{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"III ZB 108/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 108/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2006 \n\n- 4 U 1633/06 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus \n\neinem Wert von 7.822,77 € zu tragen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.822,77 € nebst Zin-\n\nsen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006, \n\ndas dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juni 2006 zugestellt wur-\n\nde, abgewiesen. Seine an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in \n\nihrer Urschrift dort am 12. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits \n\nam 10. Juli 2006 um 14.01 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer \n\nZivilkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäu-\n\nde residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht wei-\n\ntergeleitet worden, wo sie am 11. Juli 2006 einging. \n\n2 \n\nNach gerichtlichen Hinweisen hat sich der Kläger auf den Standpunkt \n\ngestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte \n\nSchriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle \n\ndes Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Seinen hilfsweise gestellten \n\nWiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, sein Prozessbevollmächtigter \n\nhabe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung \n\nselbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche \n\nWeisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu \n\nübermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen \"OK-\n\nVermerk\" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die \n\nBürovorsteherin könne ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig ver-\n\nworfen und ihm die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 \n\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-\n\nlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. \n\n5 \n\n1. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-\n\nfungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in \n\nZweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben \n\nGebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Ge-\n\nschäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift \n\nerst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesge-\n\nrichts gelangte. \n\n2. \n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht \n\ndem Kläger die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat. \n\na) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen \n\nzur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büroperso-\n\nnal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mit-\n\ntels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - \n\nNJW 1994, 329; BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 1996, 309). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-\n\ngen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-\n\nwendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - \n\nNJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, \n\n979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 \n\n- XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 \n\n- VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB \n\n70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol-\n\nle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der \n\nverwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der \n\nErmittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken \n\nzu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. Sep-\n\ntember 2006 aaO Rn. 8). \n\n9 \n\nc) Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben an \n\neine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre, \n\nist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-\n\nlich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die \n\nRechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorste-\n\nhenden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im \n\nBüro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der \n\nFaxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden. \n\n10 \n\nd) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrolle \n\nim Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 \n\n(VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entschei-\n\ndung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-\n\ndelt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel \n\nauf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung \n\nverlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit \n\nden Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, \n\nweil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-\n\nmen würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer ver-\n\ngleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Aus-\n\ngangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen \n\nan die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom \n\n13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen \n\nnoch glaubhaft gemacht. \n\n11 \n\n3. Wiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu erteilen, weil die \n\nVersäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde. \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein \n\nRechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene \n\nGericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten \n\nSchriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der \n\nSchriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das \n\nRechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet wer-\n\nden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim \n\nRechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei \n\nWiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die \n\nfehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG <Kammer-\n\nentscheidung> NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser \n\nRechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - \n\nNJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - \n\njuris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli \n\n2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5). \n\n13 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstel-\n\nle des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift \n\nin das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern \n\ndreimal täglich, zuletzt zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Da die Beru-\n\nfungsschrift nach diesem Zeitpunkt einging, wurde sie erst am folgenden Mor-\n\ngen entnommen und über die Wachtmeisterei an das Berufungsgericht weiter-\n\ngeleitet. Dieser Geschäftsgang ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht \n\nhat auch zutreffend festgestellt, dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem \n\naugenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei \n\neiner inhaltlichen Durchsicht der Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass \n\nim Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die \n\nBerufungsfrist am 10. Juli 2006, einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltli-\n\nchen Überprüfung war die Geschäftsstelle der Zivilkammer des \n\nunzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet. Um so weniger bestand eine \n\nPflicht, den Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist telefonisch oder per Telefax \n\nauf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG \n\n<Kammerentscheidung> NJW 2001, 1343). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 201/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 4 U 1633/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-108-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zb-108-06","retrieved":"2026-07-10 21:32:49.402229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-04/iii-zb-108-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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