{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"5 StR 541/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 541/06 \nalt: 5 StR 345/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 21. August 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 19. März 2004 wegen \n\nG r ü n d e \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des An-\n\ngeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 – in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Oktober 2004 – den Schuld-\n\nspruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, da die Höhe der innerhalb des Regelstrafrahmens verhängten Frei-\n\nheitsstrafe besorgen ließ, dass die Strafkammer der krankheitsbedingt mas-\n\nsiv erhöhten Strafempfindlichkeit des Angeklagten ein zu geringes Gewicht \n\nbeigemessen hat. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Sachrüge, die zur abermaligen Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs führt. \n\n2 \n\n1. Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die \n\nnicht ausreichende Berücksichtigung einer Verletzung der Rechte des Ange-\n\nklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken. \n\n3 \n\nHierzu ist festgestellt, dass nach der ersten teilaufhebenden Senats-\n\nentscheidung eine Ende Januar 2005 begonnene erste Hauptverhandlung \n\nvor der nunmehr zuständigen Strafkammer am 10. Februar 2005 ausgesetzt \n\nwurde, um ein medizinisches und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. \n\nDas vorbereitende Gutachten ging fast ein Jahr lang beim Landgericht nicht \n\nein. Die Vorsitzende ergriff außer Nachfragen beim Sachverständigen keine \n\nMaßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Die am 30. Januar 2006 be-\n\ngonnene neue Hauptverhandlung wurde nach 17 Verhandlungstagen am \n\n31. Juli 2006 erneut ausgesetzt, da der Angeklagte an diesem Tag verhand-\n\nlungsunfähig war und die Vorsitzende mit Ablauf dieses Tages in den Ruhe-\n\nstand trat. \n\n4 \n\n2. Weder die Würdigung dieses Ablaufs als „überlange Verfahrens-\n\ndauer“ und „vermeidbare Verfahrensverzögerung“ von sechs Monaten durch \n\ndie „sanktionslos hingenommene Verschleppung“ der Gutachtenerstattung \n\n(UA S. 14) noch die strafmildernde Berücksichtigung dieser Umstände durch \n\ndas Landgericht hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Diesen Man-\n\ngel kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin berücksichtigen, denn \n\nbereits aus den Urteilsgründen ergeben sich deutlichste Anhaltspunkte für \n\neine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung (vgl. \n\nBGHSt 49, 342). \n\n5 \n\nZwar geht auch das Landgericht für einen Zeitraum von sechs Mona-\n\nten, nämlich von August 2005 bis Januar 2006, von einer nicht vom Ange-\n\nklagten zu vertretenden Verfahrensverzögerung aus, es lässt jedoch die ge-\n\nbotene Erörterung vermissen, ob nicht eine weit längere, der Justiz zuzu-\n\nrechnende Verfahrensverzögerung vorliegt. Hierzu hätte dringender Anlass \n\nbestanden, da der Schuldspruch gegen den Angeklagten bereits in Rechts-\n\nkraft erwachsen war und dennoch eine so lange Zeitspanne benötigt wurde, \n\num die Strafe neu festzusetzen, wobei allein zwischen der Aussetzung der \n\nersten und dem Beginn der zweiten, ebenfalls ausgesetzten Hauptverhand-\n\nlung im zweiten Rechtsgang fast ein Jahr verstrich und es anschließend wei-\n\nterer acht Monate bis zum Erlass eines Urteils bedurfte. \n\n6 \n\nZudem genügt die diesen Umständen vom Landgericht zugemessene \n\nallgemeine strafmildernde Wirkung den Anforderungen an die Berücksichti-\n\ngung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Hierzu bedarf \n\nes nach der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK einer genauen Bezeichnung des Ausmaßes der Berücksichti-\n\ngung dieses Umstands (BVerfG – Kammer StV 1993, 352; BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 7; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371). \n\nGrundsätzlich ist die vorgenommene Herabsetzung der Strafe durch Ver-\n\ngleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK angemessenen Strafe zu bestimmen, der Umfang der Kompensation \n\nmuss zu überprüfen sein (vgl. BVerfG – Kammer NStZ 1997, 591; BGHR \n\n§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11). \n\n7 \n\n3. Der Strafausspruch, mithin das gesamte Urteil im zweiten Rechts-\n\ngang ist deshalb aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Se-\n\nnat darauf hin, dass die Hauptverhandlung nicht der medizinischen Aufberei-\n\ntung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs zahlreicher \n\nGebrechen des Angeklagten dient. Ein beträchtlicher Strafabschlag ist allein \n\ninfolge der krankheits- und behandlungsbedingten besonderen Beeinträchti-\n\ngungen für den Angeklagten während der ungewöhnlich langen Untersu-\n\nchungshaft geboten (§ 358 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus wird den Belastun- \n\ngen durch die schwere Erkrankung des Angeklagten auch während der Dau-\n\ner der möglicherweise nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensverzögerung \n\nbei der Bemessung der Kompensation angemessen Rechnung zu tragen \n\nsein. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-541-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-541-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:38.427885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-17/5-str-541-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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