{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"V ZR 89/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 433 a) Dass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des Käufers nicht ent- sprechen, führt allein nicht zu einem Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung des Vertrags. b) Ein Anspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder wegen Verlet- zung von Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag kann auf die Frei- stellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen Rückübertragung des Kaufgegenstands gerichtet werden, wenn dem Käufer durch die Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 89/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 433 \n\na) Dass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des Käufers nicht ent-\nsprechen, führt allein nicht zu einem Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer \nauf Rückabwicklung des Vertrags. \n\nb) Ein Anspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder wegen Verlet-\nzung von Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag kann auf die Frei-\nstellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen Rückübertragung des \nKaufgegenstands gerichtet werden, wenn dem Käufer durch die Pflichtverletzung \nein Vermögensschaden entstanden ist. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2007 - V ZR 89/06 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Notarvertrag vom 29. September 1998 kaufte der Kläger von der Be-\n\nklagten eine Eigentumswohnung in L. . Er macht geltend, die Beklagte ha-\n\nbe sich zum Vertrieb der Wohnung der Firma C. bedient, \n\ndie wiederum die Herren W. und H. mit dem Vertrieb beauftragt ha-\n\nbe. W. und H. hätten ihn dadurch zum Vertragsabschluss veranlasst, \n\ndass sie ihm eine Modellrechnung vorgelegt hätten, nach welcher er ohne Ein-\n\nsatz von Eigenkapital die Wohnung nach Steuern mit einer monatlichen Belas-\n\ntung von weniger als 50 DM erwerben könne. Tatsächlich sei seine laufende \n\nBelastung weit höher. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten nach näherer Maßgabe Ersatz \n\nseiner Aufwendungen für den Kauf der Wohnung gegen deren Rückübertra-\n\ngung. Das Landgericht hat die Behauptung einer fehlerhaften Darstellung der \n\nmonatlichen Belastung des Klägers durch den Erwerb der Wohnung für nicht \n\nerwiesen angesehen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr \n\nim Wesentlichen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für im Wesentlichen begründet. Es \n\nmeint, der Kläger habe die Wohnung in der Erwartung erworben, hierfür weni-\n\nger als 50 DM pro Monat aus seinem laufenden Einkommen aufwenden zu \n\nmüssen. Diese Erwartung sei unzutreffend gewesen; der für den Erwerb der \n\nWohnung monatliche Aufwand sei erheblich höher. Dass ein Betrag von weni-\n\nger als 50 DM pro Monat nicht ausreichte, die Wohnung zu erwerben, hätten \n\nW. und H. gewusst. Ihr Wissen und Handeln habe sich die Beklagte \n\nzurechnen zu lassen. \n\n4 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEs fehlt schon an Festsstellungen zu einem Haftungstatbestand, den das \n\nBerufungsgericht zudem noch nicht einmal konkret benennt. \n\nDass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des Käufers \n\nnicht entsprechen, führt allein nicht zu einem Anspruch des Käufers gegen den \n\nVerkäufer auf Rückabwicklung des Vertrags (MünchKomm-BGB/Westermann, \n\n3. Aufl. § 433 Rdn. 62; Staudinger/Köhler, BGB [1995] Rdn. 134). \n\nWerden Eigentumswohnungen aufgrund einer Beratung über die wirt-\n\nschaftlichen Folgen des Erwerbs, insbesondere unter Einsatz von Berech-\n\nnungsbeispielen, die die Auswirkungen des Erwerbs auf das von dem Käufer \n\nzur Verfügung bleibende Einkommen unter Berücksichtigung steuerlicher Um-\n\nstände zum Gegenstand haben, vertrieben, kann eine Verantwortlichkeit des \n\nVerkäufers gegenüber dem Käufer nach den Grundsätzen des Verschuldens \n\nbei Vertragsverhandlungen in Betracht kommen, wenn die Angaben des Ver-\n\nkäufers oder eines für diesen tätigen Verhandlungsgehilfen unrichtig sind (vgl. \n\nSenat, BGHZ 114, 263, 266; Urt. v. 26. November 1997, V ZR 29/96, WM 1997, \n\n2309). Darüber hinaus kann neben dem Kaufvertrag ein Beratungsvertrag zwi-\n\nschen dem Verkäufer und dem Käufer zustande kommen (st. Rechtspr., vgl. \n\nSenat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374; Urt. v. 20. November 1987, V ZR \n\n66/86, WM 1987, 95, 96; v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; v. \n\n14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1813; v. 8. Oktober 2004, V ZR \n\n18/04, NJW 2005, 820, 821; v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, \n\n70). \n\n8 \n\nIst dem Verkäufer die Unrichtigkeit seiner Angaben vorzuwerfen und er-\n\nleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann der Käufer wegen der Verlet-\n\nzung der vorvertraglichen Pflichten des Verkäufers oder der Verletzung dessen \n\nPflichten als Berater als Ersatz die Freistellung von den Pflichten aus dem \n\nKaufvertrag gegen Rückübertragung der verkauften Wohnung verlangen (Se-\n\nnat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1687; v. 8. Oktober \n\n2004, V ZR 223/03, WM 2004, 2349, 2350). Ob dem Kläger ein Schaden ent-\n\nstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Der Umstand, \n\ndass er bei vollständiger Information über die erforderlichen Aufwendung den \n\nVertrag nicht geschlossen hätte, begründet einen allein von § 123 BGB sankti-\n\nonierten Angriff auf die Entschließungsfreiheit, belegt aber nicht die Entstehung \n\neines für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Vermögensschadens \n\n(Senat, Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302; v. 6. April \n\n2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; v. 19. Dezember 1997, V ZR 112/96, \n\nNJW 1998, 898; v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254; Krü-\n\nger, Festschrift Kohlhosser, 2004, S. 239 ff.). Der Schaden des Käufers muss \n\ndabei nicht in einem Minderwert der Wohnung liegen. Für die Feststellung eines \n\nSchadens reicht es vielmehr aus, dass der Käufer durch den Abschluss des \n\nKaufvertrags in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nachhaltig beein-\n\nträchtigt wird (vgl. Senat, aaO). \n\n9 \n\nDass der Kläger im Hinblick auf die Höhe seiner monatlichen Belastun-\n\ngen bei einem Kauf der Wohnung eine unzutreffende Erwartung hegte, wie es \n\ndas Berufungsgericht als unstreitig ansieht, bedeutet kein der Beklagten zure-\n\nchenbares Fehlverhalten ihrer Vertriebsbeauftragten oder die Verletzung eines \n\nBeratungsvertrags zwischen den Parteien. So verhält es sich nur, wenn die Er-\n\nwartung des Klägers Folge einer unvollständigen oder fehlerhaften Beratung \n\nwar oder W. und H. die unzutreffende Erwartung des Klägers erkannt \n\nhaben oder erkennen mussten und es vorwerfbar unterlassen haben, den Irr-\n\ntum des Beklagten zu korrigieren. Dass es sich so verhält, ist nicht festgestellt. \n\nIII. \n\n10 \n\nSoweit die nachzuholenden Feststellungen nach den dargestellten \n\nGrundsätzen dazu führen, die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit der \n\nBeklagten gegenüber dem Kläger zu bejahen, gibt das angefochtene Urteil An-\n\nlass darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers bestritten \n\nhat, der Kläger habe für seine \"Finanzberatung\" an die C. \n\nZahlungen geleistet. Fehlt es hieran, kann ein zum Ersatz verpflichtender Feh-\n\nler bei der Beratung des Klägers nicht daraus folgen, dass die Belastung des \n\nKlägers durch den Kauf der Wohnung aus diesem Grund höher ist, als der Klä-\n\nger erwartet hat. Den Beweis der von der Beklagten bestrittenen Behauptung \n\nhat der Kläger zu führen. \n\n11 \n\nDer Beklagten obliegt es auch nicht, Überweisungsbelege vorzulegen \n\naus denen sich die Verwendung von der Firma C. verein-\n\nnahmter Zahlungen des Klägers ergibt. Die Beklagte hat behauptet, Zahlungen \n\ndes Klägers an die C. seien zur Ablösung von dem Kläger \n\nanderweit aufgenommener Darlehen verwendet worden, auf die er nach seiner \n\nSelbstauskunft monatlich 480 DM zu zahlen gehabt habe. Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht dem Kläger aufgegeben, darzustellen, was aus den Darlehen ge-\n\nworden sei. Dies hat der Kläger bisher unterlassen. Damit fehlt jeder Anlass, \n\nvon der Beklagten zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags die Vorlage von \n\nBelegen zu verlangen. \n\nIV. \n\n12 \n\nDas Verfahren des Berufungsgerichts und das angefochtene Urteil ge-\n\nben Anlass, von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu \n\nmachen. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2004 - 13 O 1224/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 1105/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/v-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/v-zr-89-06","retrieved":"2026-07-10 21:31:11.059313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-30/v-zr-89-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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