mit dem nationalen Verletzungstatbestand identisch ist, besteht \n\nohne weiteres die ernsthafte und greifbare Besorgnis, dass die Klagemarken von \n\nden Anbietern künftig in gleicher Weise wie die nationalen Marken der Klägerin \n\nverletzt werden. \n\n26 \n\n2. Die Klage scheitert mit den Hauptanträgen auch nicht daran, dass nur \n\neine Haftung der Beklagten als Störer in Betracht kommt, der autonom geregelte \n\nUnterlassungsanspruch in Art. 98 Abs. 1 GMV eine Störerhaftung aber nicht \n\nkennt. \n\n27 \n\n28 \n\na) Allerdings scheidet eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilneh-\n\nmer aus. \n\naa) Die Beklagten erfüllen dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform für \n\nFremdversteigerungen zur Verfügung stellen und dort markenverletzende Angebo-\n\nte veröffentlicht werden können, nicht selbst den Tatbestand einer (drohenden) \n\nMarkenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a, Abs. 2 lit. b GMV. Die Beklag-\n\nten bieten die gefälschten Waren weder selbst an, noch bringen sie diese in Ver-\n\nkehr; sie benutzen die Klagemarken auch nicht in der Werbung (Art. 9 Abs. 2 lit. b \n\nund lit. d GMV; vgl. auch BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). \n\n29 \n\nbb) Auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerinnen an einer (drohen-\n\nden) Verletzung der Klagemarken durch die jeweiligen Anbieter kommt nicht in \n\nBetracht. \n\n30 \n\n(1) Allerdings kann sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht nur \n\ngegen den Täter, sondern auch gegen den Teilnehmer einer drohenden Verlet-\n\nzungshandlung richten, wenn hinsichtlich der drohenden Beteiligungshandlung die \n\nVoraussetzungen einer Teilnahme vorliegen und die vom Vorsatz des Teilneh-\n\nmers erfasste Haupttat eine Markenverletzung darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-\n\nkengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 66). \n\n31 \n\n(2) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zu-\n\nmindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Be-\n\nwusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250 – Inter-\n\nnet-Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die An-\n\ngebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kennt-\n\nnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden. Eine vorsätzliche Teil-\n\nnahme der Beklagten scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGHZ 158, 236, \n\n250 – Internet-Versteigerung I). \n\n32 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision reicht der Umstand, dass die Beklag-\n\nten – wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihren allgemei-\n\nnen Informationen für die Anbieter ergibt – mit gelegentlichen Markenverletzungen \n\nrechnen, für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus. Dieser muss sich \n\nvielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen. Daran fehlt es hier. Aus \n\ndiesem Grunde kommt es – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht \n\ndarauf an, ob ein Gehilfenvorsatz allein schon aus einer nachhaltigen Verletzung \n\nvon Prüfungspflichten hergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Inter-\n\nnet-Versteigerung I). \n\n33 \n\n34 \n\nb) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt kann \n\njedoch eine Haftung der Beklagten als Störer nicht ausgeschlossen werden. \n\naa) Im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke kann ein \n\nUnterlassungsanspruch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht \n\nnur gegen den unmittelbaren Verletzer, sondern auch gegen den Störer geltend \n\ngemacht werden. \n\n35 \n\n(1) Allerdings kennt die Gemeinschaftsmarkenverordnung die Störerhaftung \n\nnicht (vgl. Leible/Sosnitza, WRP 2004, 592, 594). Sie verweist zwar hinsichtlich \n\nder anderen Rechtsfolgen auf das Recht der Mitgliedstaaten (Art. 98 Abs. 2 GMV), \n\nenthält aber für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende \n\nRegelung (Art. 98 Abs. 1 GMV). Im Hinblick auf diese autonome Regelung kann \n\nfür die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs nicht unmittelbar auf das \n\nnationale Recht zurückgegriffen werden (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen, \n\nGemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 14 Rdn. 4; Art. 97 Rdn. 5; Art. 98 Rdn. 2; \n\nKnaak, GRUR Int. 2001, 665, 666 f.; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschafts-\n\nmarke in der Europäischen Union, S. 53 Rdn. 1). \n\n36 \n\n(2) Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird \n\njedoch durch andere gemeinschaftsrechtliche Normen näher bestimmt. Nach \n\nArt. 11 Satz 3 der im Laufe des Rechtsstreits erlassenen Richtlinie 2004/48/EG \n\nvom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im \n\nFolgenden: Durchsetzungsrichtlinie) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, \n\ndass die Rechtsinhaber im Falle der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-\n\ntums – also auch im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke \n\n– eine Anordnung auch „gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Diens-\n\nte von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in \n\nAnspruch genommen werden“. Nach dem Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sol-\n\nlen die Voraussetzungen und das Verfahren für derartige Anordnungen Gegen-\n\nstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Damit \n\nist die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV im \n\nHinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden, wobei die Ausge-\n\nstaltung dieser Haftung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. \n\n37 \n\nIm deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die delikts-\n\nrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet \n\n(so auch Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 203). Die \n\nBundesregierung sieht dementsprechend im Entwurf eines Gesetzes zur Verbes-\n\nserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums insoweit keine \n\nNotwendigkeit, Art. 11 Satz 3 der Durchsetzungsrichtlinie im deutschen Recht \n\nausdrücklich umzusetzen (BR-Drucks. 64/07, S. 70, 75). \n\n38 \n\n(3) Die Durchsetzungsrichtlinie ist jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungs-\n\nfrist am 29. April 2006 zur näheren Bestimmung des in der Gemeinschaftsmar-\n\nkenverordnung geregelten Unterlassungsanspruchs unmittelbar heranzuziehen, \n\nauch wenn das Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt werden soll, noch nicht \n\nverabschiedet ist (vgl. nur BGHZ 138, 55, 61 – Testpreis-Angebote, m.w.N.; ferner \n\nzur Durchsetzungsrichtlinie BGH, Urt. v. 1.8.2006 – X ZR 114/03, GRUR 2006, \n\n962 Tz 40 = WRP 2006, 1377 – Restschadstoffentfernung, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 169, 30 bestimmt). Die unmittelbare Berücksichtigung der Richtlinie ist auch \n\ndeswegen geboten, weil es im Streitfall um die richtlinienkonforme Auslegung \n\nnicht des nationalen, sondern des Gemeinschaftsrechts geht. Denn die Durchset-\n\nzungsrichtlinie ergänzt und modifiziert mit der Bestimmung über die Haftung der \n\n„Mittelspersonen“ unmittelbar die Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 \n\nAbs. 1 GMV. Da das nach der Durchsetzungsrichtlinie heranzuziehende nationale \n\nRecht mit der Störerhaftung bereits eine entsprechende erweiterte Haftung vor-\n\nsieht, ist mit der Durchsetzungsrichtlinie der durch die Gemeinschaftsmarkenver-\n\nordnung an sich gesperrte Rückgriff auf das nationale Recht nicht nur möglich, \n\nsondern auch geboten. \n\n39 \n\n(4) Der Umstand, dass die Richtlinie erst im Laufe des Rechtsstreits erlas-\n\nsen worden ist, hindert ihre Berücksichtigung ebenfalls nicht. Die Klägerin macht \n\nmit ihrem Hauptantrag einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend (vgl. \n\noben unter C.II.2.). Für die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines \n\nsolchen Anspruchs ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung maßgeblich. Die als Anspruchsvoraussetzung erforderliche Erstbegehungs-\n\ngefahr für die Verletzung der Gemeinschaftsmarken ergibt sich aus der Verletzung \n\nder identischen nationalen Marken (vgl. oben unter C.III.1. und nachfolgend unter \n\nC.III.2.b)bb). Der Erlass der Richtlinie hat auf die Frage der Verletzung der natio-\n\nnalen Marken und damit auf die Frage der Begründung einer Erstbegehungsge-\n\nfahr keinen Einfluss. \n\n40 \n\nbb) Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teil-\n\nnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verlet-\n\nzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, \n\nUrt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meiß-\n\nner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Weil die Störerhaftung \n\nnicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidri-\n\nge Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der \n\nRechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren \n\nUmfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Ge-\n\nnommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. \n\n10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architek-\n\ntenwettbewerb; Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP \n\n1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de; BGHZ 158, 236, \n\n251 – Internet-Versteigerung I). Da die Verletzung eines absoluten Rechts in Rede \n\nsteht, stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Störerhaftung auch in Fällen \n\ndes Verhaltensunrechts anzuwenden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 251 – Internet-\n\nVersteigerung I). \n\n41 \n\ncc) Die Frage, ob der Störer auch dann vorbeugend auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen werden kann, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des ge-\n\nschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der \n\nUmstände zu befürchten ist, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen \n\n(vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 – Architektenwettbewerb; BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n– I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 – Vanity-Nummer; \n\nBGHZ 156, 1, 11 – Paperboy). Sie ist zu bejahen, wenn der potentielle Störer eine \n\nErstbegehungsgefahr \n\nbegründet \n\n(vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, \n\n§ 8 \n\nRdn. 263). Dies folgt bereits aus dem Wesen des vorbeugenden Unterlassungs-\n\nanspruchs, wonach bei einer drohenden Gefährdung nicht erst abgewartet zu \n\nwerden braucht, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist. Soweit der älte-\n\nren Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen werden kann (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 4.10.1990 – I ZR 299/88 – GRUR 1991, 540, 541 = WRP 1991, 157 – Ge-\n\nbührenausschreibung), wird hieran nicht festgehalten. \n\nD. \n\n42 \n\nDanach kann die Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen keinen Be-\n\nstand haben. Da das Schicksal der Hauptanträge noch offen ist, ist von der Auf-\n\nhebung auch die Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen erfasst. \n\n43 \n\nDem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt. \n\nDie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig – bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Verletzung \n\nder Klagemarken durch die Anbieter droht und ob die Beklagten hierfür in An-\n\nspruch genommen werden können. Dies ist nachzuholen. Für das weitere Verfah-\n\nren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n44 \n\n1. Die Erstbegehungsgefahr für einen die Störerhaftung auslösenden Bei-\n\ntrag der Beklagten an der Verletzung der Klagemarken durch die jeweiligen Anbie-\n\nter kann sich daraus ergeben, dass die Beklagten – sollte sich das Klagevorbrin-\n\ngen insofern als zutreffend erweisen – für die Verletzung der mit den Klagemarken \n\nidentischen nationalen Marken und IR-Marken als Störer haften. \n\n45 \n\na) Nach den in der Senatsentscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ \n\n158, 236, 251 f.) dargelegten Grundsätzen müssen die Beklagten, die als Betrei-\n\nber einer Internetplattform für Fremdversteigerungen an den erzielten Erlösen teil-\n\nhaben, immer dann, wenn sie vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung \n\nhingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren \n\n(§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001). Sie müssen darüber \n\nhinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Marken-\n\nverletzungen kommt. Hierbei ist zu beachten, dass der Hinweis des Markeninha-\n\nbers auf die Markenverletzung auch einen Hinweis darauf umfassen muss, dass \n\nder jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat. \n\n46 \n\nb) Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zu mehreren klar erkennbaren \n\nVerletzungen ihrer nationalen Marken und IR-Marken durch die Anbieter gekom-\n\nmen sei, auf die sie die Beklagten hingewiesen habe. Dies wird das Berufungsge-\n\nricht zu überprüfen haben. Soweit die Parteien zur Frage des Handelns im ge-\n\nschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist anzumerken, dass die Klägerin \n\nsich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stützen kann. Ergeben sich daraus \n\nobjektive Merkmale, die für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen (vgl. \n\noben unter C.III.1.a)aa), ist es Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen, \n\ndass dennoch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt (BGH, Urt. v. \n\n11.3.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 = WRP 2004, 1287 – Internet-\n\nVersteigerung I, insoweit nicht in BGHZ 158, 236, 253). \n\n47 \n\nc) Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es sich bei den von der \n\nKlägerin in ihrem Schreiben vom 8. September 2000 angeführten Fällen um klare, \n\nohne weiteres erkennbare Rechtsverletzungen handelte. Ist dies der Fall, begrün-\n\nden diese Vorkommnisse – wie dargelegt – eine Prüfungspflicht der Beklagten. In \n\ndiesem Fall müssten sie nunmehr nicht nur das konkrete Angebot sperren, son-\n\ndern Vorsorge treffen, dass es bei den Angeboten von ROLEX-Uhren nicht zu wei-\n\nteren klaren Rechtsverletzungen kommt. Dabei ist zu beachten, dass den Beklag-\n\nten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dür-\n\nfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden (BGHZ 158, 236, \n\n251 – Internet-Versteigerung I). Welche technischen Möglichkeiten den Beklagten \n\nhierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, \n\ndass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoft-\n\nware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen \n\nVerdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müs-\n\nsen. Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine \n\nMerkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen. Soweit \n\ndie Beklagten geltend machen, dass derzeit eine lückenlose Vorabkontrolle, die \n\nsämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich sei, hindert \n\ndies ihre Verurteilung zur Unterlassung nicht. Auch im Falle einer Verurteilung zur \n\nUnterlassung wären die Beklagten für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, \n\nwenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in \n\neinem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen können, träfe sie kein Ver-\n\nschulden (vgl. BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I). \n\n48 \n\nUnbegründet ist der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revi-\n\nsionserwiderung, eine dem Antrag entsprechende Verurteilung sei unzulässig, weil \n\ndamit auch ein rechtmäßiges Verhalten untersagt werde. Da den Beklagten stets \n\nnur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, erstreckt sich das Ver-\n\nbot nicht auf ein unverschuldetes Verhalten. Im Übrigen lassen sich die Grenzen \n\ndessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren möglicherwei-\n\nse nicht präziser bestimmen, weil weder die Art der zukünftigen Angebote noch \n\ndie in der Zukunft bestehenden technischen Möglichkeiten, klare Verdachtsfälle \n\nherauszufiltern, abzusehen sind. Die von der Revisionserwiderung beklagte Verla-\n\ngerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist daher nicht zu \n\n49 \n\n50 \n\nvermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungstitel zielende \n\nRechtsschutz geopfert werden soll. \n\n2. Zu den von der Klägerin gestellten Anträgen weist der Senat abschlie-\n\nßend auf folgendes hin: \n\na) Die Anträge der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend bestimmt, als \n\nsie nicht klarstellen, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, solche Angebote \n\nherauszufiltern, bei denen die Anbieter im geschäftlichen Verkehr handeln. Jeden-\n\nfalls in Fällen, in denen ein Tatbestandsmerkmal zwischen den Parteien umstritten \n\nist, reicht es nicht aus, nur den – nicht hinreichend bestimmten – Gesetzestext in \n\nden Antrag aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, \n\n832, 833 = WRP 1995, 1026 – Verbraucherservice; Urt. v. 24.11.1999 \n\n– I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende \n\nUnterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = \n\nWRP 2002, 85 – Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nund Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 243). \n\nZwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, wo die Grenze zwischen \n\nprivatem und geschäftlichem Handeln liegt. Die Klägerin muss daher das Merkmal \n\n„Handeln im geschäftlichen Verkehr“ durch die Anbieter hinreichend konkret um-\n\nschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen. Hierzu wird sie im \n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben. \n\n51 \n\nb) Ob der Antrag der Klägerin, den Beklagten auch das Einstellen solcher \n\nAngebote zu verbieten, die nur durch eine Preisangabe auffallen, die für neue Uh-\n\nren unterhalb von 800 € liegt („oder“-Zusatz im Klageantrag unter 1.b), deshalb als \n\nzu weitgehend anzusehen ist, weil er möglicherweise auch rechtlich zulässige \n\nHandlungen wie z.B. ein besonders niedriges Einstiegsgebot umfasst, wird noch \n\nzu prüfen sein. Die Beklagten sind nur verpflichtet, solche Angebote zu blockieren, \n\ndie sie eindeutig als rechtsverletzend erkennen können. Ob allein ein ungewöhn-\n\nlich niedriger Angebotspreis dafür ausreicht, kann nach den bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht abschließend beantwortet werden. Können die Beklagten darlegen, \n\ndass trotz eines extrem niedrigen Mindestangebots immer wieder zu Preisen ab-\n\ngeschlossen wird, die dem Marktwert einer echten ROLEX-Uhr nahekommen oder \n\nihn sogar übertreffen, wäre der erste Anschein zerstört, dass es sich bei den An-\n\ngeboten mit extrem günstigen Einstiegspreis für neue Uhren in aller Regel um Fäl-\n\nschungen handelt. \n\n52 \n\nc) Die Revisionserwiderung macht schließlich mit Recht geltend, dass die \n\nAnträge auch solche Fälle erfassen, die nicht mit einem zumutbaren Filterverfah-\n\nren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten \n\nTreffer erkennbar sind (dazu oben unter D.1.c) a.E.). Dem kann dadurch begegnet \n\nwerden, dass die Klägerin entweder den Antrag entsprechend fasst oder ohne \n\nAntragsänderung deutlich macht, dass ihr Unterlassungsbegehren entsprechend \n\nbeschränkt zu verstehen ist; kommt dies gegebenenfalls in den Gründen der Ent-\n\nscheidung hinreichend zum Ausdruck, kann auch auf diese Weise für das Voll-\n\nstreckungsverfahren klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Unterlas-\n\nsungsgebot nur gegeben ist, wenn die Beklagten zumutbare Kontrollmaßnahmen \n\nnicht ergreifen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBergmann \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2002 - 4a O 464/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2004 - I-20 U 204/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RL 2004/48/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-35-04","retrieved":"2026-07-10 21:33:27.731622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/i-zr-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Aus- gestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlas- sen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die de- liktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet. c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch ge- nommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Um- stände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. 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