{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"VII ZB 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240; § 829 a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angebli- chen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allge- meinen Umrissen angegeben sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 240; § 829 \n\na) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen \n\nnicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners unterbrochen. \n\nb) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem \n\nGrundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angebli-\n\nchen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allge-\n\nmeinen Umrissen angegeben sein. \n\nBGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 - LG Ansbach \n\nAG Ansbach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober \n\n2004, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge-\n\nrichts Ansbach vom 4. Juni 2002 sowie der Beschluss des Amts-\n\ngerichts Ansbach über die Bestellung eines Sequesters vom \n\n27. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses vom 22. Mai 2002 sowie der Antrag auf \n\nBestellung eines Sequesters vom 13. Januar 2004 werden zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\n2 \n\nDie Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 200.000 € einen \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, durch den die angeblichen \n\nAnsprüche des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin, seine verwitwe-\n\nte Mutter, auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an \n\ndrei näher bezeichneten Grundstücken gepfändet werden sollten. Das Amtsge-\n\nricht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 4. Juni 2002 an-\n\ntragsgemäß erlassen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat es auf Antrag der \n\nGläubigerin einen Sequester bestellt. \n\n3 \n\nGegen beide Beschlüsse hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt. \n\nIm Verfahren hat sie einen Erbvertrag vom 29. Oktober 1992 vorgelegt, in dem \n\nsie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann den Insolvenzschuldner, ihren \n\nSohn, zum Erben ihres Vermögens eingesetzt haben, zu dem auch die \n\nGrundstücke gehören, die nunmehr Gegenstand des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses sind. Sie hat ferner einen \"Erbvertrag, vertragliches Veräu-\n\nßerungsverbot\" vom 16. Januar 1992 zu den Akten gegeben, in dem sich die \n\nEltern dem Insolvenzschuldner gegenüber verpflichtet haben, über verschiede-\n\nne Gegenstände, darunter die betreffenden Grundstücke, nicht zu verfügen, \n\ninsbesondere diese nicht zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Für \n\nden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot \n\nhaben sich die Eltern des Schuldners verpflichtet, auf ihre Kosten etwa ver-\n\ntragswidrig veräußerte Gegenstände zurückzuerwerben, etwa erfolgte ver-\n\ntragswidrige Belastungen zu beseitigen und diejenigen Gegenstände, die ver-\n\ntragswidrig belastet oder veräußert wurden, bereits zu ihren Lebzeiten unent-\n\ngeltlich auf den Schuldner zu übertragen. Weiter hat sie einen \"Erbvertrags-\n\nnachtrag\" vom 29. Mai 2001 vorgelegt, in dem vereinbart wurde, dass die An-\n\nsprüche des Insolvenzschuldners aus den Erbverträgen nicht abtretbar und \n\nnicht verpfändbar seien. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung der Drittschuldnerin mit Beschluss \n\nvom 15. April 2004 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Drittschuld-\n\nnerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nsie ihr Begehren weiter. \n\nBereits am 25. September 2002 hatte der Insolvenzschuldner einen ei-\n\ngenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Daraufhin wurde \n\nam 30. September 2002 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, gleichzeitig \n\nwurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner, \n\nsoweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 \n\nInsO untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Am 14. November 2002 wurde das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat Erfolg. Sie führt zur Auf-\n\nhebung der Beschwerdeentscheidung und der mit der sofortigen Beschwerde \n\nangefochtenen Beschlüsse sowie zur Zurückweisung der Anträge der Gläubige-\n\nrin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und auf Bestel-\n\nlung eines Sequesters. \n\n7 \n\n1. Der Insolvenzverwalter ist nunmehr anstelle des Insolvenzschuldners \n\nBeteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nachdem der \n\nInsolvenz-\n\nschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis \n\nüber sein Vermögen verloren hat, ist dem Insolvenzverwalter auch die Befugnis \n\nzugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Er ist daher \n\nseit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenz-\n\n8 \n\n9 \n\nschuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar \n\n1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). \n\n2. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochen. \n\nDiese Vorschrift ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung nicht anwendbar. \n\nDie systematische Stellung von § 240 ZPO im \"Buch 1. Allgemeine Vor-\n\nschriften\", das den speziellen Regelungen der einzelnen Verfahren vorange-\n\nstellt ist, spricht für dessen grundsätzliche Geltung im Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften kommt aber nicht in \n\nBetracht, soweit speziellere Regelungen getroffen sind oder Wesen und Zweck \n\nder Zwangsvollstreckung entgegenstehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, \n\nvor § 704 Rn. 5). \n\n10 \n\na) Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung ge-\n\ngen den Schuldner sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt. Daneben ist für \n\ndie Anwendung von § 240 ZPO kein Raum (vgl. allgemein für Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren: KG, NJW-RR 2000, 1075, 1076; OLG Neustadt, NJW 1965, \n\n591, 592; LG Stuttgart, Rpfleger 1999, 286; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Auflage, \n\n§ 240 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, Vorbem. § 239 \n\nRn. 1; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85-87, Rn. 47; a.A. OLG Ham-\n\nburg, InVO 1997, 268; MünchKommZPO/Feiber, 2. Auflage, § 240 RdNr. 3; FK-\n\nInsO/App, 3. Auflage, § 85 Rz. 6) . \n\n11 \n\nPfändungsmaßnahmen werden nach den genannten Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung überwiegend unzulässig; dies ist von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen noch vorgenommen werden kön-\n\nnen (von Massegläubigern, Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigten), \n\nbesteht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kein Bedürfnis für eine \n\nUnterbrechung des Verfahrens. Dem Gläubiger ist daran gelegen, seine Rechte \n\nso schnell wie möglich zu verwirklichen, bevor etwa eine Verwertung durch den \n\nInsolvenzverwalter erfolgt. Eine Unterbrechung der Zwangsvollstreckung würde \n\nihn erheblich belasten, ohne dass der Gesetzeszweck von § 240 ZPO einen \n\nsolchen Nachteil rechtfertigte. Die Pfändung ist darauf gerichtet, die tatsächli-\n\nche Befriedigung einer bereits titulierten Forderung zu bewirken, deren Erfül-\n\nlung durch den Schuldner entweder wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus Un-\n\nwilligkeit unterbleibt. Eine Überlegungsfrist über das weitere Vorgehen für \n\nGläubiger und Insolvenzverwalter, wie sie § 240 ZPO gewähren will, ist daher \n\nnicht erforderlich. Für den Insolvenzverwalter wird sich meist nur die Frage stel-\n\nlen, ob die Pfändung überhaupt noch zulässig ist. Um dies zu beurteilen, bedarf \n\nes keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. \n\n12 \n\nb) § 240 ZPO ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Insolvenzor-\n\ndung einen besonders geregelten Weg vorsieht, wie Forderungen gegen den \n\nSchuldner im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind, nämlich vorrangig \n\ndurch Anmeldung zur Tabelle (§ 174 InsO) und erst bei Bestreiten des Verwal-\n\nters oder des Schuldners durch Klage auf Feststellung zur Tabelle (§ 179 InsO). \n\nDie Unterbrechung eines bereits gegen den Schuldner anhängigen Passivpro-\n\nzesses ist daher schon deshalb sinnvoll, weil die Klageforderung regelmäßig \n\nzunächst nicht mehr auf diesem Weg verfolgt, der Rechtsstreit aber gegebe-\n\nnenfalls wieder aufgenommen werden kann. Dagegen führen die §§ 88, 89, 90 \n\nInsO unmittelbar zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit der Vollstreckungs-\n\nmaßnahme, was mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden \n\nkann. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollstreckung ist nicht vorgese-\n\nhen. \n\n13 \n\nc) Eine Unterbrechung würde den Drittschuldner benachteiligen. Könnte \n\ndas Verfahren während des laufenden Insolvenzverfahrens nur gemäß § 240 \n\nZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenom-\n\nmen werden, hätte der Drittschuldner, obgleich er ein berechtigtes Interesse an \n\nder Entscheidung über die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses hat, keine Möglichkeit, selbst eine Entscheidung herbeizuführen, da \n\ndie §§ 85, 86 InsO die Aufnahme des Verfahrens durch Drittbeteiligte nicht vor-\n\nsehen. \n\n14 \n\n3. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Drittschuldnerin mit \n\ndem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfänd-\n\nbar, beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB \n\n193/03, NJW-RR 2004, 643 m.w.N.). \n\n15 \n\n16 \n\n4. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unwirksam, weil die \n\ngepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. \n\na) Wird eine Forderung gepfändet, muss sie in dem Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität un-\n\nzweifelhaft festgestellt werden kann. Es muss auch für Dritte erkennbar sein, \n\nwelche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der \n\nPfändung sein soll. Deshalb muss der Rechtsgrund der gepfändeten angebli-\n\nchen Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein (BGH, \n\nUrteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976; BGH, Urteil vom 28. April \n\n1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 \n\n- VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886, jew. m.w.N.). Das gilt auch bei der Pfändung \n\neines Herausgabeanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, \n\nNJW 2000, 3218 f.; wohl auch Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 847 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., \n\n§ 847 Rdn. 4; \n\nMünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 847 Rdn. 3). Soweit ohne weitere Begrün-\n\ndung vertreten wird, bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs genüge die \n\nBenennung der herauszugebenden Sache (Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl., Rdn. 2016), ist dem nicht zu folgen. Ohne Bezeichnung des Rechts-\n\ngrundes können Einschränkungen der Pfändbarkeit, wie sie sich aus § 851 \n\nZPO oder § 852 ZPO ergeben können, nicht geprüft werden und es ist nicht \n\nfeststellbar, ob und inwieweit unselbständige Nebenrechte eines Anspruchs, \n\nwie insbesondere eine Vormerkung, von der Pfändung erfasst werden. \n\n17 \n\nb) Der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt nicht \n\nan, aus welchem Rechtsverhältnis sich die gepfändete Forderung ergeben soll. \n\nEr enthält auch keine Anhaltspunkte, die es ermöglichen würden, im Wege der \n\nAuslegung zu ermitteln, um welche Forderung es sich handeln soll. Für die Aus-\n\nlegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können nur die Anga-\n\nben herangezogen werden, die sich aus dem Beschluss selbst ergeben (BGH, \n\nUrteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Schuschke/ \n\nWalker/Schuschke, aaO, § 829 Rdn. 37; Stöber, aaO, Rdn. 510). Daher ist es \n\nunerheblich, dass die Drittschuldnerin ausweislich ihrer Erinnerungsbegründung \n\nauf der Grundlage der von ihr vorgelegten Verträge eine Vorstellung davon hat-\n\nte, um welchen Anspruch es sich handeln könnte. Ein eventuell denkbarer Fall, \n\nin dem sich nicht nur für die Parteien, sondern auch für jeden Dritten unzweifel-\n\nhaft der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung ergibt, ohne dass er im Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet ist, liegt nicht vor. \n\n18 \n\n5. Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist, ist \n\nauch der auf ihm beruhende Beschluss zur Bestellung eines Sequesters un-\n\nwirksam. \n\n19 \n\n20 \n\n6. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben. \n\nDiese Aufhebung beseitigt die Beschlüsse endgültig. Eine Nachbesse-\n\nrung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Wirkung ex tunc \n\nkommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, \n\nBGHZ 66, 394, 395; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 829, Rn. 50). Der Gläu-\n\nbigerin ist keine Gelegenheit mehr zu geben, den Antrag zu ergänzen. Denn \n\nder beantragten Pfändung steht nunmehr das von Amts wegen zu beachtende \n\nVollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Daher hat der Senat den \n\nauf Pfändung gerichteten Antrag abzuweisen. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2004 - M 421/02 - \n\nLG Ansbach, Entscheidung vom 20.10.2004 - 4 T 350/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/vii-zb-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/vii-zb-25-05","retrieved":"2026-07-10 21:32:00.909062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-28/vii-zb-25-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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