{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"VIII ZB 100/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 100/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Lübeck - 14. Zivilkammer - vom 16. November 2005 \n\naufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 4.695,65 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Kaufpreisansprüche \n\nfür den Erwerb von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 4.500 € und außer-\n\ngerichtliche Rechtsanwaltskosten von 195,65 €, jeweils nebst Zinsen, geltend. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. April 2005 in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 26. Mai 2005 Berufung einge-\n\nlegt, die er am 20. Juli 2005 begründet hat. \n\n2 \n\nDas Empfangsbekenntnis, mit dem der erstinstanzliche Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten die Aushändigung des amtsgerichtlichen Urteils bestä-\n\ntigt hat, gibt als Zustelldatum den 25. Mai 2005 an; an diesem Tag ist das Emp-\n\nfangsbekenntnis auch per Telefax an das Amtsgericht zurückgesandt worden. \n\nIn dem Berufungsschriftsatz ist dagegen als Zustelldatum der 4. Mai 2005 an-\n\ngegeben. Die Verfügung, mit der die Zustellung des Urteils an die Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Parteien angeordnet worden ist, ist am 2. Mai 2005 ausge-\n\nführt worden; das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin datiert vom 3. Mai 2005. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung als \n\nunzulässig verworfen, die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 \n\nZPO) sei nicht gewahrt, weil davon auszugehen sei, dass das erstinstanzliche \n\nUrteil bereits am 4. Mai 2005 zugestellt worden sei. Dagegen wendet sich der \n\nBeklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte habe die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO versäumt, verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, so dass die angefochtene \n\nEntscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzu-\n\nverweisen ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts ist die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst am 25. Mai 2005 in \n\nLauf gesetzt worden, so dass die Berufungsbegründung am 20. Juli 2005 recht-\n\nzeitig beim Landgericht eingegangen ist. \n\n6 \n\na) Die Frist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des \n\nin vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung ist gemäß § 174 \n\nAbs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des \n\nBeklagten erfolgt. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die \n\nEntgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern \n\nauch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit \n\nder Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, \n\n1206, unter II 1 m.w.N.). Nach dem Empfangsbekenntnis ist die Zustellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils am 25. Mai 2005 bewirkt worden. \n\n7 \n\nb) Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt-\n\nnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Be-\n\nweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausge-\n\nschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein kön-\n\nnen; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich \n\ndie Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur \n\nerschüttert ist (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 2). Diesen Maßstäben \n\nwird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. \n\n8 \n\naa) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass die Zustellung bereits \n\nam 4. Mai 2005 bewirkt worden ist, aus der entsprechenden Angabe im Beru-\n\nfungsschriftsatz des Beklagten und den damit in Einklang stehenden Zeitpunk-\n\nten der Absendung des Urteils durch das Gericht und der Zustellung bei der \n\nKlägerin hergeleitet. Diese Gesichtspunkte begründen zwar Zweifel daran, dass \n\ndie Angaben im Empfangsbekenntnis zutreffend sind. Der erstinstanzliche Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch geltend gemacht, das im Beru-\n\nfungsschriftsatz genannte Zustelldatum beruhe auf einem Büroversehen. Es \n\nliegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Dauer des Postlaufs \n\nzu den Prozessbevollmächtigten uneinheitlich ist. Es ist deshalb jedenfalls nicht \n\nausgeschlossen, dass die Zustellung nicht vor dem 25. Mai 2005 bewirkt wor-\n\nden ist. \n\n9 \n\nbb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Zustellung ei-\n\nnes Urteils gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) nicht identisch ist mit dem-\n\njenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Die Zustel-\n\nlung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der \n\nRechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegenge-\n\nnommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch \n\nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist \n\nalso der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang \n\ndes übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entge-\n\ngengenommen hat (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1). Das muss \n\nnicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein. \n\n10 \n\nDass die Zustellung in diesem Sinne erst am 25. Mai 2005 erfolgt ist, hat \n\nder erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten zudem im Schrift-\n\nsatz vom 15. November 2005 anwaltlich versichert. Da bei der Prüfung der Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Recht-\n\nzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis \n\ngilt und das Gericht deshalb weder von einem Beweisantritt der Parteien ab-\n\nhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist, ist auch diese \n\nanwaltliche Versicherung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, \n\nauch wenn sie für sich genommen als Mittel der Glaubhaftmachung zum Nach-\n\nweis der Fristwahrung nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 \n\n- VIII ZB 75/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a m.w.N.). Danach \n\nkann insgesamt die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses hier nicht als \n\nwiderlegt angesehen werden. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lübeck, Entscheidung vom 27.04.2005 - 21 C 665/05 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 16.11.2005 - 14 S 136/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/viii-zb-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/viii-zb-100-05","retrieved":"2026-07-10 21:34:49.893086+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-17/viii-zb-100-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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