{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"5 StR 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 32/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \nvom 28. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 10. Oktober 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die \n\njeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitlicher Frei-\n\nheitsberaubung entfallen und \n\nb) in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes \n\nzugleich mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung“ \n\nschuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. zu einer sol-\n\nchen von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge ge-\n\nführten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus dem Beschlusstenor \n\nersichtlichen Teilerfolge. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDie jeweils 23 Jahre alten Angeklagten konsumierten bis zu ihrer In-\n\nhaftierung täglich in großem Umfang alkoholische Getränke. K. besuchte \n\nwegen Lernschwierigkeiten die Förderschule und leidet an einem sogenann-\n\nten ADH-Syndrom. Er ist neben Diebstahlstaten wegen zahlreicher Körper-\n\nverletzungen und der Angeklagte B. wegen Betrügereien und Dieb-\n\nstahlstaten bestraft worden. \n\n4 \n\nDie beiden Angeklagten verfügten um 2.00 Uhr des 16. Mai 2006 nach \n\nreichlichem Alkoholkonsum (BAK B. 3,2 ‰; K. 1,7 ‰) über kein Geld \n\nmehr. Sie wollten aber weiter trinken. B. kam auf die Idee, zu dem ge-\n\nmeinsamen Bekannten A. zu gehen, um von diesem Bargeld zu \n\nfordern und in dessen Wohnung nach Stehlenswertem zu suchen. Er forderte \n\nden ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten K. auf, mitzugehen, um \n\nA. „Angst zu machen“ (UA S. 29). Der dem B. intellektuell un-\n\nterlegene K. durchschaute, dass es nicht – wie von B. vorgegeben – \n\num eine geordnete Geltendmachung bestehender Ansprüche gehe, sondern \n\ndass die Begehung einer Straftat bevorstehe. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Angeklagten drangen gewaltsam in die Wohnung des A. \n\nein, misshandelten ihn massiv, u. a. mit Messern, fesselten ihn und entwen-\n\ndeten zahlreiche Einrichtungsgegenstände. \n\n2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuld-\n\nsprüche wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung ohne weiteres. Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt \n\nbeantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberau-\n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nbung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur \n\nBegehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurren-\n\nzen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168). Die Fesselung des A. wurde von \n\nden Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des Raubtatbestandes \n\ngehörenden Gewahrsamsbruch weiter zu fördern. \n\n3. Allerdings müssen die Rechtsfolgenaussprüche insgesamt aufge-\n\nhoben werden. \n\na) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in der Begründung seines \n\nAntrags darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht für den \n\nAngeklagten B. die aus Trinkmengenangaben von dessen Freundin er-\n\nrechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 ‰ den Ausschluss erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit nicht plausibel belegen. Die vom Landgericht \n\nherangezogene Alkoholgewöhnung des B. und fehlende Erinnerungslü-\n\ncken sind hierfür keine wesentlichen Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66, 71, 73, \n\n76). Alkoholgewöhnte Täter können sich nämlich auch im Rausch noch äu-\n\nßerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hem-\n\nmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4). \n\n9 \n\nFreilich stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Blutalkohol-\n\nkonzentration in einem Spannungsverhältnis zu dem andererseits festgestell-\n\nten hohen Leistungsniveau des Angeklagten B. ; dies nötigt den Senat \n\ninsoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat \n\nnämlich das vielaktige, sich über 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen \n\ndurch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl, \n\nAbtransport und Teilung der Beute nahezu vollständig gesteuert. Solches \n\nsetzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme \n\neiner Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer \n\nverträgt, die lediglich um 0,1 ‰ unter der Grenze liegt, bei der ein Aus-\n\nschluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl. BGHR StGB \n\n§ 20 Blutalkoholkonzentration 14). \n\n10 \n\nDer neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des An-\n\ngeklagten B. nach kritischer Prüfung der Trinkmengenangaben und aller \n\nweiteren Umstände neu zu bestimmen und deren – bei den hier komplexen, \n\nsich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabläufen und der \n\nlangen Rückrechnungszeit – nur eingeschränkten Beweiswert (vgl. BGH \n\nNStZ 2000, 136; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 24) seiner Bewer-\n\ntung zugrunde zu legen haben. Für den Fall der erheblich verminderten \n\nSteuerungsfähigkeit weist der Senat zur Frage der Strafrahmenverschiebung \n\nauf BGHSt 49, 239 hin. \n\n11 \n\nb) Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat der Strafausspruch kei-\n\nnen Bestand. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafschärfend „mas-\n\nsive einschlägige Vorstrafen“ (UA S. 42) wegen – im Einzelnen dargestellter \n\nvorsätzlicher Körperverletzungen – angelastet. Dabei hat es übersehen, dass \n\ndie beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht Pirna vom 23. Mai \n\nund 12. Juli 2006 der hiesigen Tat nachfolgten und mit der Strafe des hier \n\nzäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts Pirna vom 23. Mai 2005 eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Zäsurwirkung 4). \n\n12 \n\nDies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend \n\nauch die intellektuellen und psychischen Auffälligkeiten dieses Angeklagten \n\nmit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zu betrachten haben wird, \n\nwenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwen-\n\ndung des § 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 14. Juni 2005 – 5 StR 214/05) und alles andere als die Festsetzung ei-\n\nner empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin schuldunangemessen wäre. \n\n13 \n\nc) Schließlich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuhe-\n\nben, als es das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat, \n\ndie Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Solches war indes geboten: \n\n14 \n\nBeide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit täglich alkoholische Ge-\n\ntränke – nach den bisherigen Feststellungen ist der darüber hinaus behaup-\n\ntete Drogenkonsum nicht glaubhaft – in großem Umfang zu sich. Auslöser \n\nder hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, für dessen Er-\n\nwerb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach \n\nSymptomwert für den Hang im Sinn des § 64 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB \n\n§ 64 Abs. 1 Hang 2), dessen Annahme nicht entgegenstünde, wenn die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen (vgl. BGHR StGB § 64 Ableh-\n\nnung 6). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/5-str-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/5-str-32-07","retrieved":"2026-07-10 21:30:47.646799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-28/5-str-32-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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