{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"5 StR 335/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 335/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abge-\n\nsehen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den zu den Tatzeiten 16-jährigen Angeklagten \n\nwegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-\n\nhung eines weiteren Urteils (Jugendstrafe von sechs Monaten) zu einer ein-\n\nheitlichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich \n\nder Angeklagte mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Am späten Abend des 17. Juni 2005 gerieten der angetrunkene \n\nAngeklagte und der gesondert Verfolgte S. auf dem Gelände einer Tank-\n\nstelle in Berlin-Zehlendorf mit dem ersichtlich betrunkenen Bundeswehrsol-\n\ndaten T. aus nichtigem Anlass in einen Streit, bei dem T. \n\n den Angeklagten als „Hurensohn“ und „Nigger“ beschimpfte. Der über \n\ndie Beleidigungen aufgebrachte Angeklagte versetzte dem T. \n\nzwei Faustschläge in das Gesicht, nahm ihn in den „Schwitzkasten“ und \n\nschlug ihm mit der Faust auf den Kopf. Auch S. versetzte dem Geschä-\n\ndigten mehrere Faustschläge in das Gesicht. Anschließend kniete sich der \n\nAngeklagte mit einem Bein auf den Brustkorb des T. und schlug \n\nihm mehrmals heftig mit der Faust in das Gesicht, bis er sich nicht mehr reg-\n\nte. S. und der Angeklagte versetzten ihm sodann noch Fußtritte gegen \n\nden Kopf. Schließlich trat der Angeklagte wuchtig und nach oben ausholend \n\nmit dem Fuß in das Gesicht des Geschädigten, wobei er äußerte: „Jetzt \n\nweißt du es“. \n\n4 \n\nT. erlitt nicht konkret lebensgefährliche Hirnblutungen, \n\nHämatome, eine Gehirnerschütterung und Frakturen an der Nase. Die Ver-\n\nletzungen heilten nach stationärer Behandlung und einem operativen Eingriff \n\nfolgenlos aus. Gegen den Angeklagten erging Haftbefehl bei gleichzeitiger \n\nAussetzung der Vollstreckung. Die Haftverschonung dauerte bei Begehung \n\nder Folgetat an. \n\n5 \n\nb) Etwa seit 2002 gab sich der Angeklagte – angeregt durch Filme mit \n\nsadistischen Tötungsszenen – Tötungsphantasien hin; darin nahm er zu-\n\nnehmend die Täterrolle ein. Die Vorstellung, einen anderen Menschen zu \n\ntöten, bereitete ihm Vergnügen, weswegen er sich entschloss, dies in die Tat \n\numzusetzen. Er plante, sich zunächst ein Kind als Opfer auszuwählen, da \n\nihm dieses weniger Widerstand leisten würde. \n\n6 \n\nIn der Nacht zum 27. August 2005 konsumierte der Angeklagte Alko-\n\nhol, Amphetamine und Marihuana, auch schlief er nicht. Er war verstimmt, da \n\nihn das Verhalten seiner Freundin eifersüchtig gemacht hatte, versöhnte sich \n\naber mit ihr noch am Vormittag. Danach traf er auf einem Spielplatz unweit \n\nseines Wohnortes auf den ihm bekannten sieben Jahre alten Nachbarjungen \n\nC. . Da der Junge allein war, beschloss der Angeklagte, seine Tö-\n\ntungsphantasien mit ihm als Opfer umzusetzen, was ihn in Erregung versetz-\n\nte. Er lockte C. zu einem in der Nähe gelegenen Gelände, welches mit \n\nBäumen bewachsen und daher kaum einsehbar war. C. ging vertrau-\n\nensvoll mit. ... [Dort tötete er C., was im Beschluss näher ausgeführt wird.] \n\n7 \n\nDie sachverständig beratene Jugendkammer konnte nicht ausschlie-\n\nßen, aber auch nicht sicher feststellen, dass die Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten bei beiden Taten erheblich vermindert war. Hierzu hat sie bei der \n\ngefährlichen Körperverletzung auf die Wirkung des Alkoholkonsums im Zu-\n\nsammenspiel mit einer Impulskontrollstörung, bei der Tötung des siebenjäh-\n\nrigen Kindes auf die von Übermüdung sowie einer akuten Drogen- und Alko-\n\nholintoxikation bestimmte psychische Verfassung in Verbindung mit einer \n\nnachlassenden Eifersuchtsreaktion abgestellt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\na) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass den in der Haupt-\n\nverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Großeltern des Angeklag-\n\nten vor Urteilsverkündung am 13. Juni 2006 – nach Wiedereintritt in die Be-\n\nweisaufnahme – entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO \n\ndas letzte Wort nicht, wie erforderlich, ausdrücklich gewährt worden ist. Je-\n\ndoch kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler \n\nverneinen. Die gebotene Auslegung des freilich ungeschickt und nachlässig \n\ngefassten Protokolls ergibt eben noch ausreichend (vgl. BGHSt 13, 53, 59; \n\nBGH NStZ 2005, 280; BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 5 StR 410/03), dass \n\nden Erziehungsberechtigten am vorangegangenen Sitzungstag das letzte \n\nWort gewährt worden war, sie jedoch davon keinen Gebrauch gemacht hat-\n\nten. Angesichts dieses Umstands ist auszuschließen, dass die Großeltern \n\nnach zwischenzeitlich erfolgter nur kurzer Beweisaufnahme und Verhandlung \n\nohne den Verfahrensverstoß von ihrem ihnen bereits bekannten Recht \n\nGebrauch gemacht und – abweichend von ihrem Verhalten im gesamten vo-\n\nrangegangenen Verfahren – etwas ausgeführt hätten, was Schuld- oder \n\nStrafausspruch zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte. \n\n10 \n\nb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar \n\nenthalten die Urteilsausführungen zur Bemessung der Jugendstrafe eine we-\n\ngen des nicht erfolgten Hinweises auf die mögliche Verwertung bedenklich \n\nformulierte Bezugnahme auf einen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten \n\nAnklagevorwurf. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass dem An-\n\ngeklagten nicht dieser eingestellte Vorwurf oder Umstände desselben zur \n\nLast gelegt worden sind. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der Ge-\n\nwichtung der Schwere der Schuld gewürdigt, dass sich der Tatanreiz nicht für \n\nden Angeklagten überraschend ergeben hat. Dies wiederum hat sie mit sei-\n\nner Einlassung zur ausgeurteilten Tat und ihrer Vorgeschichte – Tötungs-\n\nphantasien, gedankliche Planung der Tötung eines Menschen – begründet \n\nund dabei lediglich in überflüssiger, letztlich aber unschädlicher Weise, im \n\nWesentlichen ergänzend erläuternd, auf den eingestellten Vorwurf verwie-\n\nsen. Das schulderschwerend gewertete, vom Angeklagten eingestandene \n\nElement ist hiervon unabhängig. Ein Beruhen der Straffindung auf dem gel-\n\ntend gemachten Verstoß scheidet angesichts des gegebenen Zusammen-\n\nhangs jedenfalls aus. \n\n \n\n11 \n\n12 \n\n3. Auch die Sachrüge dringt nicht durch. \n\na) Das Tatgericht hat die Tötung des siebenjährigen Jungen zu Recht \n\nals Mord gewürdigt. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Ange-\n\nklagte heimtückisch und aus Mordlust gehandelt hat. Entgegen der Ansicht \n\nder Revision schließt der festgestellte psychische Zustand des Angeklagten \n\nnicht die Annahme des Mordmerkmals „aus Mordlust“ aus. Der Angeklagte \n\nhandelte mit direktem Tötungsvorsatz allein aus Freude an der Vernichtung \n\neines Menschenlebens, weder lag in der Person des Opfers oder in der be-\n\nsonderen Tatsituation ein anderer Anlass für die Tatbegehung vor, noch war \n\nmit der Tötung ein darüber hinausgehender Zweck verbunden. Die Voraus-\n\nsetzungen des Mordmerkmals der Mordlust werden durch gegebene triebhaf-\n\nte oder gefühlsmäßige Regungen nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB \n\n§ 211 Abs. 2 Mordlust 1; Schneider in MüKo-StGB § 211 Rdn. 51). \n\n13 \n\nb) Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die Ju-\n\ngendkammer hin. Der Ausschluss von Schuldunfähigkeit und die – wenn-\n\ngleich teils schwer nachvollziehbar begründete – Zubilligung der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB sind im Ergebnis ersichtlich zutreffend. Allerdings \n\nvermag die – freilich im Einklang mit der Beurteilung durch den psychiatri-\n\nschen Sachverständigen stehende – Verneinung der Voraussetzungen einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten bei dem Tatbild \n\nund sämtlichen festgestellten Begleitumständen des Mordes nicht zu über-\n\nzeugen. Eine insoweit abweichende Beurteilung, die naheläge, würde indes \n\nersichtlich auch nur zur Anwendung des § 21 StGB führen und den Strafaus-\n\nspruch für sich nicht in Frage stellen. Durchgreifenden Anlass, maßgeblich \n\nnur die Frage einer möglichen Unterbringung des Angeklagten im psychiatri-\n\nschen Krankenhaus nochmals tatgerichtlicher Prüfung zu unterstellen, sieht \n\nder Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse \n\ndes Sachverständigen auf die Revision des Angeklagten hin nicht. \n\n14 \n\nc) Die Jugendkammer hat die Grundlagen für die Verhängung von Ju-\n\ngendstrafe – in der Tat zum Ausdruck gekommene schädliche Neigungen \n\nund die Schwere der Schuld des Angeklagten – rechtsfehlerfrei angenom-\n\nmen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält revisionsgerichtlicher Prü-\n\nfung stand. \n\n15 \n\naa) Die Strafzumessungserwägungen weisen aus, dass die Jugend-\n\nkammer bei der Verhängung der Höchststrafe in erster Linie auf die für die \n\nBeurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte abgestellt hat. Dies \n\nbegegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere liegt hierin kein \n\nVerstoß gegen § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen \n\nist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. \n\n16 \n\nDenn dies bedeutet nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger \n\nGesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. So ist die Verhän-\n\ngung einer Strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG er-\n\nöffneten Strafrahmens – wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen \n\nist – in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu be-\n\ngründen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5). Allerdings sind \n\ndaneben auch andere Strafzwecke, bei einem Kapitalverbrechen namentlich \n\ndas Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Schon deshalb \n\ndurfte die Jugendkammer die Verhängung der Höchststrafe hier maßgeblich \n\nmit der „höchst schweren Schuld“ begründen und musste nicht näher darle-\n\ngen, dass erzieherische Zwecke gerade dieses Strafmaß erforderten (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1996 – 3 StR 471/96 und 23. Okto-\n\nber 1997 – 5 StR 486/97). Die strafmildernden Wirkungen des Geständnis-\n\nses, der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und des überaus un-\n\nglücklich verlaufenen Werdeganges des Angeklagten standen bei der ganz \n\naußergewöhnlichen Schwere der Taten, namentlich des Mordes, der Ver-\n\nhängung der Höchststrafe nicht entgegen. \n\n17 \n\nErziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen hier zudem nicht \n\neinmal in einem gravierenden Spannungsverhältnis. Die charakterliche Hal-\n\ntung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekom-\n\nmen sind, erweisen sich für die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam \n\nwie für das Erziehungsbedürfnis (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). Die in den \n\nTaten deutlich gewordenen tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Ange-\n\nklagten begründen offensichtlich allerhöchsten Therapie- und damit einher-\n\ngehend höchsten Erziehungsbedarf. Der Jugendstrafvollzug wird in außer-\n\ngewöhnlicher Weise, naheliegend sehr mittel- und zeitaufwendig, gefordert \n\nsein, wirksame therapeutische Maßnahmen zur Beeinflussung der schwer \n\ngestörten Persönlichkeit des in massivster Weise sittlich verwahrlosten An-\n\ngeklagten zu finden und anzuwenden. \n\n18 \n\nbb) Eine unzulässige Doppelverwertung liegt nicht vor; § 46 Abs. 3 \n\nStGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.). \n\nEiner ausdrücklichen Erörterung der erzieherischen Wirkung der bereits voll-\n\nzogenen Untersuchungshaft auf den Angeklagten, der bisher lediglich einen \n\nfast vierwöchigen Dauerarrest verbüßt hatte, bedurfte es angesichts der tief-\n\ngreifenden Persönlichkeitsdefizite nicht. \n\n19 \n\n4. Über die nicht nachvollziehbare Ablehnung der beantragten Einzie-\n\nhungsentscheidung hatte der Senat nicht zu befinden. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/5-str-335-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/5-str-335-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:50.217182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-16/5-str-335-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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