{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"5 StR 549/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 549/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Angeklagten G. D. wird auf ihre Kosten \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2006 \n\ngewährt. \n\n2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das \n\nVerfahren hinsichtlich der Fälle II. 6 Buchstabe a bis g der \n\nGründe des vorgenannten Urteils gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\nder Angeklagten. \n\n3. Auf die Revisionen der Angeklagten A. D. und \n\nG. D. wird das vorbezeichnete Urteil gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass \n\naa) der Angeklagte A. D. des unerlaubten \n\n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fäl- \n\n len in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be- \n\n täubungsmitteln in nicht geringer Menge, und der \n\n Steuerhehlerei, \n\nbb) die Angeklagte G. D. der Beihilfe \n\n zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- \n\n bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \n\n Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\n Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäu- \n\n bungsmitteln in nicht geringer Menge, und der \n\n Beihilfe zur Steuerhehlerei \n\nschuldig sind, sowie \n\nb) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 \n\nAbs. 1a Satz 2 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen \n\ndahin abgeändert, dass \n\naa) die gegen den Angeklagten A. D. \n\n verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre \n\n und zehn Monate, \n\nbb) die gegen die Angeklagte G. D. \n\n verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre \n\n herabgesetzt werden. \n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n5. Die Angeklagten \n\ntragen die weiteren Kosten \n\nihrer \n\nRevisionen, jedoch wird die Gebühr jeweils um ein \n\nFünftel ermäßigt. Jeweils ein Fünftel der im Revisions-\n\nverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und \n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten \n\nträgt die \n\nStaatskasse. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. D. wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Steuerhehlerei in acht \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten \n\nverurteilt. Gegen die Angeklagte G. D. hat es wegen Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe \n\nzur Steuerhehlerei in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen – nach \n\nTeileinstellung des Verfahrens – zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-\n\nchen Herabsetzung der Gesamtstrafaussprüche. Im Übrigen sind sie aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2007 \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgründe den \n\nAngeklagten A. D. wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen und die \n\nAngeklagte G. D. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt \n\nhat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\ngemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, denn die Urteilsfeststellun-\n\ngen enthalten keine ausreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche \n\nNachprüfung der bei der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Zigaretten \n\nin die Europäische Gemeinschaft entstandenen Einfuhrabgaben. Eine Auf-\n\nhebung des Urteils in diesen Fällen und Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht, um dem Tatrichter neue, tragfähige Feststellungen zu ermögli-\n\nchen, ist angesichts der seit den Taten im Jahr 2002 verstrichenen Zeit nicht \n\nangezeigt. Die insoweit verhängten Einzelstrafen fallen neben der Höhe der \n\nverbleibenden und von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafen \n\nnicht beträchtlich ins Gewicht. \n\n3 \n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte A. \n\nD. gegenüber polnischen Auftraggebern bereit erklärt, in Spanien in \n\ndas Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachte unverzollte und \n\nunversteuerte Zigaretten, die zur Tarnung in mit Papier umwickelten Wachs-\n\nzylindern eingegossen waren, mit Fahrzeugen der von ihm betriebenen \n\nA & G T. und L. GmbH von Barcelona nach Großbritannien zu \n\nbringen. Für jede Fahrt sollte er einen Betrag von 12.000 Euro erhalten, der \n\nsich aus einem Euro pro geschmuggelter Stange Zigaretten errechnete. In \n\nAusführung dieser Vereinbarung ließ der Angeklagte im Zeitraum von Mai bis \n\nAugust 2002 jeweils 2,4 Millionen, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgründe \n\n2.478.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke „Super King“ \n\nvon Spanien nach Großbritannien bringen. Im Fall II. 6 Buchstabe d der Ur-\n\nteilsgründe wurde der Angeklagte A. D. von der Angeklagten G. \n\n D. unterstützt, die vom Büro der Firma aus dem Fahrer des Lkw \n\ntelefonisch Anweisungen zur Durchführung des Transports übermittelte. \n\n4 \n\nAls Hinterziehungsschaden hat das Landgericht jeweils eine aus Zoll, \n\nspanischer Tabaksteuer und spanischer Einfuhrumsatzsteuer zusammenge-\n\nsetzte Summe von 221.064,42 Euro errechnet, im Fall II. 6 Buchstabe f der \n\nUrteilsgründe von 228.765,26 Euro. Es hat dabei neben der Stückzahl und \n\ndem Zollsatz der Zigaretten jeweils auch deren Zollwert sowie den Kleinver-\n\nkaufspreis der Zigaretten und die Höhe der spanischen Einfuhrumsatzsteuer \n\nangegeben. Den Zollwert hat die Strafkammer durch Multiplikation der An-\n\nzahl der Zigarettenschachteln zu je 20 Zigaretten mit einem Faktor von \n\n0,3038798 berechnet; zu dessen Höhe hat das Landgericht auf eine nicht \n\nnäher bezeichnete, im Urteil nicht enthaltene Tabelle Bezug genommen. Die \n\nHöhe der spanischen Tabaksteuer hat die Strafkammer ohne Nennung spa-\n\nnischer Steuernormen unter bloßem Hinweis darauf, dass es sich um einen \n\n„Staffelsteuersatz“ handele, mit einem Betrag von 161.164,00 Euro pro Fall \n\nangegeben, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgründe von 166.918,08 Euro. \n\nDass die Angeklagten die Richtigkeit der Höhe der Verkürzungsbeträge ein-\n\ngeräumt hätten, ist nicht mitgeteilt. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nb) Aufgrund dieser Feststellungen ist es für den Senat nicht nachprüf-\n\nbar, ob das Landgericht von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausge-\n\ngangen ist und den Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutref-\n\nfend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; \n\nJäger NStZ 2005, 552, 560 und StraFo 2006, 477, 479 ff. m.w.N.). \n\naa) Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, dass das Landgericht \n\ndie der Berechnung der verkürzten Einfuhrabgaben zugrundeliegenden Nor-\n\nmen des Zollkodexes und der spanischen Steuergesetze im Urteil nicht be-\n\nzeichnet hat. Denn schon dies lässt hier besorgen, das Landgericht habe die \n\nAnwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt \n\nnicht selbst vorgenommen, sondern lediglich Berechnungen der Finanzver-\n\nwaltung ungeprüft übernommen. Solches wäre aber rechtsfehlerhaft (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH wistra 1997, 302; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungs-\n\ndarstellung 10). Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. Der Unterschied zu \n\nanderen Straftatbeständen liegt darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und \n\ndie blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift \n\nbilden. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren tätige Richter selbst \n\nmit den blankettausfüllenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen \n\nund diese auf den Einzelfall anwenden (vgl. Jäger StraFo 2006, 477 m.w.N.). \n\nWerden Blankettstraftatbestände – wie in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO \n\nund des § 374 Abs. 2 AO – nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die \n\nVorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze \n\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt (vgl. \n\ndazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHR bestimmt; BGH wistra 2001, 62, 63), gilt nichts anderes. Hier \n\nhat die Strafkammer indes offen gelassen, welche spanischen Steuernormen \n\nsie angewandt hat. Hinsichtlich der von ihr der Verurteilung zugrunde geleg-\n\nten Tabaksteuerbeträge hat sie lediglich auf einen nicht näher bezeichneten \n\n„Staffelsteuersatz“ nach spanischem Recht verwiesen. \n\n7 \n\nbb) Jedenfalls ist es für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen \n\nnicht ausreichend, dass sich das Landgericht bei der Berechnung der Zoll-\n\nschuld mit der pauschalen Angabe begnügt hat, der für die Bestimmung des \n\nZollwerts maßgebende „Faktor aus dem spanischen Steuerrecht“ betrage \n\n„laut Tabelle“ 0,3038798 pro Schachtel Zigaretten (UA S. 17 f.). Denn der \n\nZollwert von Zigaretten \n\nist nach Maßgabe der Art. 29 ff. Zollkodex \n\n– regelmäßig auf der Grundlage des von den Umständen des Einzelfalls ab-\n\nhängigen Transaktionswerts – vom Tatrichter selbst zu ermitteln. Selbst \n\nwenn dieser Wert einem Erlass spanischer Finanzbehörden entnommen \n\nworden sein sollte, darf er nicht ungeprüft in das Steuerstrafverfahren über-\n\nnommen werden. Insoweit gilt bei der Zollwertbestimmung nichts anderes als \n\nfür die entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen in der \n\nBundesrepublik Deutschland (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdar-\n\nstellung 10; BGH wistra 2004, 348, 349). Wenn die Besteuerungsgrundlagen \n\nnicht ermittelt werden können, sind sie unter Beachtung der vom Besteue-\n\nrungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 \n\nStPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Daher muss das Tatgericht in den \n\nUrteilsgründen zum Ausdruck bringen, ob und gegebenenfalls auf welcher \n\nGrundlage es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen \n\nhat. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und \n\nvon ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-\n\nrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Be-\n\nrechnungsdarstellung 10). \n\n8 \n\n2. Der Wegfall der Einzelstrafen im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgründe \n\nerfordert hier die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche und eine angemes-\n\nsene Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. \n\nDer Senat kann die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen analog \n\n§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO durch Beschluss selbst herabsetzen (vgl. BGHR \n\nStPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3). Denn Sinn dieser Regelung ist auch die \n\nBeschleunigung des Verfahrens (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Her-\n\nabsetzung 1 und § 354 Abs. 1a Verfahren 3), zumal wenn – wie hier – die \n\nTaten bereits länger zurückliegen. Gemäß dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts vom 23. März 2007 reduziert der Senat die vom Landgericht ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafen auf fünf Jahre und zehn Monate (A. \n\nD. ) und auf drei Jahre (G. D. ). Der Umfang der Herabset-\n\nzung trägt sowohl den durch die Einstellung weggefallenen Tatvorwürfen als \n\nauch der Verfahrensdauer und dem Zeitablauf seit Tatbegehung angemes-\n\nsen Rechnung. Eine weitergehende Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen kommt im Hinblick auf die von der Teileinstellung nicht betroffenen Ein-\n\nzelstrafen, darunter die gewichtigen Einsatzstrafen von vier Jahren (A. \n\nD. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (G. D. ) bei je-\n\nweils einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe in gleicher Höhe, nicht in Betracht. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/5-str-549-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/5-str-549-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:48.341508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/5-str-549-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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