{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"IX ZB 141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjäh- rungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 141/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 \n\nSoll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers \n\nhergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjäh-\n\nrungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06 - LG Münster \n\n AG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n5.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 4. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen \n\ndes Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) meldete eine \n\nForderung von 1.667.200 DM an, die zur Tabelle festgestellt, vom Schuldner \n\naber bestritten wurde. Am 13. September 2000 wurde das Konkursverfahren \n\naufgehoben. \n\n2 \n\nAm 15. April 2003 stellte der Gläubiger den Antrag, das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Vor dem Landgericht klag-\n\nte er außerdem einen Teilbetrag der im vorangegangenen Konkursverfahren \n\nfestgestellten Forderung ein. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, \n\nweil die Forderung verjährt sei. Über die Berufung des Gläubigers war im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht entschieden. Im \n\nInsolvenzeröffnungsverfahren erhob der Schuldner ebenfalls die Einrede der \n\nVerjährung. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Insolvenzgericht den Insol-\n\nvenzantrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubi-\n\ngers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nGläubiger den Eröffnungsantrag weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO statthaft. Sie ist \n\njedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und \n\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Gläubiger seine Forde-\n\nrung glaubhaft gemacht. Dem Schuldner sei jedoch mithilfe des Urteils, durch \n\ndas die Klage in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen worden sei, die \n\nGegenglaubhaftmachung gelungen. Demgegenüber meint die Rechtsbe-\n\nschwerde, nach dem Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung der Vor-\n\ninstanzen zugrunde gelegen habe, sei die Forderung nicht verjährt. Jedenfalls \n\nsei das Insolvenzgericht gemäß § 5 InsO verpflichtet gewesen, sich selbst über \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\ndie Frage der Verjährung eine Meinung zu bilden und erforderlichenfalls Beweis \n\nzu erheben, statt sich nur auf das Urteil des Landgerichts zu beziehen. Es hätte \n\ndas unredliche Verhalten des Schuldners in die Prüfung einbeziehen müssen, \n\nder durch Angabe einer unrichtigen Anschrift die Zustellung der rechtzeitig vor \n\nAblauf der Verjährung eingereichten Klageschrift erschwert habe. \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen können \n\nauf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbeantwortet werden. \n\na) Nach §14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der \n\nGläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nhat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der \n\nInsolvenzgrund allein aus der Forderung des Gläubigers hergeleitet werden, \n\nreicht die Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren wird nur dann \n\neröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht \n\n(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mit \n\nNachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, \n\nWM 2006, 1632, 1633). Der Beweis kann durch Vorlage eines Titels über die \n\nForderung geführt werden. In diesem Falle obliegt es dem Schuldner, etwaige \n\nEinwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprü-\n\nfen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tat-\n\nsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen \n\n(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, aaO; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, \n\n564, 565). Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des \n\nantragstellenden Gläubigers. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung \n\nnicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung ge-\n\nscheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n2005, aaO). Ob der Schuldner Anspruchsvoraussetzungen bestreitet oder aber \n\nGegenrechte geltend macht, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06). \n\n8 \n\nb) Die Forderung des weiteren Beteiligten ist nicht tituliert. Sie ist zwar im \n\nvorangegangenen Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners an-\n\ngemeldet und vom Konkursverwalter festgestellt worden (§ 144 Abs. 1 KO). Die \n\nWirkung eines rechtskräftigen Urteils hatte diese Feststellung jedoch nur ge-\n\ngenüber den anderen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), nicht gegenüber \n\ndem Schuldner (dem damaligen Gemeinschuldner), der sie im Prüfungstermin \n\nbestritten hatte. Die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug kann ein \n\nGläubiger nur aus einer auch vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forde-\n\nrung betreiben (§ 164 Abs. 2 KO). Zweifel daran, ob die den Eröffnungsgrund \n\nbildende Forderung des Gläubigers (noch) besteht, gehen deshalb zu Lasten \n\ndes Gläubigers. \n\n9 \n\n10 \n\nc) Der Bestand der Forderung des weiteren Beteiligten steht nicht außer \n\nZweifel. \n\naa) Die Verjährungseinrede des Schuldners ist schon im Eröffnungsver-\n\nfahren erheblich. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die \n\nLeistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung verjährt und hat \n\nsich der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in rechtserheblicher Weise dar-\n\nauf berufen, ist der Insolvenzantrag folglich abzuweisen (Jaeger/Gerhardt, InsO \n\n§ 14 Rn. 12; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.14; vgl. auch Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 47). \n\n11 \n\nbb) Der Gläubiger hat die Berechtigung der Einrede allerdings in Zweifel \n\ngezogen. Er meint, die Erhebung der Klage habe die Verjährung rechtzeitig ge-\n\nhemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ob eine Verjährungseinrede zu Recht erho-\n\nben wird, hat jedoch in der Regel - wenn die Einrede nicht ersichtlich unbegrün-\n\ndet ist und außer Acht gelassen werden kann - nicht das Insolvenzgericht zu \n\nentscheiden, sondern das Prozessgericht. Das gilt insbesondere dann, wenn \n\nbereits eine Klage anhängig gemacht und in erster Instanz wegen Verjährung \n\nabgewiesen worden ist. Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Das Urteil \n\ndes Prozessgerichts erwächst in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 Abs. \n\n1 ZPO). Es ist damit auch im Eröffnungsverfahren bei der Beurteilung der Fra-\n\nge, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, zu beachten. Deshalb kann ein lediglich auf \n\neine einzige Forderung gestützter Antrag nicht zur Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens führen, solange die diesen Anspruch betreffenden offenen Rechts- und \n\nTatsachenfragen nicht im Prozesswege geklärt sind. \n\n12 \n\nc) Eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens für die Dauer des vorgreif-\n\nlichen Zivilprozesses kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 148 ZPO ist \n\nim Insolvenzverfahren wegen dessen Eilbedürftigkeit nicht anwendbar (BGH, \n\nBeschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 28.04.2006 - 84 IN 1/05 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 T 540/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-141-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:35.053195+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-29/ix-zb-141-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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