{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"IX ZB 204/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 251 a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vor- bringens des Gläubigers zu beurteilen. b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 204/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 251 \n\na) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan \n\nwirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vor-\n\nbringens des Gläubigers zu beurteilen. \n\nb) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis \n\nbenachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren \n\nerwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05 - LG Itzehoe \n\nAG Pinneberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des \n\nBeteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Insolvenzschuldnerin (fortan: Schuldnerin), die Restschuldbefreiung \n\nbeantragt hat, ist als Zahnärztin in eigener Praxis tätig. Die weitere Beteiligte \n\nzu 2 (fortan: Verwalterin) hat einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem alle In-\n\nsolvenzgläubiger der Schuldnerin die zur Tabelle festgestellten Forderungen \n\nvollständig erlassen. Sie erhalten für die Dauer von drei Jahren \"aus den erwirt-\n\nschafteten Überschüssen der Praxis eine Quote ausgezahlt\". Dadurch soll eine \n\nQuote von etwa 9,28 % erreicht werden, während die voraussichtliche Befriedi-\n\ngungsquote im Regelinsolvenzverfahren 2,77 % beträgt. \n\n2 \n\nIm Erörterungs- und Abstimmungstermin regte der Vertreter des (weite-\n\nren) Beteiligten zu 1, des für die Schuldnerin zuständigen Finanzamtes, eine \n\nÄnderung dahingehend an, dass er während der im Insolvenzplan vorgesehe-\n\nnen Wohlverhaltensperiode von drei Jahren mit Steuererstattungsansprüchen \n\naufrechnen dürfe. Die übrigen Gläubiger widersprachen diesem Vorschlag. Der \n\nPlan wurde mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen. Der Beteiligte zu 1 \n\nbeantragte daraufhin die Versagung der Bestätigung, weil der Plan seinen An-\n\nspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen beeinträchtige. Das \n\nInsolvenzgericht bestätigte den Plan. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten \n\nzu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 \n\nweiterhin die Versagung der Bestätigung des Plans erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis je-\n\ndoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Steuererstattungsansprüche, \n\ndie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, würden von der \n\nAbtretung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Der Insolvenzplan \n\nohne Aufrechnungsvorbehalt stelle den Beteiligten zu 1 daher schlechter. Die \n\nAnnahme einer rechtlich relevanten Schlechterstellung widerspreche jedoch \n\ndem Ziel der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger. Steuererstattungsan-\n\nsprüche entstünden aus der Erhebung letztlich nicht geschuldeter Steuern, auf \n\nderen Höhe das Finanzamt zudem durchaus Einfluss nehmen könne. Rechtlich \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ngeschützte Interessen des Beteiligten zu 1 würden durch den Verlust der Auf-\n\nrechnungsbefugnis daher nicht verletzt. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\na) Allerdings lässt sich mit der Begründung des Beschwerdegerichts eine \n\nzum Widerspruch gegen den Insolvenzplan berechtigende Schlechterstellung \n\nnicht verneinen. \n\naa) Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans \n\nauf Antrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch \n\nden Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Zu \n\nvergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insol-\n\nvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausfüh-\n\nrung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger \n\nwirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 \n\nInsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im \n\nInsolvenzverfahren noch hat (HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. § 251 Rn. 1). Die \n\nMehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem \n\neinzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu § 298 RegE). \n\n8 \n\nbb) Bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens könnte der Beteilig-\n\nte zu 1 nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) mit den zur Tabelle fest-\n\ngestellten Steuerforderungen gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldne-\n\nrin aufrechnen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nentschieden hat, erfasst die Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO nicht den An-\n\nspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen (BGHZ 163, \n\n391, 393; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 f). In \n\nder Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für \n\ndie Insolvenzgläubiger. Insbesondere gilt die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO nicht (BGHZ 163, 391, 398). Die vom Beschwerdegericht für maßgeblich \n\ngehaltenen Überlegungen dazu, ob und aus welchen Gründen Aufrechnungen \n\nin der Wohlverhaltensperiode gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller \n\nGläubiger verstoßen, ändern nichts daran, dass die Aufrechnung mit Steuerer-\n\nstattungsansprüchen zulässig ist. Der Insolvenzplan sieht demgegenüber den \n\nvollständigen und unbedingten Erlass der zur Tabelle festgestellten Forderung \n\nvor. Eine Aufrechnung wäre schon wegen Fehlens einer Forderung, gegen die \n\naufgerechnet wird, ausgeschlossen. \n\n9 \n\nb) Der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu künftig entstehenden Erstattungs-\n\nansprüchen der Schuldnerin genügt jedoch den Anforderungen des § 251 \n\nAbs. 2 InsO nicht. \n\n10 \n\naa) Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insol-\n\nvenzplans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines \n\nwirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese - an § 188 KO angelehnte - \n\nVoraussetzung soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der \n\nauf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 212). Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die \n\nEntwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt mög-\n\nlich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine \n\nNichtschlechterstellung (vgl. BT-Drucks. 14/120, S. 14 zu Art. 2 Nr. 14 EGInsO \n\nÄndG). Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, \n\naus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung \n\ndurch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die \n\nvom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und \n\nSchlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; \n\nBayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer, \n\nInsO 12. Aufl. § 251 Rn. 17; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 251 Rn. 8; \n\nJungmann, KTS 2006, 135, 147). \n\n11 \n\nbb) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Versagungsantrag damit begründet, \n\ndass sein \"Anspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen\" durch \n\nden Insolvenzplan beeinträchtigt sei. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künf-\n\ntige Entwicklung - hier: das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in un-\n\nbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die \n\ndurch den Insolvenzplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftma-\n\nchung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht aus. In seiner \n\nBeschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen dahingehend \n\nergänzt, es sei nicht auszuschließen, dass künftig Ansprüche aufgrund Steuer-\n\nerstattungen entstehen könnten. Damit ist eine Benachteiligung im Sinne von \n\n§ 251 Abs. 2 InsO nicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n12 \n\nDas im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholte tatsächliche Vorbrin-\n\ngen kann nicht berücksichtigt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 71 IN 220/02 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 4 T 219/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-204-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-204-05","retrieved":"2026-07-10 21:30:57.138500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-29/ix-zb-204-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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