{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"1 StR 48/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 48/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. März 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n27. März 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 5. Oktober 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer heute neunundsechzigjährige Beschuldigte leidet in Folge einer pa-\n\nranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) an einer ausgeprägten Wahnsympto-\n\nmatik. Nach den Feststellungen des Landgerichts verletzte der Beschuldigte \n\nden Zeugen F. M. mittels eines Maurerhammers und verwirklichte \n\nso den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB), handelte aber mangels Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner krankhaften \n\nseelischen Störung ohne Schuld (§ 20 StGB). Das Landgericht hat die Unter-\n\nbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) \n\nangeordnet; die - sofortige - Aussetzung von deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung (§ 67b StGB) hat sie versagt. \n\n2 \n\nDie Feststellungen der Strafkammer zur Anlasstat sind rechtsfehlerfrei, \n\nwie auch die Anordnung der Maßnahme. Die Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus steht insbesondere nicht außer Verhältnis zur Anlasstat, \n\nzu erwartenden Taten sowie zu der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr. \n\nDass der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten letztlich glimpflich \n\nverlief, war lediglich dem geschickten Abwehrverhalten des Geschädigten und \n\ndessen Flucht zu verdanken. Die gezielte Bereitstellung des Maurerhammers \n\nals Kampfgerät und das des Öfteren beim Beschuldigten beobachtete Beisicht-\n\nragen eines Messers \"zu Verteidigungszwecken\" lassen ohne die Unterbrin-\n\ngung in der Zukunft Taten mit schwerwiegenden Folgen befürchten. \n\n3 \n\nEbenso hat das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Un-\n\nterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. \n\nBesondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen könnten, auch bei Aus-\n\nsetzung der Unterbringung könne der Zweck der Maßregel erreicht werden, \n\nwaren nach den Feststellungen der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt nicht er-\n\nsichtlich. Der Beschuldigte war zur ambulanten Behandlung nicht bereit. Die \n\nEinnahme von Medikamenten verweigerte er auch seit seiner vorläufigen Un-\n\nterbringung. Er hatte keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatri-\n\nschen Behandlung. \n\n4 \n\nZwar können dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstre-\n\nckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen \n\nerteilt werden (§ 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikamentösen Behand-\n\nlung zu unterziehen oder sich im Rahmen eines \"betreuten Wohnens\" oder in \n\neiner \"Nachsorgeeinrichtung\" ambulant behandeln zu lassen. Außerdem tritt \n\nnach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbrin-\n\ngung Führungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bewäh-\n\nrungshelfer unterstellt (§ 68a StGB). Für sich genommen begründen diese \n\nrechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 \n\nStGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 888/92 \n\n- in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt), sondern nur dann, wenn die \n\ndamit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu \n\nverdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b \n\nStGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten \n\nFall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde \n\nsich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterziehen, so dass die \n\nErwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne Vollzug \n\nder Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdi-\n\ngung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. \n\n§ 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 67b Rdn. 6). Ange-\n\nsicht der verfestigten Wahnvorstellungen des Beschuldigten und seiner damit \n\nargumentativ eng verknüpften entschiedenen Weigerung, sich - insbesondere \n\nmedikamentös - behandeln zu lassen, lag - zum Zeitpunkt des landgerichtlichen \n\nUrteils - die Annahme, allein gerichtliche Weisungen oder Anordnungen eines \n\nBewährungshelfers könnten beim Beschuldigten einen Gesinnungswandel her-\n\nbeiführen, jedoch fern. Näherer Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte dies \n\ndaher nicht. \n\n5 \n\nDie weniger stigmatisierende und schon deshalb regelmäßig für einen \n\nBeschuldigten günstigere Unterbringung nach Landesgesetzen, hier gemäß Art. \n\n1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes, ist zwar grundsätz-\n\nlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.). \n\nGegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bewährungsauflage, \n\nkann dies jedoch - im Hinblick auf die landesrechtlichen Zuständigkeiten zur \n\nAnordnung der Maßnahme - nicht sein. Entsprechendes gilt für eine zivilrechtli-\n\nche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Ge-\n\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR \n\nStGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 [Unterbringung durch den Vor-\n\nmund]), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maß-\n\nnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (vgl. BGHZ \n\n166, 141, 148 ff.). Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB auszusetzen - oder gar \n\nvon deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden Fällen deshalb \n\nnur in Betracht, wenn eine alternative Maßnahme von der hierfür zuständigen \n\nStelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser Übergang so gewährleistet ist. \n\nIm vorliegenden Fall war diese Voraussetzung zum Urteilszeitpunkt nicht gege-\n\nben. Allerdings werden die genannten Alternativen in Zukunft im Rahmen der \n\ngemäß § 67e StGB gebotenen Überprüfung der Maßregel zur Gewährleistung \n\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Erwägung zu ziehen, unter Um-\n\nständen sogar geboten sein. Hierzu werden wegen der unterschiedlichen \n\nRechtsgrundlagen und der darauf beruhenden auseinander gehenden Kompe-\n\ntenzzuweisungen Absprachen mit den für die jeweiligen Anordnungen zuständi-\n\ngen Stellen und Personen notwendig sein. Der Grundsatz der Subsidiarität des \n\nVollzugs der landesrechtlichen Unterbringung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayeri-\n\nschen Unterbringungsgesetzes steht bei entsprechender Abstimmung des Vor-\n\ngehens nicht entgegen. Entsprechendes in die Wege zu leiten, ist im vorliegen-\n\nden Fall primär Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, der den kranken \n\nschuldunfähigen Beschuldigten - bereits mit der vorläufigen Unterbringung ge-\n\nmäß § 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich ist, \n\ndass \n\ndas \n\nmit \n\nder \n\nMaßnahme \n\nder \n\nUnterbringung \n\ndes \n\nschuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbun-\n\ndene Übel minimiert wird (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR \n\n410/06). \n\n Herr RiBGH Dr. Wahl befindet \n sich in Urlaub und ist deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n\nNack Nack Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/1-str-48-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/1-str-48-07","retrieved":"2026-07-10 21:30:23.187558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-27/1-str-48-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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