{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"V ZB 160/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 775 Nr. 5 Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grund- stück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung die- ses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 160/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. März 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 775 Nr. 5 \n\nIst der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grund-\nstück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist \nzur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung die-\nses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld \nerforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372). \n\nBGH, Beschl. v. 29. März 2007 - V ZB 160/06 - AG Reutlingen \n\n LG Tübingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Tübingen vom 18. September 2006 wird auf \n\nKosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigen-\n\ntümer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus \n\nbebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1 \n\n(betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. De-\n\nzember 2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der Insol-\n\nvenzverwalter über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, we-\n\ngen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück \n\n\"aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in Höhe von je 20.000 €\" zu dul-\n\nden. \n\n2 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat am 16. Februar 2004 die Zwangsverstei-\n\ngerung des Grundstücks wegen der beiden Teilbeträge in Ansehung der Mitei-\n\ngentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 und, nach Titelumschreibung infolge \n\nFreigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 durch den Insolvenzver-\n\nwalter, am 26. Juli 2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils ange-\n\nordnet. Der Vater der Schuldner erkundigte sich am 22. Dezember 2005 in de-\n\nren Namen nach der Höhe der Forderung der betreibenden Gläubigerin. Das \n\nVollstreckungsgericht teilte ihm am 23. Dezember 2005 mit, dass sie insgesamt \n\n46.358,64 € betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gläubigerin diesen \n\nBetrag überwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht \n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren am 16. Januar 2006, soweit hier von Inte-\n\nresse, nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde \n\nder betreibenden Gläubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen \n\nhat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem \n\nLandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung \n\nder einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen möchte. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen \n\neingestellt werden müssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befrie-\n\ndigung erforderlichen Betrags an die betreibende Gläubigerin nachgewiesen \n\nhätten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 € \n\nzuzüglich Kosten und nicht um den darüber hinausgehenden nicht titulierten \n\nBetrag. Der Bundesgerichtshof habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung \n\nunter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrags eine \n\nTilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zunächst auf den nicht \n\ntitulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden \n\nZahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der Schuld-\n\nner müsse feststellen können, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung ab-\n\nwenden könne. Das sei nicht möglich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht \n\ntitulierten Teil der Forderung verrechnet werde. \n\nIII. \n\nDas hält rechtlicher Prüfung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das \n\nZwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht \n\neinstweilen eingestellt. \n\n1. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-\n\nstellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis \n\nvorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforder-\n\nliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger eingezahlt worden ist. Das gilt \n\nvor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf \n\nZahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 775 Rdn. 2; Hintzen in Hint-\n\nzen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung, Rdn. 11.324; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.1). \n\n2. Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 5 ZPO liegen vor. \n\na) Der Vater der Schuldner hat den Verfahrensbevollmächtigten der \n\nGläubigerin 46.358,64 € überwiesen und dem Vollstreckungsgericht hierüber \n\neinen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint, \n\nals am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner, \n\ndie dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden \n\nGläubigerin. Auf dem Überweisungsträger wird zwar das Kürzel \"Grunds\" für \n\nGrundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gläubigerin \n\nnicht, dass, unabhängig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden \n\ngezahlt werden sollte. Auf dem Überweisungsträger sind nämlich zusätzlich die \n\nbeiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens angegeben. Außerdem folgte die Zahlung auf das Schreiben \n\ndes Vollstreckungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zur Höhe der Forderung \n\neinschließlich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernmündlichen \n\nAnfrage des Vaters der Schuldner vom 22. Dezember 2005 danach, \"welcher \n\nBetrag gezahlt werden müsse, um den Termin aufheben zu lassen\". Hierüber \n\nhat das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was \n\nam 22. Dezember 2005 auch geschah. Der Zweck der Überweisung war damit \n\nauch für die Gläubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel. \n\n9 \n\n10 \n\nc) Die Zahlung umfasste den im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO zur Befriedi-\n\ngung der Gläubigerin erforderlichen Betrag. \n\naa) Der Überweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des Vollstre-\n\nckungsgerichts. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbeträ-\n\nge von jeweils 20.000 € und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht aller-\n\ndings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubige-\n\nrin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gläubige-\n\nrin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu \n\nihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollständige \n\nAblösung der beiden Grundschulden zahlen können, hier also insgesamt \n\n158.500,48 € zahlen müssen. Seine Zahlungen würden aufgrund der in dem \n\n11 \n\n12 \n\nTitel verwandten Formulierung \"wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags\" \n\nerst auf den nicht titulierten Teil des Duldungstitels verrechnet. \n\nbb) Dem kann nicht gefolgt werden. \n\n(1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grund-\n\nschuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO \"wegen eines \n\nzuletzt zu zahlenden Teilbetrags\" als zulässig anerkannt hat (BGHZ 108, 372, \n\n376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen \n\nzuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen \n\n(Senat, BGHZ 108, 372, 377). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein sol-\n\ncher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten dar-\n\nan hindert, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen, dazu aber \n\nvorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung \n\nnotwendig ist (BGHZ 108, 372, 379 f.). Es spricht schließlich viel dafür, dass \n\ndiese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch \n\nWolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine \n\nTeilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit \n\nEinschränkungen versehen kann. \n\n13 \n\n(2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entschei-\n\ndung des Senats eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so ge-\n\nfassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ange-\n\nnommen, der Schuldner habe die Grundschuld vollständig abzulösen (ohne ei-\n\ngene Stellungnahme: Munzig in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), Würzbur-\n\nger Notarhandbuch, Teil 2 Rdn. 2628; wohl auch MünchKomm-BGB/Eickmann, \n\n4. Aufl., § 1150 Rdn. 32; unklar Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, \n\n54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der Zwangs-\n\n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nvollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsi-\n\ncherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rdn. 321 a. E.). Eine Zahlung auf den \n\ntitulierten \n\nTeil \n\nführe \n\ndaher \n\nzum \n\nTitelverlust \n\n(Amann \n\nin: \n\nBrambring/Jerschke/Waldner, Beck’sches Notar-Handbuch, 4. Aufl., Rdn. A VI \n\n30 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1150 Rdn. 24; Muth, Rpfleger \n\n1990, 380; Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 591 f.). \n\n(3) Richtig ist die zweite Meinung. \n\n(a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung \n\ndes Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags will der Gläubiger \n\nverhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der Vollstre-\n\nckungsgegenklage frühere freiwillige Zahlungen einwendet (Senat, BGHZ 108, \n\n372, 377). Sie verschafft dem Gläubiger keine über den eingeklagten Betrag \n\nhinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeiten. Sie bietet ihm lediglich die Mög-\n\nlichkeit, zunächst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine wei-\n\ntergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann \n\nungeschmälert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig \n\nleistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum \n\nTragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen \n\nmuss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abhängig machen kann, \n\ndie in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der \n\nUnterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen \n\nUrteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzulässige Teilleistungen des \n\nSchuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gläubiger von sich aus \n\neine Teilforderung geltend, deren Erfüllung er dann auch annehmen muss \n\n(RGZ 66, 266, 271; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 266 Rdn. 21). Des-\n\nhalb gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz \"zuletzt zu zahlender Teil-\n\nbetrag\" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahrens (Senat, BGHZ 108, 372, 378). \n\n16 \n\n(b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gläubiger die titulierte \n\nTeilforderung durchsetzen. Schon deshalb genügt zu seiner Befriedigung im \n\nSinne von § 775 Nr. 5 ZPO (oder § 75 ZVG) die Zahlung des titulierten Teilbe-\n\ntrags. Aus diesem Grund hat der Senat einer Vollstreckungsunterwerfungsklau-\n\nsel wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags auch die für die Vollstreckung \n\nnotwendige Bestimmtheit zugebilligt (BGHZ 108, 372, 377). Nur diese Betrach-\n\ntung wird dem prozessualen Vorgehen des Gläubigers gerecht. Mit dem Ver-\n\nlangen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden \n\nTeilbetrags oder einer entsprechenden Klage will der Gläubiger Kosten sparen \n\nund von der Titulierung des vollständigen (Duldungs-) Anspruchs gerade abse-\n\nhen. Über diesen Willen setzte sich eine Verurteilung entgegen § 308 ZPO hin-\n\nweg, die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs ermöglichte \n\n(Wolfsteiner, DNotZ 1990, 589, 592). Sie würde dem Schuldner auch nicht er-\n\nlauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwen-\n\nden kann. Will der Gläubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende \n\nTitulierung herbeiführen, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung \n\neiner Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung ent-\n\nsprechend höheren Kostenrisikos ohne weiteres möglich ist. \n\n17 \n\n(c) Die Beschränkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden \n\nTeilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zu-\n\nzugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Dul-\n\ndungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grund-\n\nschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die \n\nnicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. \n\nSie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld er-\n\nlischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titu-\n\nlierten Teilbetrags (Senat, BGHZ 108, 372, 378; Deutsches Notarinstitut DNotI-\n\nReport 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraus-\n\nsetzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die \n\nGrundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein. Wird die Zwangsversteigerung, \n\nwie hier, durch einen Duldungstitel eröffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden \n\nTeilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen \n\nEinstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag ge-\n\nzahlt wird. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende \n\nGläubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit \n\nentgegen gesetzten Interessen und Anträgen gegenüber (Senat, Beschl. v. \n\n20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, \n\nV ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Reutlingen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 K 8/04 u. 1 K 96/04 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 18.09.2006 - 5 T 49/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/v-zb-160-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1142","ref_norm":"1142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1150","ref_norm":"1150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/v-zb-160-06","retrieved":"2026-07-10 21:31:00.811795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-29/v-zb-160-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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