{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"X ZB 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Informationsübermittlungsverfahren GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/2004 § 147 Abs. 3; PatG § 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig. b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prü- fung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht pa- tentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermit- teln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nX ZB 9/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nInformationsübermittlungsverfahren \n\nGG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/2004 § 147 Abs. 3; PatG § 1, § 21 \nAbs. 1 Nr. 1 \n\na) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren \nnach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum \n30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig. \n\nb) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prü-\nfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht pa-\ntentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermit-\nteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den \nMerkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als \nunter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. \n\nBGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n6. März 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 14. Mai 1999 \n\nangemeldeten deutschen Patents 199 22 068 (Streitpatents), das ein \"Verfah-\n\nren und (ein) System zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu ei-\n\nnem Empfänger\" betrifft und 24 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 \n\nlautet (Nummerierung der Verfahrensschritte hinzugefügt): \n\n2 \n\nVerfahren zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem \n\nEmpfänger, mit den Schritten: \n\n[1] sendeseitig wird ein bestimmtes Symbol ausgewählt; \n\n[2] sendeseitig wird ein dem ausgewählten Symbol zugeordneter, \n\ndieses vollständig bezeichnender sprachlicher Ausdruck (Text) \n\nermittelt; \n\n[3] dem sprachlichen Ausdruck (Text) wird eine Kennung hinzuge-\n\nfügt, die den sprachlichen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol \n\nkennzeichnet; \n\n[4] der gekennzeichnete sprachliche Ausdruck (Text) wird als Zei-\n\nchenfolge von dem Sender zu dem Empfänger gesendet; \n\n[5] empfangsseitig wird das dem gekennzeichneten sprachlichen \n\nAusdruck (Text) zugeordnete Symbol aus einem Speichermittel \n\nausgewählt und \n\n[6] das ausgewählte Symbol wird auf einer Anzeigeeinrichtung des \n\nEmpfängers dargestellt. \n\n3 \n\nDie Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents sei nicht patentfähig. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchs-\n\nverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt worden ist, hat das Patent wi-\n\nderrufen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der \n\nPatentinhaberin. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 147 Abs. 3 \n\nSatz 5 i.d.F. vom 9.12.2004 i.V.m. § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zu-\n\nlässig. \n\nSie eröffnet die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art \n\neiner Revision (BGHZ 133, 18, 19 - Informationssignal). Diese Nachprüfung ist \n\ninhaltlich nicht auf die Nachprüfung der Entscheidung des Bundespatentgerichts \n\nbeschränkt, von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. \n\n6 \n\nDas Patentgericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses eine \n\nunbeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Aus den \n\nGründen ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde \"zur Klärung der Frage, ob \n\ndas Gericht einem Aussetzungsantrag im Hinblick auf eine erhobene Verfas-\n\nsungsbeschwerde auch dann stattzugeben habe, wenn aus seiner Sicht keine \n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm bestünden\" zuge-\n\nlassen worden ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung der Nachprü-\n\nfung. \n\n7 \n\nZwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ebenso wie die der \n\nRevision (s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. \n\nv. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183), auf einen abgrenzbaren \n\nTeil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden (BGHZ 88, 191, 193 - Zie-\n\ngelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360, \n\n361 - Profilkrümmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basis-\n\nstation; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung; \n\nst. Rspr.). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selb-\n\nständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilent-\n\nscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die \n\nRechtsbeschwerde beschränken könnte. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n8 \n\nDie Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist \n\nim patentgerichtlichen Verfahren zwar durch gesonderten Beschluss möglich. \n\nSie ist aber nicht gesondert anfechtbar, weder in Fällen, in denen das Patentge-\n\nricht wie im Streitfall über den Einspruch in erster Instanz entscheidet noch in \n\nFällen, in denen es im Beschwerde- bzw. im Nichtigkeitsverfahren (vgl. hierzu \n\n§ 110 Abs. 6 PatG) die Aussetzung des Verfahrens gesondert beschließt. Nach \n\n§ 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-\n\nrichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Das Rechtsmittel der sofor-\n\ntigen Beschwerde, das § 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in Fällen der \n\nAussetzung eröffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die \n\nRechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der \n\nBeschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach \n\n§ 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach \n\n§ 61 Abs. 2 entschieden worden ist. Eine Zwischenentscheidung über die Aus-\n\nsetzung ist keine Entscheidung über die Beschwerde oder über die Aufrechter-\n\nhaltung oder den Widerruf des Patents und unterliegt damit nicht der Rechtsbe-\n\nschwerde. Ein abtrennbarer Teil des Streitstoffes liegt demnach nicht vor, so \n\ndass die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den recht-\n\nlichen Teilaspekt der Aussetzung begrenzt werden kann. \n\n9 \n\nIII. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung \n\nwiderrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDas Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt: Aus der US-\n\nPatentschrift 5 784 001 sei ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von \n\neinem Sender zu einem Empfänger bekannt. Beim Sender werde aus mehreren \n\nzur Verfügung stehenden Symbolen ein bestimmtes Symbol (z.B. ein Telefon-\n\nsymbol \"TELEPHONE\", Fig. 2, 4) ausgewählt und ein dem ausgewählten Sym-\n\nbol zugeordneter numerischer Ausdruck (z.B. \"01\", Fig. 2) ermittelt. Diesem \n\nnumerischen Ausdruck werde eine Kennung (\"#\") hinzugefügt, die den numeri-\n\nschen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol kennzeichne. Der so gekennzeich-\n\nnete numerische Ausdruck (\"#01\") werde von dem Sender zu dem Empfänger \n\ngesendet. Alternativ zu einem gekennzeichneten numerischen Ausdruck (z.B. \n\n\"#01\") könne auch ein das Symbol bezeichnender sprachlicher Ausdruck (key \n\nword \"CALL\" oder \"PHONE\") zum Empfänger gesendet werden. Beim Empfän-\n\nger würden die vom Sender übermittelten Wörter bzw. sprachlichen Ausdrücke \n\nmit gespeicherten Schlüsselwörtern verglichen. Stimme ein Wort der übermittel-\n\nten Nachricht mit einem gespeicherten Schlüsselwort (z.B. \"CALL\" oder \n\n\"PHONE\") überein, werde auf dem Display des Empfängers sowohl das dem \n\nSchlüsselwort (z.B. \"PHONE\") entsprechende Symbol (Telefonsymbol) als auch \n\ndas Schlüsselwort selbst (\"PHONE\") dargestellt. In Fig. 20 sei ein Beispiel ge-\n\nzeigt, bei dem die übermittelte Nachricht ausschließlich aus den sprachlichen \n\nAusdrücken \"CALL\" und \"HOME\" bestehe, während auf dem Display des Emp-\n\nfängers nur die beiden zugeordneten Symbole (Telefonsymbol und Haussym-\n\nbol) und nicht die zugehörigen Schlüsselwörter \"CALL\" und \"HOME\" dargestellt \n\nwürden. Wolle der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) für Informatik mit mehrjähri-\n\nger Erfahrung in der Entwicklung von Software für Datenübertragungseinrich-\n\ntungen - dieses Beispiel ausführen, so müsse er eine Anzeige der sprachlichen \n\nAusdrücke \"CALL\" und \"HOME\" unterbinden. Dazu liege es für den Fachmann \n\nauf der Hand, jeden einzelnen sprachlichen Ausdruck genauso wie die numeri-\n\nschen Ausdrücke mit einer Kennung (z.B. #) als verschlüsseltes Symbol zu \n\nkennzeichnen. Damit sei der Fachmann beim Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden. \n\n11 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe rechtsfehler-\n\nhaft lediglich geprüft, ob der über den Inhalt der US-Patentschrift 5 784 001 hi-\n\nnausgehende Teil des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, anstatt \n\nder Prüfung den Gegenstand des Streitpatents in seiner Gesamtheit zu unter-\n\nziehen. \n\n12 \n\n3. \n\nDer Angriff der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n13 \n\na) \n\nZutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass sich die Prüfung, \n\nob der Gegenstand des Patentanspruchs patentfähig ist (hier: ob er dem Fach-\n\nmann durch den Stand der Technik nahegelegt war), auf die im Patentanspruch \n\ngeschützte technische Lehre in ihrer Gesamtheit beziehen muss und sich nicht \n\nauf einen Teil, wie etwa die kennzeichnenden Merkmale eines zweiteiligen Pa-\n\ntentanspruchs, beschränken darf (BGHZ 147, 137, 141 - Trigonellin; Sen.Urt. v. \n\n08.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 274 - Isolierglasscheibenrandfu-\n\ngenfüllvorrichtung). Für die Prüfung dieses Gegenstandes reicht es nicht aus, \n\nzu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegen-\n\nhaltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der \n\nTechnik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen lässt. Vielmehr ist es grundsätz-\n\nlich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt \n\nwird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und \n\nZeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns \n\nausgelegt wird. Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Ein-\n\nspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren \n\n(Sen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher) und den \n\nVerletzungsprozess (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). Denn erst \n\nwenn diese Auslegung erfolgt ist, steht der Gegenstand der nachfolgenden \n\nÜberprüfung auf Patentfähigkeit fest. \n\n14 \n\nDie Auslegung ist Rechterkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe \n\n(BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166, \n\n305, 311 \n\n- Vorausbezahlte Telefongespräche; Sen.Urt. v. 13.02.2007 \n\n- X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt). Sie wird frei-\n\nlich, wie jede Auslegung, auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben \n\nden objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständ-\n\nnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, \n\nFertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser \n\nFachleute gehören, die das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm \n\nverwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ \n\n164, 261, 268 - Seitenspiegel). Zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des an-\n\ngesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Ein-\n\nzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre er-\n\ngibt (Sen.Urt. \"Kettenradanordnung\" aaO; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann, \n\nS. 503, 512 f.). \n\n15 \n\nb) \n\nDas Bundespatentgericht hat sich nicht in erkennbarer Weise mit \n\ndem richtigen Verständnis des Patentanspruchs befasst. Im Streitfall erweist \n\nsich dies jedoch im Ergebnis als unschädlich, da die Auslegung, die das \n\nRechtsbeschwerdegericht selbständig vornehmen kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ \n\n142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-\n\nrichtung), nicht ergibt, dass der Patentanspruch insgesamt oder hinsichtlich ein-\n\nzelner Merkmale anders zu verstehen ist als das Bundespatentgericht auf der \n\nGrundlage des Anspruchswortlauts angenommen hat. Weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht getroffen werden \n\nkönnten, bedarf es hierzu nicht; auch die Rechtsbeschwerde macht insoweit \n\nnichts geltend. \n\n16 \n\n17 \n\nc) \n\nDie Streitpatentschrift betrifft ein Verfahren zum Übermitteln von \n\nSymbolen von einem Sender zu einem Empfänger. \n\nSie bezeichnet es als beispielsweise bei Mobiltelefonen bekannt, beim \n\nÜbersenden einer Nachricht vom Sender ausgewählte Symbole als solche zu \n\nübermitteln. Aus der veröffentlichten \n\ninternationalen Patentanmeldung \n\nWO 97/10429 sei ferner ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von ei-\n\nnem Sender zu einem Empfänger bekannt, bei dem sendeseitig ein Symbol \n\nausgewählt werde, ein diesem zugeordneter sprachlicher Ausdruck (Text) er-\n\nmittelt werde, dieser Text als Zeichenfolge vom Sender zum Empfänger gesen-\n\ndet werde, empfangsseitig das dem Text zugeordnete Symbol aus einem Spei-\n\nchermittel ausgewählt werde und dieses Symbol sodann auf einer Anzeigeein-\n\nrichtung dargestellt werde. \n\n18 \n\nAls nachteilig sieht die Streitpatentschrift an diesen sowie einem weiteren \n\nbekannten Verfahren an, dass entweder die Symbole als solche übermittelt \n\nwerden müssten, was eine erhebliche Datenmenge und entsprechende Über-\n\nmittlungszeit erfordere, oder aber die Symbole nicht sicher als solche erkannt \n\nwerden könnten. \n\n19 \n\nDaraus ergibt sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der im Streit-\n\npatent angegebenen Aufgabe das Problem, ein Verfahren anzugeben, das es \n\nerlaubt, die für die Übermittlung der Symbolinformation erforderliche Daten-\n\nmenge zu reduzieren. \n\n20 \n\nDiese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch angegebenen Verfah-\n\nrensschritte 1 bis 6 gelöst werden. Indem nicht das ausgewählte Symbol \n\n(Merkmal 1), sondern ein dieses vertretender Text übermittelt wird (Merkmale 2 \n\nund 4), kann die Datenmenge reduziert werden. Zugleich wird dadurch, dass \n\ndem Text eine Kennung hinzugefügt wird (Merkmal 3), sichergestellt, dass der \n\nübermittelte Text auf Empfängerseite eindeutig als Symbolinformation interpre-\n\ntiert (Merkmal 5) und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers \n\ndargestellt wird (Merkmal 6). \n\n21 \n\nd) \n\nHiernach hat das Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis zu-\n\ntreffend angenommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem \n\nFachmann durch die US-Patentschrift 5 784 001 nahegelegt war. \n\n22 \n\nNach seinen rechtsfehlerfreien und auch von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht angegriffenen Ausführungen ist dieser Vorveröffentlichung ein Verfahren \n\nzu entnehmen, bei der sendeseitig einem bestimmten Symbol eine dieses be-\n\nzeichnende Ziffernfolge zugeordnet ist. Dieser Ziffernfolge ist das Zeichen # \n\nvorangestellt, das die nachfolgenden Ziffern als Symbolcode kennzeichnet \n\n(Sp. 3 Z. 18-21). Die gesamte Zeichenfolge wird übermittelt, als Symbolcode \n\nerkannt und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers dargestellt \n\n(Sp. 3 Z. 38-42). \n\n23 \n\nDieses Verfahren unterscheidet sich von dem erfindungsgemäßen nur \n\ndadurch, dass die übermittelte Symbolinformation nicht, wie in Merkmal 2 an-\n\ngegeben, durch eine Buchstabenfolge (\"Text\"), sondern durch eine Ziffernfolge \n\ndargestellt wird. Abgesehen davon, dass, worauf das Bundespatentgericht ab-\n\ngehoben hat, bei dem vorbekannten Verfahren alternativ auch die Übermittlung \n\nvon Schlüsselwörtern vorgesehen ist, kann dieser Unterschied jedoch keine \n\nerfinderische Tätigkeit begründen. Denn der \"dem ausgewählten Symbol zuge-\n\nordnete, dieses vollständig bezeichnende sprachliche Ausdruck (Text)\" hat wie \n\nder Zifferncode im Stand der Technik nur die Funktion eines eindeutigen Sym-\n\nbolcodes, der mit einer geringen Datenmenge auskommt. Da der Symbolcode \n\nnicht dazu bestimmt ist, dem Empfänger als solcher angezeigt zu werden, son-\n\ndern nur auf Empfängerseite wiederum eindeutig einem Symbol zugeordnet \n\nwerden soll, das für den Empfänger sichtbar ist, liegt es auf der Hand, dass es \n\nunerheblich ist, ob der zur Symbolcodierung verwendete alphanumerische Co-\n\nde aus Ziffern oder aus Buchstaben besteht oder ob er ein Wort einer gespro-\n\nchenen Sprache ergibt, sofern er nur eindeutig ist. Welcher Möglichkeit er sich \n\nbediente, stand daher im freien Belieben des Fachmanns. \n\n24 \n\nIII. \n\nDer Senat hat keinen Anlass gesehen, das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. \n\n25 \n\nHält das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, ist es gemäß § 100 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-\n\nzuholen. Wenn das entscheidungserhebliche Gesetz - wie hier - bereits Ge-\n\ngenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, ist eine Aussetzung in entspre-\n\nchender Anwendung des § 148 ZPO zulässig (BGHZ 162, 373, 376 \n\n- Aussetzung wegen Parallelverfahren; BGH, Beschl. v. 18.07.2000 \n\n- VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; v. 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, \n\n1957). Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in ei-\n\nnem solchen Fall auszusetzen; es hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen \n\nzu entscheiden. Eine Aussetzung kommt in einem derartigen Fall insbesondere \n\ndann in Betracht, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden \n\nVorschrift bestehen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit weder einfach \n\nnoch ohne großen Zeitaufwand zu erledigen ist (so in dem vom Bundesge-\n\nrichtshof zur Aussetzung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Strom-\n\neinspeisungsgesetzes entschiedenen Fall, aaO NJW 1998, 1957). Bestehen \n\nhingegen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Vorschrift, hat grundsätzlich das Interesse der Verfahrensbeteiligten, die \n\nnicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des \n\nVerfahrens Vorrang. So ist es auch hier, denn § 147 Abs. 3 PatG in den bis \n\nzum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen des Gesetzes ist verfassungsgemäß. \n\n26 \n\nDie Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Ein-\n\nspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ermöglicht es jedem Dritten, die \n\nRechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegenüber \n\njedem Dritten wirkendes Ausschließlichkeitsrecht verleiht, durch ein unabhängi-\n\nges Gericht überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz \n\nnicht gehalten, die diese Überprüfung abschließende gerichtliche Entscheidung \n\nihrerseits einer Nachprüfung zugänglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG \n\ngarantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug (BVerfGE 49, \n\n329, 343; 87, 48, 61; 92, 365, 410; 96, 27, 39; st. Rspr.). \n\n27 \n\nEs ist auch nicht zutreffend, dass das Einspruchsverfahren vor dem \n\nBundespatentgericht, wie die Patentinhaberin meint, materiell Verwaltungstätig-\n\nkeit darstellte. Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzli-\n\nchen Grenzen gestaltet werden. Das ändert aber nichts daran, dass das Ein-\n\nspruchsverfahren im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsent-\n\nscheidung dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-\n\nses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/7140, S. 60 f.; Sen.Beschl. v. \n\n02.03.1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571, 572 - künstliche Atmosphäre; \n\nSchwendy/Keukenschrijver/Schuster in Busse, PatG, 6. Aufl., § 147 Rdn. 26 f.), \n\nindem es insbesondere die Nachprüfung ermöglicht, ob das Patentamt die tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit des Gegen-\n\nstands des Patents zutreffend bejaht hat (§ 21 Nr. 1 PatG), zu Recht ange-\n\nnommen hat, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass \n\nein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Nr. 2 PatG), und zu Recht angenom-\n\nmen hat, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung \n\nnicht hinausgeht (§ 21 Nr. 4 PatG). Das vom Gesetzgeber zeitweise suspen-\n\ndierte Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrecht-\n\nlicher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren \n\nnach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht, \n\ndem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen \n\noder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen. \n\n28 \n\nEin solches Vorverfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es \n\nstand dem Gesetzgeber daher frei, es - zeitweise - abzuschaffen. \n\n29 \n\nGegen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der \n\nPatentabteilung bestehen auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. \n\n1 GG) keine Bedenken. Dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-\n\nvon abhängt, ob die Einspruchsfrist vor oder - wie im Streitfall - nach dem \n\n1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in der Natur einer verfahrensrechtlichen Re-\n\ngelung, die notwendigerweise einen Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an \n\nsie Geltung beansprucht, und damit Sachverhalte, die in den einen Zeitraum \n\nfallen, anders behandeln muss als diejenigen, die den für den anderen Zeitraum \n\ngeltenden Regeln unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht vor jeder \n\nUngleichbehandlung, sondern nur vor der ungerechtfertigten Verschiedenbe-\n\nhandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von \n\nNormadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt \n\nwird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und \n\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen \n\nkönnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der \n\nPatentanmelder keinen oder nur begrenzten Einfluss darauf hat, wann die Ein-\n\nspruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent beginnt, begründet keinen sachlichen \n\nEinwand gegen den vom Gesetzgeber gewählten Stichtag. Es war vielmehr \n\nsachgerecht und naheliegend, die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-\n\nvon abhängig zu machen, zu welchem Zeitpunkt ein Patent mit dem Einspruch \n\nangegriffen werden konnte. \n\n30 \n\nEbenso wenig ist der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass \n\ndem Patentinhaber, dessen Patent durch das Bundespatentgericht widerrufen \n\nworden ist, ein weiterer Rechtsbehelf nur unter den Voraussetzungen des § 100 \n\nPatG zu Gebote steht, während der Einsprechende das aufrechterhaltene Pa-\n\ntent noch mit der Nichtigkeitsklage angreifen kann. Mit der Nichtigkeitsklage \n\nstellt der Gesetzgeber jedem Dritten die Möglichkeit zur Verfügung, die Rechts-\n\nbeständigkeit eines Patents auch dann zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, \n\nwenn die Einspruchsfrist abgelaufen und ein Einspruchsverfahren nicht mehr \n\nanhängig ist. Da die Verletzungsgerichte an die Erteilung eines Patents gebun-\n\nden sind, solange das Patent nicht (rechtskräftig) widerrufen oder für nichtig \n\nerklärt ist, ermöglicht das Gesetz damit jederzeit die Überprüfung, ob das erteil-\n\nte Ausschließlichkeitsrecht von jedermann zu beachten ist oder nicht. Daraus \n\nlässt sich nicht herleiten, auch dem Patentinhaber, dessen Patent mit der Folge \n\nwiderrufen worden ist, dass die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht \n\neingetreten gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PatG), müsse eine \"zweite Chance\" ein-\n\ngeräumt werden. \n\n31 \n\nDa auch das Bundespatentgericht keine Zweifel an der Verfassungsmä-\n\nßigkeit der Norm hatte, hat es seinerseits rechtsfehlerfrei davon abgesehen, \n\ndas Einspruchsverfahren auszusetzen. \n\n32 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 \n\nAbs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. \n\n33 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 W(pat) 305/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-9-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:53.054874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-17/x-zb-9-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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