{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 46/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 46/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. März 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter \n\nStreck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den \n\nNotar Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Okto-\n\nber 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die \n\nim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanwälten um \n\neine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis \n\nzum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des \n\nAmtsgerichts S. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner \n\ndem Antragsteller unter Beifügung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk \n\n[vom 11. April 2006; Sammelakten] bekannt, dass er sich entschieden habe, \n\nden weiteren Beteiligten zum Anwaltsnotar zu bestellen. \n\n2 \n\nZu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser für das \n\nNotaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-\n\ntung folgender Umstände: \n\n- Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-\n\ndigend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist \n\n146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-\n\nglied des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der Rechtsanwalts-\n\nkammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einführungskursus für Notare \n\ndes Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-\n\nfolgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-\n\ntere Beteiligte vielfach als Notarvertreter tätig, davon in acht Fällen länger als \n\njeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgeschäfte erledigt, hier-\n\nunter 933 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte \n\nist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-Württemberg. \n\nSeit 2003 wirkt er bei den Notarprüfungen mit. Er beteiligt sich ferner durch \n\nVortragstätigkeit an der Fortbildung von Notaren. \n\n- Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note gut (12,06 \n\nPunkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 134 Monate \n\nhauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er absolvierte Anfang 2004 den Grund-\n\nkurs Anwaltsnotariat der Deutsche Notar Akademie und nahm seit 1999 an \n\ninsgesamt 18 Halbtagen an Fortbildungsveranstaltungen der Deutsche An-\n\nwalt Akademie teil. Der Antragsteller hat seit 2003 insgesamt 48 Urkundsge-\n\n3 \n\n4 \n\nschäfte getätigt, davon 22 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Eine \n\nNotarvertretung währte länger als zwei Wochen. \n\nIn der Gesamtschau hielt der Antragsgegner \"die höhere spezifische \n\nfachliche Eignung des (weiteren Beteiligten)\" für gewichtiger als die \"höhere \n\nallgemeine für juristische Berufe\" des Antragstellers. \n\nMit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller insbesondere geltend ge-\n\nmacht, die vom Antragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und \n\ngesetzeskonform. Erforderlich sei ein transparentes Berechnungs- und Bewer-\n\ntungsmodell für die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung. Der \n\nAntragsgegner hätte längst die erforderlichen Grundlagen für verfassungsmäßi-\n\nge Auswahlentscheidungen, einschließlich Qualitätskontrollen für eine differen-\n\nzierte Bewertung der bei der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten theoreti-\n\nschen Kenntnisse und gewonnenen praktischen Erfahrungen, einführen müs-\n\nsen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige \n\nsofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Ihm ist jedenfalls im \n\nErgebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung \n\nim Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notar-\n\namt im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen \n\nBeurteilungsspielraums gehalten hat. \n\n7 \n\n1. \n\nEs ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm \n\nfolgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von \n\nder Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf \n\nDauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in \n\nBaden-Württemberg dadurch gewährleistet, dass in der jeweiligen Entschei-\n\ndung dargelegt werde, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Lan-\n\ndesjustizverwaltung ausgegangen ist und welche Überlegungen ihre Entschei-\n\ndung tragen. \n\n8 \n\n9 \n\na) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach für die nach \"neuem\" \n\nRecht erforderliche individuelle Prognose über die Eignung der Bewerber ein \n\nPunktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungssche-\n\nma grundsätzlich ungeeignet sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. \n\naa) Ausgangspunkt sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober \n\n2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-\n\nten einzelner Bundesländer (auch die des Landes Baden-Württembergs) kon-\n\nkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahl-\n\nmaßstäbe für die Bewertung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt \n\nworden ist mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur \n\nGewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten \n\nsei, sei auf der Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. \n\n10 \n\nDer Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-\n\ndung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. No-\n\nvember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - \n\nDNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ \n\n11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP \n\n2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von \n\nihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar \n\ngezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert \n\nzu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-\n\nwertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren \n\nSinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit \n\neigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis \n\nund dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-\n\nßen müssen. \n\n11 \n\nbb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die \n\nneue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. \n\nRn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November \n\n2006 aaO; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-Westfahlen - Beschluss \n\nvom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewer-\n\nbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch \n\ndas Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell \n\nnicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 \n\nBNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewer-\n\ntungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische \n\nFortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber \n\nkann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er \n\nkann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf die-\n\nser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche \n\nNachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähig-\n\nkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der Justizverwaltung wie-\n\nderum erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerber-\n\nfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die \n\nBesetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der \n\nnach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer \n\nLeistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich \n\nmit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstrakti-\n\non, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitli-\n\ncher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die \n\nJustizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 \n\n- NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n12 \n\nb) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli \n\n(aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 \n\nRn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die \n\ndarauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-\n\nfahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend \n\nRechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht \n\nvollständig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine \n\nendgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Be-\n\nwerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien \n\nausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu \n\nberücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutref-\n\n \n \n\n13 \n\n14 \n\nfend und vollständig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-\n\nsamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-\n\nmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der \n\nBewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO). \n\nLetzteres stellt aber die Geeignetheit einer grundsätzlichen Ausrichtung \n\nauf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage. \n\nc) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-württember-\n\ngische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem, \n\nwie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen, \n\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-\n\nkommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der Länder \n\nNiedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des \n\nZugangs vom Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg führen soll-\n\nte - \"durchhalten\" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die \n\n- abstrakten - Maßstäbe der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung \n\nder in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-\n\nnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung; die Dauer der \n\nZeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war; die bei der \n\nVorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-\n\nretischen Kenntnisse sowie die diesbezüglich vorzuweisenden praktischen Er-\n\nfahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer-\n\ntigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere für den \n\nFall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsmäßig eng neben-\n\neinander liegen sollten, dürfte es zweckmäßig sein, die dauerhafte gleichmäßi-\n\nge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-\n\ntem sicherzustellen. \n\n15 \n\n2. \n\nFür den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die \n\nhier von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts \n\nder darin erkennbar angelegten Maßstäbe und der Nachvollziehbarkeit der kon-\n\nkreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als \n\nauch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-\n\nrenten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-\n\ntung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-\n\ntungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-\n\nschädlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor dem \n\nAntragsteller zu geben, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. \n\n16 \n\nDer Antragsgegner ist - wie das Oberlandesgericht in dem angefochte-\n\nnen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgeführt hat - \n\nrechtsfehlerfrei von einem erheblichen Vorsprung des weiteren Beteiligten hin-\n\nsichtlich der notarspezifischen theoretischen Kenntnisse und insbesondere der \n\n(beim weiteren Beteiligten \"überragenden\") praktischen Erfahrungen ausge-\n\ngangen. Dieser Befund, der unter anderem an die Zahl der notarspezifischen \n\nFortbildungskurse und an die Urkundsaufkommen anknüpft, lässt sich durch die \n\nBeanstandungen der Beschwerde, insbesondere auch durch den Hinweis auf \n\nden - zu unbestimmten, im Einzelnen nicht nachprüfbaren - Vortrag des Antrag-\n\nstellers, er habe im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Zivilrecht zahlreiche \n\nnotarielle Urkunden selbst entworfen, rechtlich geprüft und auch in zahlreichen \n\nBeurkundungen mitgewirkt, nicht entkräften. Ausgehend von einem - deutli-\n\nchen - Vorsprung des weiteren Beteiligten vor dem Antragsteller, was die notar-\n\nspezifische fachliche Eignung angeht, durfte der Antragsgegner dem weiteren \n\nBeteiligten insgesamt den Vorzug geben, indem er angesichts der beiderseits \n\nvorzuweisenden langen Berufszeiten der (um ein Jahr) längeren Dauer der An-\n\nwaltstätigkeit des Antragstellers keine Bedeutung und dem besseren (von bei-\n\nderseits erheblich überdurchschnittlichen) zweiten Staatsexamen des Antrag-\n\nstellers nur ein geringeres Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammen-\n\nhang ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, \n\ndass der Antragsgegner den Bewerbern, die die Note gut erzielt haben, nicht \n\nallein schon deswegen, weil diese Notenstufe nur von wenigen Examenskandi-\n\ndaten erreicht wird, einen besonderen Bewertungsvorsprung vor den Bewer-\n\nbern eingeräumt hat, die - wie der weitere Beteiligte - das Zweite Staatsexamen \n\nmit der Note vollbefriedigend abgelegt haben. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Kessal-Wulf \n\n Doyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 6/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-46-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:27.833403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-26/notz-46-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-03-26","dockets":["NotZ 46/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 46/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-46-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. 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