{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"III ZB 85/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegrün- dungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzu- senden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich ab- zuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 85/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nEin Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, \n\neinen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegrün-\n\ndungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzu-\n\nsenden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich ab-\n\nzuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der \n\nübrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird \n\n(Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR \n\n2004, 1361 f). \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 \n\n- 1 U 31/06 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 96.522,70 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-Württemberg. \n\nEr macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche gemäß § 28 Abs. 4 des \n\nRettungsdienstgesetzes geltend. \n\nDas Landgericht hat die Klage durch das dem Prozessbevollmächtigten \n\ndes Klägers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. März \n\n2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er \n\nBerufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegan-\n\ngenem Schriftsatz vom 10. April 2006 begründet hat. Mit ebenfalls am 11. April \n\n2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragt. \n\n3 \n\nZur Begründung hat er ausgeführt, er habe den korrigierten und unter-\n\nschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz am \n\nfrühen Nachmittag des \n\n10. April 2006 seiner langjährigen und äußerst zuverlässig arbeitenden Rechts-\n\nanwaltsfachangestellten übergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz \n\nwegen des Fristablaufs \"noch heute\" vorab per Fax an das Oberlandesgericht \n\nzu übermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem \n\nsie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den \n\nWeg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht \n\nzu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen \n\nBriefkasten eingeworfen. Nach Rückkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenka-\n\nlender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorlie-\n\ngenden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei \n\nsie die angeordnete Faxübermittlung vergessen habe. \n\n4 \n\nDie Fristenkontrolle in seinem Büro sei so geregelt, dass nach Erbrin-\n\ngung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit ei-\n\nnem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Tele-\n\nfax angeordnet, dürfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung \n\nerst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk \n\n\"OK\" erfolgen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in \n\nVerbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Aller-\n\ndings hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n7 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt \n\nseine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm \n\nunterschriebene Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage per Fax \n\nan das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsan-\n\nwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen, wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Ver-\n\ngessen der mündlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könn-\n\nten in der allgemeinen Anordnung an die Fachangestellte bestehen, eine Ein-\n\nzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen frist-\n\ngebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuführen oder sofort im \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nFristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzu-\n\nbringen. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. \n\nEin Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine \n\nBüroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete \n\nEinzelweisung befolgt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom \n\n22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Be-\n\nschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser \n\nGrundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - ei-\n\nnen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei \n\nausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die \n\nAnordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. In ei-\n\nnem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisations-\n\nmangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss \n\nvom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmswei-\n\nse entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, \n\neinen Vorgang sogleich auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 \n\naaO). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitli-\n\nchen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Ar-\n\nbeit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte \n\nvergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzlei- \n\nangestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die \n\nsofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine \n\nWeisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen-\n\nhiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mündlichen Weisung, \n\nden Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender \n\nVermerk im Fristenkalender angebracht wird. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Be-\n\nschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) \n\nnicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines \n\nRechtsanwalts, der seinem Büropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben \n\nhatte, eine Berufungsbegründung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu sen-\n\nden, mit der Erwägung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag \n\nergangen war und die klare und präzise Direktive fehlte, die Rechtsmittelbe-\n\ngründungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Be-\n\nschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Für den Fall, dass die Versendung am Vormit-\n\ntag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die \n\nAngestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen würde. Dieser \n\nEntscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umge-\n\nkehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine \n\nEinzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Ver-\n\ngessenheit gerät. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-85-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:17.275088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-04/iii-zb-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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