{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"4 StR 108/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 108/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den \n\nStraßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefähr-\n\nlicher Körperverletzung schuldig ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen - ausgenommen die Feststellungen zur Schuld-\n\nfähigkeit, die bestehen bleiben - aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in \n\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn - neben versuchter ge-\n\nfährlicher Körperverletzung - nach dem verkündeten Urteilstenor des [vollende-\n\nten] gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 (Nr. 1) StGB für schuldig befunden hat. Wie das \n\nLandgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst erkannt hat, ergeben \n\ndie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit lediglich eine Strafbar-\n\nkeit wegen Versuchs dieses Verbrechens, da der tatbestandliche Erfolg, näm-\n\nlich eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist. Der Angeklagte hatte die \n\nRadmuttern an drei Rädern des Pkw der Geschädigten in der Absicht gelockert, \n\ndass sie deshalb auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstelle verunglückte. Sie bemerk-\n\nte jedoch alsbald nach Fahrtbeginn verdächtige Geräusche und hielt bereits \n\nnach 900 Metern an, ohne dass es bis dahin zu einer kritischen Situation ge-\n\nkommen war. Ein von ihr herbeigerufener Bekannter stellte sodann die Manipu-\n\nlationen an den Rädern fest. Bei dieser Sachlage ist es nach der neueren \n\nRechtsprechung des Senats (BGH NJW 1996, 329 unter Aufgabe von BGH \n\nNStZ 1985, 263; vgl. weiter Barnickel in MüKo § 315 b Rdn. 26) bei einem Ver-\n\nsuch des Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 \n\nNr. 1 StGB geblieben. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-\n\nten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs. Anders verhielte es sich dann, wenn der - verkündete - Schuld-\n\nspruch wegen [vollendeten] gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ledig-\n\nlich auf einem Fassungsversehen beruhte. Davon kann hier der Senat indes \n\nnicht ohne Weiteres ausgehen, zumal auch die Urteilsgründe nicht erkennbar \n\nmachen, worauf der Widerspruch zwischen dem (verkündeten) Schuldspruch \n\nund der rechtlichen Würdigung beruht (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 354 \n\nRdn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass - wie der Senat \n\nim Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis genom-\n\nmen hat - im gesamten Verfahren von der ursprünglich zum Amtsgericht Ess-\n\nlingen erhobenen und unverändert zugelassenen Anklage an - nämlich auch im \n\nUrteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005, im Beschluss, durch den die Beru-\n\nfungskammer des Landgerichts das Verfahren gemäß § 225 a StPO der \n\nSchwurgerichtskammer vorgelegt hat, und \n\nim Übernahmebeschluss der \n\nSchwurgerichtskammer - bis zu der Verkündung der Urteilsformel in Bezug auf \n\n§ 315 b StGB stets von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. \n\nvon einem vollendeten Delikt, ausgegangen worden ist. Auch das Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll weist aus, dass zwar rechtliche Hinweise erteilt worden sind \n\n(ProtBd. Bl. 34), die jedoch nicht eine in Betracht gezogene Strafbarkeit wegen \n\nversuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr betreffen. \n\n5 \n\nDie Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. Von dem aufgezeig-\n\nten Rechtsfehler sind die Feststellungen zur - vollständig erhalten gebliebenen - \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht berührt; diese können deshalb bestehen \n\nbleiben. \n\n6 \n\n3. Der Senat weist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, da nach dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch eine \n\nZuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr begründet ist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/4-str-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/4-str-108-07","retrieved":"2026-07-10 21:35:05.983693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-03/4-str-108-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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