{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 36/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 41/05 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte \n\nauf eine \n\nim Justizministerialblatt \n\nfür Nordrhein-Westfalen vom \n\n15. Februar 2005 \n\n(JMBl. NRW S. 41) \n\nfür den Amtsgerichtsbezirk \n\nE. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das \n\nAuswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-\n\nnisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom \n\n8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom \n\n4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) \n\ndurch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl \n\n(183,35 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die \n\ndritte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 \n\ndavon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-\n\npunktzahl von 128,9 nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die \n\nBesetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu \n\nzu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige \n\nBeschwerde, mit der er eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses \n\nanstrebt und - wie im Zusammenhang mit seiner Beschwerdebegründung \n\nersichtlich wird - sein Begehren insgesamt weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-\n\nfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum \n\n(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-\n\nschöpfend angewandt. \n\n4 \n\n1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW \n\n2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober \n\n2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-\n\nwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die \n\nBesetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-\n\ngründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf \n\nGrundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen \n\nÜberprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 \n\n(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen \n\nMinisteriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar \n\n1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-\n\nWürttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-\n\ntungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in \n\n§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. \n\n5 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl \n\nder Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des \n\nNotars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-\n\nwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-\n\nvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-\n\nwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang \n\ndesjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE \n\n110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-\n\nnose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-\n\nliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem \n\nKreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall \n\nbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-\n\nsen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-\n\namens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). \n\n6 \n\n2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf \n\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, \n\num dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-\n\ncher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-\n\nfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-\n\npungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-\n\nwährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-\n\nben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-\n\nsammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die \n\ntheoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt \n\nmit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges \n\nÜbergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 \n\nmultiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der \n\nDauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-\n\nden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht \n\nzukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-\n\ndurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung \n\nder während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-\n\nfischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte \n\ndie Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. \n\n7 \n\nDie hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-\n\nwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-\n\ndungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 \n\nAbs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und \n\npraktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl \n\nvon 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese \n\nbis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich \n\nübertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren \n\nPunkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). \n\n8 \n\n3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen \n\nBeschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) \n\nund vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-\n\nmen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von \n\nihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-\n\nnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen \n\ndifferenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-\n\ndifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-\n\nnungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-\n\nspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als \n\nbisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-\n\nristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-\n\nkation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. \n\n9 \n\nDer Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für \n\ndas Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-\n\ngehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-\n\nches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-\n\nlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, \n\n335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-\n\nven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich \n\nauf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er \n\nkann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und \n\nauf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht \n\nund welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und \n\npraktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. \n\nDem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-\n\nlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-\n\nliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die \n\nnach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen \n\nNotarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-\n\ngegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-\n\ntigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-\n\nhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, \n\nGeneralisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-\n\nheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem \n\nsich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n10 \n\n4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat \n\nder Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-\n\nschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; \n\nNotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 \n\n- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-\n\nschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom \n\n18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-\n\ndung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - \n\nZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-\n\nlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-\n\nfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom \n\n20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR \n\n11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November \n\n2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner \n\nzugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-\n\ntragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n11 \n\na) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, \n\ndass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\n\nprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres \n\nsieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die \n\nganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-\n\nten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - \n\nzudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten \n\nStärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-\n\nriat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-\n\nfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-\n\nnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Im Hinblick darauf kann der Antragsteller \n\nnicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten \n\nFortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in \n\nder zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Ge-\n\nwicht. Ihm kann weiter nicht darin gefolgt werden, die jetzigen Kap-\n\npungsgrenzen seien willkürlich gewählt mit der Folge, dass die Exa-\n\nmensnote deutlich - und ungerechtfertigt - hinter die fachspezifische Eig-\n\nnung zurückfalle. Bei der Neufassung der AVNot 2004 ging es ersichtlich \n\ndarum, das gebotene angemessene Verhältnis zwischen allgemeiner ju-\n\nristischer Qualifikation einerseits sowie theoretischer und praktischer \n\nVorbereitung auf das angestrebte Notaramt andererseits herzustellen. \n\nDas kommt dadurch zum Ausdruck, dass die jeweils erreichbaren Punkt-\n\nzahlen aufeinander abgestimmt sind und auf diese Weise in beiden Be-\n\nreichen maximal 120 Punkte erzielt werden können. Das unterliegt im \n\nAusgangspunkt keinen Bedenken und bietet keinerlei Ansatz für den \n\nVorwurf willkürlichen Handelns. \n\n12 \n\nb) Es kann ferner dahingestellt bleiben, inwieweit die Fortbildungs-\n\nkurse danach zu gewichten sind, ob sie - wie dies etwa die Verwaltungs-\n\nvorschriften anderer Bundesländer (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c \n\ndes Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, \n\nJMBl. S. 323) vorsehen - innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschrei-\n\nbung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder da-\n\nvor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Der Antragsteller macht \n\nzwar geltend, dass die AVNot 2004 die Vorgaben des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts, das eine fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-\n\nger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat, nicht \n\nhinreichend umsetzt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es dem An-\n\ntragsteller auf diese Weise gelingen könnte, den beträchtlichen Punkte-\n\nabstand, der zum weiteren Beteiligten besteht, zu überbrücken. \n\n13 \n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd \n\ngleiche Anzahl von ihnen besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzu-\n\nweisen. Der weitere Beteiligte kann insgesamt 52 Halbtage geltend ma-\n\nchen und erlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen \n\nund bewerbungsfernen Fortbildungen - 26 Punkte, während dem An-\n\ntragsteller dies für 50 Tage und demgemäß 25 Punkte gelingt. Das Punk-\n\nteverhältnis verschöbe sich lediglich um 2,5 Punkte zugunsten des An-\n\ntragstellers, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung \n\nbesuchten Fortbildungsseminare \n\nje Halbtag mit 1,0 Punkten \n\n(statt \n\n0,5 Punkten) angesetzt würden. Denn den der Bewerbung beigefügten \n\nUnterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller 10 Halbtage und der \n\nweitere Beteiligte 5 Halbtage Fortbildung bewerbungsnah absolviert ha-\n\nben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssi-\n\ncherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier \n\nnicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem \n\nweiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen \n\nbesucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-\n\nden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-\n\nbildungen. \n\n14 \n\nInsgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der \n\nanwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren Be-\n\nteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 25,5, \n\ndenn der weitere Beteiligte kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 \n\n30 Beurkundungspunkte in den Bereich der Fortbildung übertragen. \n\n15 \n\nc) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der prakti-\n\nschen Beurkundungstätigkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 erreich-\n\nte Punktzahl nicht auszugleichen. Den von ihm aus diesem Bereich er-\n\nzielten 23,5 Punkten kann der weitere Beteiligte 60 Punkte entgegenhal-\n\nten; die in § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 hierzu festgelegte Kappungs-\n\ngrenze wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, weil der weitere Be-\n\nteiligte zahlenmäßig ein Beurkundungsaufkommen aufzuweisen hat, das \n\nohne die Kappungsgrenze zu einer deutlich höheren Punktzahl geführt \n\nhätte, die er gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 nur begrenzt in den \n\nBereich der Fortbildung übertragen kann. \n\n16 \n\nDie Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-\n\nzifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-\n\nzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-\n\ntarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der An-\n\nzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für \n\ndie fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbe-\n\nreitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte \n\nabnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit ei-\n\nner Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist \n\nferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von \n\nlängerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-\n\ntigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des \n\nAmtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen \n\nZeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-\n\nnerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut \n\nfür alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie \n\nsich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und \n\nSchematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. \n\nDen über ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfah-\n\nrungen aus einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit kann \n\ngegebenenfalls durch die Vergabe von Sonderpunkten nach § 17 Abs. 2 \n\nNr. 6 AVNot 2004 Rechnung getragen werden. Die vom Antragsteller für \n\nerforderlich gehaltene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsge-\n\nschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug ü-\n\nberschritte ersichtlich die Leistungsgrenzen der Landesjustizverwaltung. \n\nSie böte überdies - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfe-\n\nstellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten \n\nPunktestaffelung keine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. \n\nAbsolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit \n\nkeinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). Das gilt \n\numso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung le-\n\ndiglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grund-\n\nlagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu \n\nden Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuord-\n\nnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-\n\nDrucks. 895/06). \n\n17 \n\nd) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass für \n\ndie Anzahl der Notargeschäfte notarielle Dienstleistungen wie die Beur-\n\nkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen nach § 36 BeurkG \n\nund von Niederschriften nach § 38 BeurkG ebenfalls berücksichtigt wer-\n\nden, so kann wiederum offen bleiben, ob durch die Einbeziehung solcher \n\nnotariellen Geschäfte in den Leistungsnachweis angehender Notare ent-\n\nsprechend dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE \n\n110, 304, 331) die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestal-\n\ntungen sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert unter Umständen \n\nauch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung \n\nund Abwicklung von Urkunden erzielen ließe. Jedenfalls legt der An-\n\ntragsteller erneut nicht dar, inwieweit sich eine Einbeziehung von Ur-\n\nkundsgeschäften nach §§ 36, 38 BeurkG in seinem Falle auf die Ermitt-\n\nlung der Punktezahlen ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkte-\n\nverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinem Nachteil verschoben hat; \n\ner beschränkt sich auch hier auf pauschale Angriffe, ohne einen Bezug \n\nzum konkreten Fall herzustellen. \n\n18 \n\n5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 \n\nund vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 \n\nRn. 21). \n\n19 \n\na) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-\n\nwahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nUmstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, \n\nDauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische \n\nBeurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang \n\ngefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-\n\nfassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass \n\n\"im Rahmen der Gesamtentscheidung\" Sonderpunkte für beim Bewerber \n\nvorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-\n\nden können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom \n\nBundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-\n\nwicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO \n\nRn. 22). Das ist zugunsten des Antragstellers geschehen, der 7,55 Son-\n\nderpunkte für seine Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe erhalten \n\nhat. Umstände, die für eine Vergabe weiterer Zusatzpunkte sprechen \n\nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar; der zum weite-\n\nren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand ließe sich \n\ndadurch ohnehin nicht aufholen. \n\n20 \n\nb) Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-\n\npunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung \n\nzugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt dem-\n\ngegenüber nur die dritte Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf \n\neine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für \n\nein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom An-\n\ntragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-\n\nse über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt \n\nhätten einbezogen werden müssen, haben sich nicht ergeben. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 41/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-36-06","retrieved":"2026-07-10 21:28:07.181224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-26/notz-36-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-03-26","dockets":["NotZ 36/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 36/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-36-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 4. 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