{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"I ZR 152/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fachanwälte Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Beru- fungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Beru- fungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien ver- folgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrun- de liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216). UWG §§ 3, 5 Abs. 1 a) Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeich- nung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an je- dem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fach- anwälte tätig sind. b) Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzquali- fikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der So- zietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 152/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 540 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n29. März 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFachanwälte \n\nLässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer \nmöglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Beru-\nfungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Beru-\nfungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien ver-\nfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrun-\nde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216). \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 \n\na) Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeich-\nnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf \ndem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von \nSozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an je-\ndem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fach-\nanwälte tätig sind. \n\nb) Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzquali-\nfikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der So-\nzietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen \nSozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR \n57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät). \n\nBGH, Urt. v. 29. März 2007 – I ZR 152/04 – OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren \n\nwerden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte ist eine überörtliche Sozietät von Rechtsanwälten und Nota-\n\nren mit Büros in B. , Br. und Be. . Ihr gehören Fachan-\n\nwälte für verschiedene Fachgebiete an, von denen jedoch keiner am Standort \n\nB. tätig ist. Die klagende Rechtsanwaltskammer macht gegen die Beklag-\n\nte Unterlassungsansprüche wegen irreführender Verwendung des Begriffs \n\n„Fachanwälte“ auf dem Kanzleischild in B. sowie auf ihrem Geschäftspa-\n\npier und in der Werbung, insbesondere in einer Broschüre und auf ihrer Home-\n\npage, geltend. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bremen NJW 2004, \n\n2027). Das Berufungsgericht (OLG Bremen Mitt. 2005, 67 [Ls.] = OLG-Rep. \n\n2005, 44) hat die Beklagte – das erstinstanzliche Urteil teilweise abändernd – \n\nverurteilt, es zu unterlassen, \n\na) auf ihrem Kanzleischild in B. … den Begriff „Fachanwälte“ zu verwen-\nden, solange am Standort der Beklagten in B. kein Fachanwalt tätig \nist, \n\nb) auf ihrem Geschäftspapier, in der Werbung oder in sonstigen für ihre Au-\nßenbeziehungen bestimmten Unterlagen oder Ankündigungen – schriftlich \noder mündlich – zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeitsbereiche als überörtli-\ncher Sozietät den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, sofern nicht neben \nden Angaben zu den anderen Mitgliedern der Sozietät zugleich für jeden ih-\nrer Fachanwälte das fachanwaltschaftliche Tätigkeitsgebiet und der zugehö-\nrige Standort ausgewiesen sind. \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Das Berufungsurteil enthält keine dem § 540 Abs. 1 ZPO entspre-\n\nchende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung \n\nzugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung führt (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218; BGH, \n\nUrt. v. 23.11.2006 – I ZR 276/03 – Abmahnaktion, unter II.1.). Lässt das Beru-\n\nfungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie in dem Fall einer möglichen \n\nRevisionszulassung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 156, 216, 218) – \n\naus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand \n\ndas Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Par-\n\nteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung \n\nzugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt \n\nselbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision be-\n\ngründet ist (vgl. BGHZ 73, 248, 252). \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in § 540 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-\n\ngen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder \n\nErgänzungen. Lediglich hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs für die Irrefüh-\n\nrungsgefahr nimmt das Berufungsurteil auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. \n\nAuch der Umstand, dass in diesem Zusammenhang eine Fundstelle angegeben \n\nist, vermag die erforderliche Bezugnahme – entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung – nicht zu ersetzen. Schließlich lassen sich auch den rechtli-\n\nchen Ausführungen des Berufungsgerichts keine für eine revisionsrechtliche \n\nÜberprüfung ausreichenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen. Ins-\n\nbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, wie die Beklagte den Begriff „Fachanwäl-\n\nte“ auf ihrem Kanzleischild in B. , auf ihrem Geschäftspapier und in der \n\nWerbung verwendet. Auf diese konkrete Gestaltung kommt es aber für die Be-\n\nurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblich an, weil der Senat diese Beurtei-\n\nlung mit Blick auf die von der Revision erhobene Rüge erfahrungswidriger Fest-\n\nstellungen zu überprüfen hat. \n\n7 \n\nUnter diesen Umständen kann dahinstehen, ob eine Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils auch bereits deswegen geboten ist, weil es die Berufungsanträge \n\nnicht wiedergibt (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2005 \n\n– V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urt. v. 23.11.2006 – I ZR 276/03 – Ab-\n\nmahnaktion, unter II.1.), oder ob die verschiedenen Angaben zu den Anträgen \n\nin den Gründen des Berufungsurteils noch den Anforderungen genügen, die an \n\neine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellen sind. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand \n\nhaben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das erneute Berufungs-\n\nverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter Heranzie-\n\nhung des Akteninhalts zu entnehmen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren \n\ndie in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Trifft dies zu, hätte \n\ndas Berufungsgericht der Klägerin mit dem Urteilsausspruch zu a) etwas zuge-\n\nsprochen, was nicht beantragt war (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO): Der im landge-\n\nrichtlichen Urteil wiedergegebene Klageantrag zu 1 zielt auf die Untersagung \n\nder Verwendung des konkret beschriebenen Kanzleischildes der Beklagten in \n\nB. ab, das in der zweiten Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weite-\n\nren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwal-\n\ntungsrecht und Sozialrecht“ enthielt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten \n\ndagegen schlechthin untersagt, den Begriff „Fachanwälte“ auf dem B. \n\nKanzleischild zu verwenden, solange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig \n\nist. Auch der Urteilsausspruch zu b) weicht von dem entsprechenden Klagean-\n\ntrag zu 2 ab; diese Abweichung ist indessen unter dem Gesichtspunkt des \n\n§ 308 ZPO unbedenklich, weil das ausgesprochene Verbot eine Bedingung \n\nenthält und daher gegenüber dem unbedingten Klageantrag ein Minus darstellt. \n\n2. Hinsichtlich der beanstandeten Bezeichnung „Fachanwälte“ wird das \n\nBerufungsgericht Folgendes zu beachten haben: \n\na) Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der \n\nDienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, \n\nwird eine entsprechende Werbung in der Regel nicht nur flüchtig, sondern mit \n\nzumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten. \n\n12 \n\nb) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu urteilen, wird ein interes-\n\nsierter Verbraucher zwischen der als Teil des Kanzleinamens firmenähnlich \n\nverwendeten Kurzbezeichnung (§ 9 BORA) der in einer überörtlichen Sozietät \n\ntätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an \n\neinem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Wird der \n\nKurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsan-\n\nwälte und Notare“ oder „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ hinzugesetzt, ver-\n\nsteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden \n\nKanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 30.11.1998 – NotZ 29/98, NJW 1999, 428, 429; Beschl. v. \n\n23.9.2002 – AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n\n8.3.2005 – 1 BvR 2561/03, NJW 2005, 1483, 1484). Mit Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, der Verkehr verstehe unter Fachanwälten Rechts-\n\nanwälte, die auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert sind und eine entspre-\n\nchende Zusatzqualifikation erworben haben. Der interessierte Verbraucher wird \n\nannehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der \n\nListe der Sozietätsmitglieder entnehmen kann. Ist eine solche Kanzlei – für den \n\nVerbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so hat er keinen Anlass \n\nanzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifi-\n\nkationen an sämtlichen Standorten vertreten sind. Vielmehr wird der Interes-\n\nsent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die \n\nSozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten \n\nStandort der Sozietät tätigen Berufsträger haben. \n\n13 \n\nDie Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbe-\n\nzeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät – etwa in der Form „Dr. X & \n\nPartner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare“ – auf einem Praxisschild oder \n\nauf dem Briefkopf setzt danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende \n\nZahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist, dass an \n\njedem Standort, an dem – etwa auf dem Praxisschild – die firmenmäßige Be-\n\nzeichnung mit dem Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig \n\nsind. \n\n14 \n\nc) Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zu-\n\nsatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie – zumal wenn nicht alle \n\nSozietätsmitglieder die zusätzliche Qualifikation aufweisen – dort, wo die Mit-\n\nglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes \n\neinzelnen Sozietätsmitglieds benennen. Dies kann die Namensleiste auf dem \n\nBriefbogen, das Praxisschild, das die Namen der an diesem Standort tätigen \n\nSozietätsmitglieder aufführt, oder die Liste der Sozietätsmitglieder in einer Pra-\n\nxisbroschüre oder auf der Internetseite der Kanzlei sein. Im Streitfall bedeutet \n\ndies, dass die Beklagte zur Vermeidung einer Irreführung jedem Sozietäts-\n\nmitglied jeweils konkret und eindeutig seine berufliche Qualifikation zuzuordnen \n\nhat, also Rechtsanwalt, Notar oder Fachanwalt unter Angabe des Fachgebiets. \n\nDer Kanzleiauftritt darf keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzel-\n\nnen benannten Berufsträger aufkommen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1994 \n\n– I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät). \n\nDas ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Bezeichnung „Fachan-\n\nwälte“ mit oder ohne Angabe des Gebiets, auf das sich diese Qualifikation be-\n\nzieht, außerhalb einer Kurzbezeichnung der Sozietät verwendet wird. \n\nIII. Der Senat hat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Berufungsurteil \n\n15 \n\nund das Revisionsverfahren von der in § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehenen \n\nMöglichkeit Gebrauch gemacht. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.04.2004 - 12 O 527/03 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 02.09.2004 - 2 U 50/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-152-04","retrieved":"2026-07-10 21:30:08.784431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-29/i-zr-152-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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