{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"VII ZB 94/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2 Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 94/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO 850 c Abs. 1 Satz 2 \n\nEine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf \n\nden tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in \n\nBetracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem \n\nUmfang genügt. \n\nBGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 - LG Stuttgart \n\nAG Backnang \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September \n\n2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung. \n\nAuf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners ge-\n\npfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des \n\nWeiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder, \n\ndenen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils \n\ndes Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Den Antrag der Gläubigerin, \n\ndas weitere Kind L.S., für das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Un-\n\nterhalt von 247 € erbringt, lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Unter-\n\nhalts von monatlich ca. 170 € bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des \n\nArbeitseinkommens zu berücksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegründet \n\nzurückgewiesen. \n\n3 \n\nDie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren einer nur \n\nteilweisen Berücksichtigung des Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren \n\nArbeitseinkommens des Schuldners weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der dem Schuldner pfän-\n\ndungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens erhöhe sich gemäß \n\n§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann, wenn der Schuldner auf Grund einer \n\ngesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten zwar Unterhalt leiste, diesen aber \n\nnicht in voller Höhe erbringe. Eine nur teilweise Berücksichtigung solcher Un-\n\nterhaltsberechtigter sei weder nach § 850 c Abs. 1 ZPO noch gemäß § 850 c \n\nAbs. 4 ZPO möglich. Eine entsprechende Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO \n\nauf Fallgestaltungen, in denen der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nur \n\nteilweise nachkomme, komme nicht in Betracht. Die Regelung des § 850 c ZPO \n\nsolle dem Schuldner und seinem Unterhaltsgläubiger den erforderlichen Min-\n\ndestbetrag zum Leben sichern. Mit diesem Regelungszweck sei nicht vereinbar, \n\ndass die Zugriffsmöglichkeiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt würden, \n\nsofern der nicht ausbezahlte Unterhaltsbetrag bei der Ermittlung des pfandfrei-\n\nen Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bliebe. \n\n6 \n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, eine Er-\n\nhöhung der Pfändungsgrenzen im Umfang der Pauschbeträge des § 850 c \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO sei nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Schuldner \n\ndie geschuldeten Unterhaltsbeträge auch tatsächlich leiste. Dementsprechend \n\nhabe der Gesetzgeber nicht allein auf das Bestehen einer gesetzlichen Unter-\n\nhaltsverpflichtung abgestellt, sondern die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags \n\nvon der tatsächlichen Gewährung der Unterhaltsleistung abhängig gemacht. \n\nEntziehe sich der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Unter-\n\nhaltsbetrags, müsse dies deshalb auch zu einer entsprechenden Reduzierung \n\ndes Pauschbetrags auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt führen. Der Rege-\n\nlungszweck des § 850 c ZPO stehe einer solchen Reduzierung nicht entgegen. \n\nDer Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass die Zugriffsmöglich-\n\nkeiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt seien, wenn der Schuldner trotz \n\nbestehender Unterhaltspflicht keine Unterhaltsleistungen erbringe. Denn in die-\n\nsem Fall werde das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners nicht um \n\ndie Pauschalbeträge des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die Rechtsbeschwer-\n\nde hat daher keinen Erfolg. \n\na) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der \n\nRechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dem Be-\n\nschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Maßnahme der \n\nZwangsvollstreckung, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht um eine \n\nEntscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO (BGH, Beschluss vom \n\n24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurBüro \n\n2006, 267). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Eine Erhöhung des dem Schuldner gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nzustehenden pfändungsfreien Betrags lediglich in dem Umfang, in dem er auf \n\nGrund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt, \n\nist in der ZPO nicht vorgesehen. \n\n10 \n\naa) § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, in welcher Höhe das Ar-\n\nbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Gewährt dieser auf Grund ei-\n\nner gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) \n\nLebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem \n\nElternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem \n\nSchuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsge-\n\nmäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge \n\nunterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren un-\n\nterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der \n\nFreibeträge ist nicht vorgesehen. Bei Kindern des Schuldners wird nicht unter-\n\nschieden, ob und in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der \n\nzweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Es kommt für \n\n§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO allein auf die Anzahl der Personen an, die vom \n\nSchuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensum-\n\nstände zu berücksichtigen wären. Für die Gewährung der Freibeträge nach \n\n§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhalts-\n\nleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu \n\nerbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag er-\n\nreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, \n\nRpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614). \n\n11 \n\nbb) Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pau-\n\nschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätz-\n\nlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Un-\n\nterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt. \n\n12 \n\n(1) Der Gesetzgeber hat bewusst von einer einzelfallbezogenen Ent-\n\nscheidung abgesehen, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten. Im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren soll nicht um die Höhe der Unterhaltsverpflich-\n\ntung gestritten werden. Demgemäß setzt § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur vor-\n\naus, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. \n\nEine Einschränkung dahingehend, dass der Freibetrag nur zu gewähren ist, \n\nwenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller Höhe erfüllt wird, lässt \n\nsich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Auch ergibt sich daraus kein An-\n\nhaltspunkt, dass ein Freibetrag nur in Höhe der tatsächlich erfolgten Unterhalts-\n\nleistungen zu gewähren ist. Aus der Pauschalierung des Pfändungsfreibetrags \n\nist vielmehr abzuleiten, dass dem Gläubiger der Einwand verwehrt ist, der \n\nSchuldner sei auf diesen Betrag im Hinblick auf den tatsächlich geleisteten Un-\n\nterhalt nicht in voller Höhe angewiesen. \n\n13 \n\nSinngemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für ein \n\nKind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nder erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise \n\nzum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich \n\nist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO). \n\n14 \n\n(2) Ob in besonders gelagerten Fällen, in denen der Schuldner seiner \n\ngesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringfügigem Umfang nachkommt, \n\nausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anderes in Betracht \n\nkommen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung liegt \n\nnicht vor. \n\n15 \n\ncc) Dem Vollstreckungsgericht ist es auch versagt, gemäß § 850 c Abs. 4 \n\nZPO zu bestimmen, dass das Kind L.S. bei der Bemessung des unpfändbaren \n\nTeils des Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unberücksichtigt bleibt. \n\n16 \n\nDass das Kind eigene Einkünfte bezieht, behauptet die Gläubigerin nicht. \n\nDie Voraussetzungen des § 850 c Abs. 4 ZPO sind damit nicht erfüllt. Eine ana-\n\nloge Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil \n\nder Umstand, dass das Kind weniger Unterhalt erhält, als ihm zusteht, nicht mit \n\nder Situation vergleichbar ist, in der es ein eigenes Einkommen erzielt. \n\n17 \n\nDarüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass \n\neine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in \n\n§§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom \n\n12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; \n\nIXa 226/03, \n\nZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, \n\n574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report \n\n2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281). Diese Vorschriften tragen den \n\nBelangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. \n\nKann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, kann er weder bei Erlass des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt \n\neine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners erreichen. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Backnang, Entscheidung vom 13.06.2006 - 2 M 2062/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 275/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/vii-zb-94-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/vii-zb-94-06","retrieved":"2026-07-10 21:31:13.380743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-28/vii-zb-94-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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