{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"XI ZB 39/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 39/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger, und Dr. Grüneberg \n\nam 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 7.019,01 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli \n\n2006 an das Oberlandesgericht hat der Kläger gegen das am 22. Juni \n\n2006 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Schadenser-\n\nsatzklage überwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. \n\nNach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum \n\n12. September 2006 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit \n\nSchriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegründung ein. Der \n\nSchriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim Landgericht und \n\nnach Weiterleitung am 14. September 2006 beim Oberlandesgericht ein. \n\nAls Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht \n\naus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern \n\ndie des Landgerichts, an die die Berufungsschrift gefaxt worden war. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kläger gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift sei versehentlich an das Landgericht versandt \n\nworden, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin seiner Prozess-\n\nbevollmächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den \n\nAkten befindlichen Schriftstück des Landgerichts übernommen hatte. \n\nEntsprechend den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie einen \n\nSendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte Telefax-\n\nnummer mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz ein-\n\ngetragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie \n\ndie Frist als erledigt gelöscht. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei durch \n\nein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nversäumt worden, das dieser sich zurechnen lassen müsse. Die bloße \n\nKontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnum-\n\nmer enthalte, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Überprüfung \n\ndahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tatsächlich um \n\ndiejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, \n\nsondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu \n\nkönnen. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten \n\ndes Klägers sei nicht dargelegt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluss gewahrt sein müssen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 \n\nm.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-\n\nlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den \n\nAnspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, \n\n275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\n5 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-\n\nfene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-\n\nkontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich \n\nverpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung \n\nder durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf \n\ndie Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. \n\nDies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-\n\ngel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die \n\nRichtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss \n\n(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 \n\n- XII ZB 267/04, \n\nNJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, \n\nNJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich \n\ndie Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der \n\nFaxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend (BGH, \n\nBeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und \n\nvom 1. März 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die \n\nnochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer \n\nvorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass \n\neine solche Regelung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht \n\nbestanden hat, steht außer Streit. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Beru-\n\nfungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher un-\n\nter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten \n\nAktenvorgang der Abgleich der gewählten Empfängernummer mit der \n\nübertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbst-\n\nständige Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer wegen der in \n\neinem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann. \n\nUngeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen Überprü-\n\nfung der Empfängernummer von der Höhe des Risikos eines Versehens \n\nabhängen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 \n\n- XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der \n\nvorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der \n\nRechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n\n22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei \n\nÜbernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige \n\nKontrolle der Empfängernummer schon deshalb Veranlassung, weil in \n\nder Akte der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift im Adressfeld eine andere Empfängernummer auswies als \n\ndiejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862). \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zb-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zb-39-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:15.275830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-17/xi-zb-39-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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