{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"5 StR 491/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich die Angeklagte mit der ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im \n\nStrafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\nIm Jahre 1985 heiratete die Angeklagte O. H. , mit dem sie \n\nbereits eine einjährige Tochter hatte. Kurze Zeit später gebar sie ihr zweites \n\nKind, den Sohn I. , und ein Jahr später den Sohn D. . Der Ehemann der \n\nAngeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war über die Geburt des zweiten \n\nKindes verärgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig erklärt hatte, dass \n\nsie die „Antibabypille“ nehme. Anlässlich der Schwangerschaft und der Ge-\n\nburt des dritten Kindes machte er seiner Frau heftige Vorwürfe. Für die An-\n\ngeklagte stand nun endgültig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere \n\nKinder haben wollte. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten war inzwischen \n\nmerklich abgekühlt. Es kam zwar noch zu sexuellen Kontakten; darüber hin-\n\naus gab es – von den Kindern abgesehen – so gut wie keine persönlichen \n\nBerührungspunkte mehr. Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und \n\nwortkargen Wesensart ihres Ehemannes. \n\n4 \n\nIm Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem \n\nEhemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die \n\nSchwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie \n\nauf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte es in \n\nein Handtuch, setzte sich mit dem Säugling ins Wohnzimmer und trank eine \n\nFlasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge mangelnder Versorgung verstor-\n\nbene Baby packte sie in einen Müllsack, den sie in ein mit Sand gefülltes \n\nAquarium auf dem Balkon legte. \n\n5 \n\nIn den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer stärker \n\ndem Alkohol zu. Gespräche mit ihrem Mann fanden so gut wie nicht mehr \n\nstatt. Die Angeklagte trank auch, um die Geburt und das Vergraben des Kin-\n\ndes zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar die Angeklagte während eines \n\nFortbildungslehrgangs in einer Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses \n\nKind starb, weil es nicht versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine \n\nReisetasche und fuhr nach Hause. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei \n\nFlaschen Wein und vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem \n\nBalkon. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter kon-\n\ntinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen klaren \n\nSchnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in unregelmäßi-\n\ngen Abständen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten. Die An-\n\ngeklagte wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte – von ihrer \n\nUmwelt unbemerkt – noch sieben lebende Kinder auf die Welt, die sie eben-\n\nfalls unversorgt sterben ließ. Sie verschwieg diese Schwangerschaften nicht \n\nnur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer Mutter und ihren Geschwistern. \n\nWurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf eine mögliche Schwangerschaft \n\nangesprochen, stritt sie dies energisch ab und begründete ihre körperliche \n\nVeränderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der Schwanger-\n\nschaften suchte sie einen Gynäkologen auf; sie befürchtete, er könne die \n\nvorangegangenen Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der \n\nKinder fragen. Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten flüchtete sie sich immer \n\nmehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer Ehescheidung \n\ndie Kinder S. , I. und D. , denen sie eine gute Mutter war, ihrem \n\nMann zugesprochen würden. \n\n7 \n\nBei der Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 1993 begann die \n\nAngeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch dieses \n\nKind ließ sie nach der Geburt unversorgt liegen und vergrub es in einem Be-\n\nhälter auf dem Balkon. In derselben Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998 \n\ngeborenen sechs Kindern, die sie alle in Tüchern oder Plastiktüten in Behäl-\n\ntern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in diesen Fällen hatte \n\nsie zu Beginn des Geburtsvorgangs intensiv dem Alkohol zugesprochen. Bis \n\nzur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004 beließ die Angeklagte die Kinder-\n\nleichen in den Balkonkästen, die sie sogar nach der Zwangsräumung ihrer \n\nWohnung zwischenlagerte. \n\nInzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam \n\ndie Angeklagte von einem anderen Mann eine Tochter. \n\nDas Landgericht hat die Taten der Angeklagten – die Tat aus dem \n\nJahre 1988 war verjährt (anknüpfend an DDR-Tatzeitrecht) – als acht Fälle \n\ndes Totschlags durch Unterlassen bewertet, wobei es weder besonders \n\n8 \n\n9 \n\nschwere noch minder schwere Fälle angenommen hat. Dass Unterlassungs-\n\ntaten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet, weil hier das Unterlas-\n\nsen im Vergleich zum aktiven Tun nicht leichter wiege. Sachverständig bera-\n\nten hat die Strafkammer angenommen, dass die überdurchschnittlich intelli-\n\ngente und leistungsfähige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer Einsichts- \n\noder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. \n\n10 \n\n2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht Fällen hält rechtlicher \n\nÜberprüfung stand. So beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im \n\nTatzeitraum geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer \n\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. \n\n11 \n\nZwar ermöglichten die aus den Obduktionen im Einzelnen gewonne-\n\nnen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die Feststellung der \n\njeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht gefundenen Leichen. Hin-\n\nsichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat sich die Strafkammer je-\n\ndoch tragfähig auf die für glaubhaft erachteten früheren Angaben der Ange-\n\nklagten gestützt, wonach das Kind nach der Geburt „gewimmert“ habe. Die \n\nÜberzeugung, auch die weiteren sieben Kinder hätten zunächst gelebt, grün-\n\ndet sich auf eine Gesamtwürdigung der ermittelten Indizien. Hierzu zählt das \n\nLandgericht, dass die Angeklagte 1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde Kin-\n\nder geboren hatte und, dass die 1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls \n\nlebend zur Welt gekommen sind. Weiter stützt sich die Strafkammer auf die \n\nErkenntnisse des medizinischen Sachverständigen zum Entwicklungsstand \n\nsämtlicher Neugeborener und erwähnt abschließend in diesem Zusammen-\n\nhang die früheren Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder getötet. \n\nDer unter Berücksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit für eine Tot-\n\ngeburt auf dieser Tatsachenbasis von der Strafkammer gezogene Schluss \n\nauf die Vitalität aller Kinder ist möglich – sogar naheliegend – und damit revi-\n\nsionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\nDa sich das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit davon über-\n\nzeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war für die von der Revi-\n\nsion vermisste Anwendung des Zweifelssatzes kein Raum mehr. Auch muss-\n\nte sich das Urteil nicht ausdrücklich mit den von der Revision aufgezeigten \n\n„Sachverhaltsvarianten“ auseinandersetzen. Sie führen bereits zu keiner der \n\nAngeklagten günstigeren Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken \n\noder Ersticken im Toilettenbecken noch eine eintretende Atemlähmung – die \n\nnach den Urteilsfeststellungen bei einem während der Schwangerschaft mit \n\nAlkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt bleibenden Säugling \n\nschneller als bei einem unbelasteten Kind auftritt – stellen Todesursachen \n\ndar, die bei Vornahme der gebotenen Handlung durch die Mutter eingetreten \n\nwären oder bei deren Vorliegen der Tötungsvorsatz anzuzweifeln wäre. \n\n13 \n\n3. Soweit allerdings das sachverständig beratene Schwurgericht eine \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten verneint \n\nund sie bei allen Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann \n\ndas Urteil keinen Bestand haben. \n\n14 \n\na) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Gericht \n\nhierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine unreife Persön-\n\nlichkeit mit einem Selbstwertdefizit und abhängigen Persönlichkeitszügen, \n\nOrientierungslosigkeit, Realitätsverlust und dissozialem Aktionismus handelt. \n\nBei Vorliegen äußerlich strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie wäh-\n\nrend der Ehe gegeben waren, führten Selbstwertdefizit, abhängige Persön-\n\nlichkeitszüge und Orientierungsschwäche zu einer „geradezu masochistisch \n\nimponierenden verharrenden Haltung“. Die Strafkammer hat hierzu indes auf \n\ndie als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachverständigen \n\nverwiesen, wonach diese Persönlichkeitsbesonderheiten „nicht als erhebliche \n\nBeeinträchtigung des Erlebens und sich Verhalten-könnens“ zu bewerten \n\nseien. Ohne weitere Begründung hat es eine „psychopathologisch relevante \n\nFehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung“ \n\nverneint. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ergebe sich schließlich \n\nauch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die Angeklag-\n\nte sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage gewesen, die \n\nSpuren der Geburt gründlich zu beseitigen und die Leichen zu begraben. \n\nDiese komplexen Handlungen, die schnell und unauffällig hätten geschehen \n\nmüssen, habe sie stets sorgfältig ausgeführt. Eine derart rasche und effektive \n\nSpurenbeseitigung spreche für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der An-\n\ngeklagten bei allen Taten. \n\n15 \n\nb) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die im \n\nAnschluss an den Sachverständigen getroffene Annahme, bei der Angeklag-\n\nten liege schon deshalb keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne \n\ndes § 20 StGB vor, weil sie an keiner Persönlichkeitsstörung leide, entbehrt \n\neiner nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängli-\n\nchen Begründung. \n\n16 \n\nZwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon \n\naus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen \n\nAbartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen sein wird, wenn der oder \n\ndie Betroffene Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein unangepasstes \n\nVerhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die \n\nSchwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (BGHSt 49, 45, 52). \n\nDie Ausführungen, mit denen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ver-\n\nneint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persön-\n\nlichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und \n\ndes Nachtatgeschehens (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, \n\n29; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03) vermissen. \n\n17 \n\nAngesichts der zahlreichen Auffälligkeiten wäre eine eingehendere \n\nPrüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vorliegt, geboten ge-\n\nwesen. Anlass hierzu hätte aufgrund des von der Strafkammer nach sach-\n\nverständiger Beratung gezeichneten auffälligen Persönlichkeitsbildes der \n\nAngeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht \n\nnachvollziehen, ob der Sachverständige die Persönlichkeitszüge mit den Kri-\n\nterien der Klassifikationssysteme von ICD-10 oder DSM-IV-TR zur Diagnose \n\nvon Persönlichkeitsstörungen differentialdiagnostisch abgeglichen hat und \n\ngegebenenfalls woran eine Einordnung unter ein dort bezeichnetes Stö-\n\nrungsbild gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden \n\nMerkmale für eine solche Störung nicht stark genug ausgeprägt waren. \n\n18 \n\nIn die Bewertung der „Persönlichkeitsbesonderheiten“ hätte insbeson-\n\ndere einbezogen werden müssen, inwieweit deren Auswirkungen die bisheri-\n\nge Lebensführung der Angeklagten dauerhaft gestört, belastet oder einge-\n\nengt haben. In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die zunehmende \n\nTrunksucht der Angeklagten erörtert werden müssen, sondern auch ihre \n\nEntwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu den jeweiligen Tatzeiten. \n\nSo lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Angeklagte, die in ih-\n\nrer Kindheit den engen Familienverbund als „gluckenhaft und einengend“ \n\nempfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren Ehemann band. Sie führte ein \n\nvon ihr – so nicht erwünschtes – sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem \n\nEhemann war ein Gedankenaustausch nicht möglich. Bedingt durch die Hal-\n\ntung ihres Mannes kam es auch zur Abkühlung der familiären Beziehungen. \n\nBereits an der Schwelle von der Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die \n\nüberdurchschnittlich intellektuell begabte und leistungsfähige Angeklagte \n\ndamit in feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und \n\nErwartungen, noch ihren Fähigkeiten entsprachen. \n\n19 \n\nAber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf – neun Kinder \n\nhat die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und \n\ngetötet – besonders außergewöhnliche Gesamttatgeschehen, die den Taten \n\njeweils vorausgehende Vorspiegelung der Angeklagten, sie kümmere sich \n\num Empfängnisverhütung, sowie das in dem Umgang mit den Behältern, in \n\ndenen sich die Leichname der Neugeborenen befanden, zum Ausdruck ge-\n\nkommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und ihr nachgewiesenes Ver-\n\nhalten als treusorgende Mutter der Kinder S. , D. und I. wären in \n\ndiese Gesamtschau einzubeziehen gewesen. \n\n20 \n\nSchließlich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der Urteilsgrün-\n\nde (im Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Mordmerkmale, nament-\n\nlich der niedrigen Beweggründe) fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu \n\nBeginn jeder Schwangerschaft in einer persönlichkeitsgeprägten Konfliktlage \n\nbefunden habe und mit der konkreten Situation überfordert gewesen sei. Die \n\nKindstötung sei deshalb die Folge einer seit Monaten bestehenden relativ \n\nfixierten Abwehrhaltung, die durch einen komplexen seelischen Notstand \n\nausgelöst worden sei. Ob sich hieraus Folgerungen für die psychische Beein-\n\nträchtigung bei den Taten im Sinne des § 21 StGB ergeben, ist unerörtert \n\ngeblieben. \n\n21 \n\nMit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, \n\ndass die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklag-\n\nten führend geworden sein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prü-\n\nfung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den \n\nUrteilsgründen nicht auseinandergesetzt. \n\n22 \n\n4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die Voraus-\n\nsetzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen. Sollte das neue Tat-\n\ngericht auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zur \n\nAnnahme einer Persönlichkeitsstörung gelangen, wird es bei der für jede \n\neinzelne Tat zu klärenden Frage, ob diese das Gewicht einer schweren an-\n\nderen seelischen Abartigkeit erreicht und zu einer erheblichen Beeinträchti-\n\ngung des Steuerungsvermögens geführt hat, auch den Einfluss konstellativer \n\nFaktoren (Alkohol) zu würdigen haben. Für den Fall, dass das Vorliegen ei-\n\nner schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann, \n\nindes eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-\n\nkeit doch in Betracht kommt – wobei planmäßiges, zielstrebiges und folge-\n\nrichtiges Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit gerade bei alkoholgewöhnten Tätern nicht entgegen-\n\nsteht (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) –, wird freilich \n\ndie Figur der actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein. \n\n23 \n\nBei Anwendung des § 21 StGB wird zwar auch bei einer Strafrahmen-\n\nverschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche Verminderung der \n\nrecht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs Jahre und im Übrigen \n\nje fünf Jahre Freiheitsstrafe) eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung \n\nder Steuerungsfähigkeit wäre hingegen für die Gesamtstrafe von Bedeutung, \n\nderen niedrigere Bemessung sich für diesen Fall nicht ausschließen lässt. \n\nDies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die keinesfalls \n\nschuldunfähige Angeklagte in den Zeiträumen zwischen ihren Taten keinerlei \n\nVorsorge gegen die deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getrof-\n\nfen hat. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/5-str-491-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/5-str-491-06","retrieved":"2026-07-10 21:29:55.290687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-27/5-str-491-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-03-27","dockets":["5 StR 491/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 491/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/5-str-491-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:29:55.290687+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}