{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"II ZB 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D, Fd Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantwor- ten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 14/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D, Fd \n\nWird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das \n\nGericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach \n\nFristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die \n\ndurch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantwor-\n\nten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZB 14/06 - LG Dessau \n\nAG Köthen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers verworfen. \n\nGegenstandswert: 8.600,00 €\n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat beabsichtigt, gegen das ihm am 9. März 2006 zugestellte \n\nklageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köthen durch einen von seinem Pro-\n\nzessbevollmächtigten am 24. März 2006 unterzeichneten und von dessen Büro \n\nam 29. März 2006 in einem DIN-A4-Umschlag zur Post gegebenen Schriftsatz \n\nBerufung einzulegen. Die Übermittlung der Berufungsschrift ist fehlgeschlagen, \n\nweil das Landgericht Dessau die Annahme des mit 1,10 € frankierten Briefes \n\nam 31. März 2006 abgelehnt hat. Die ungeöffnete Postsendung ist - versehen \n\nmit dem von der Deutschen Post AG - SC BfErm - in M. angebrachten \n\nVermerk über die Annahmeverweigerung und dem Hinweis auf ein (tatsächlich \n\nnicht erhobenes) Nachentgelt über 0,86 € - am 12. April 2006 an den Prozess-\n\nbevollmächtigten des Klägers zurückgelangt. Dieser hat noch am 12. April 2006 \n\nmittels Fax bei dem Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat zur Begründung seines durch eidesstattliche Versiche-\n\nrung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. glaubhaft gemachten Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs ausgeführt: Diese Mitarbeiterin habe am 29. März 2006 \n\ndie Berufungsschrift vom 24. März 2006 in einen Umschlag eingelegt, die an-\n\nschließend von ihr gewogene, wegen des dabei festgestellten Gewichts von \n\nweniger als 50 g mit 0,90 € freizumachende Briefsendung mangels vorhande-\n\nner passender Postwertzeichen mit 1,10 € frankiert und zur Post gegeben. Sein \n\nBevollmächtigter habe die Sendung nach deren Rücklauf am 12. April 2006 er-\n\nneut mit dem Ergebnis gewogen, dass tatsächlich nur ein Porto von 0,90 € an-\n\ngefallen sei. Da die Post die nicht angenommene Sendung 14 Tage habe liegen \n\nlassen, sei es seinem Bevollmächtigten nicht mehr möglich gewesen, fristge-\n\nrecht Berufung einzulegen. \n\nDas Landgericht hat durch Beschluss vom 4. Mai 2006 den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-\n\nmachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die Berufung des Klägers ist zu \n\nRecht wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden. \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, \n\ndas Risiko der Nichtannahme eines unterfrankierten Briefes durch das Gericht \n\nsowie des Rücklaufs der Sendung trage grundsätzlich der Absender als eige-\n\nnes Verschulden. Der Rechtsanwalt dürfe zwar die Frankierung ausgehender \n\nSendungen als rein büromäßige Aufgabe seinen sorgfältig geschulten und all-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngemein überwachten Angestellten überlassen. Der Bevollmächtigte des Klägers \n\nhabe aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, der Pflicht zur mangelfreien \n\nBüroorganisation und zur ordnungsgemäßen Auswahl nebst Überwachung sei-\n\nnes Büropersonals genügt zu haben. Da die Maße des in Kopie vorgelegten \n\nOriginalumschlags bestätigten, dass es sich nicht um einen Kompaktbrief, son-\n\ndern einen unabhängig vom Gewicht mit 1,45 € zu frankierenden Großbrief ge-\n\nhandelt habe, sei die Kanzleiangestellte gerade nicht mit der Entgeltordnung \n\nder Post vertraut gewesen. Eines Hinweises (§ 139 ZPO) hinsichtlich des feh-\n\nlenden Vortrags zur Organisations- und Überwachungspflicht habe es nicht be-\n\ndurft, weil das Vorbringen des Klägers weder unklar noch ergänzungsbedürftig \n\nsei. \n\n2. Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen diese Würdi-\n\ngung des Landgerichts, dass die Fristversäumung des Klägers auf ein Organi-\n\nsationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. \n\nEine der Partei zuzurechnende fehlerhafte Büroorganisation ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) ist gegeben, wenn dieser keine zuver-\n\nlässigen, einer reibungslosen Abwicklung des Postverkehrs dienenden Vorkeh-\n\nrungen gegen das Versäumnis trifft, dass eine zur Beförderung eines fristge-\n\nbundenen Schriftsatzes bestimmte Postsendung unzureichend frankiert wird \n\nund der Adressat deshalb die Annahme verweigert (BGH, Beschl. v. \n\n21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Die Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellte T. hat die Sendung nicht infolge eines Versehens, sondern \n\naufgrund einer konkreten, eine Wiegung einschließenden Prüfung statt mit \n\n1,45 € - wie es Großbriefen im DIN-A-4-Format entspricht - fehlerhaft lediglich \n\nmit 0,90 € bzw. 1,10 € frankiert. Dass die mit der Erledigung der Gerichtspost \n\nbetraute Angestellte T. von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nweder ordnungsgemäß angeleitet noch überwacht worden war, wird durch des-\n\n6 \n\n7 \n\nsen Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch nachdrücklich bestätigt, wo \n\ner in Kenntnis der Annahmeverweigerung weiterhin die lediglich auf das Ge-\n\nwicht abstellende, aber die Größe des Briefes außer Acht lassende unrichtige \n\nAuffassung vertreten hat, die Sendung sei ordnungsgemäß frankiert worden. \n\nAngesichts dieses für sich selbst sprechenden Geschehensablaufs steht nach \n\nden objektiven Umständen, die durch die - ihre Verwertbarkeit unterstellt - im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte, inhaltlich unergiebige eidesstattliche \n\nVersicherung der Angestellten T. nicht entkräftet werden, fest, dass die \n\nUnterfrankierung in der mangelhaften Büroorganisation des Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers ihre Ursache findet. \n\n3. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Erwägung, dass die Fristver-\n\nsäumung bei wertender Betrachtung nicht auf einem Verschulden seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten, sondern einer Fehlleistung der Post beruhe. \n\na) Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten schließt die \n\nGewährung von Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht aus, wenn die Nach-\n\nlässigkeit ihre Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Bevoll-\n\nmächtigten nicht zurechenbares Ereignis verliert und die Partei alle erforderli-\n\nchen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Verlauf zur Fristwahrung \n\ngenügt hätten. Danach ist etwa Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein un-\n\nrichtig adressierter Schriftsatz so frühzeitig zur Post gegeben wurde, dass mit \n\nseinem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BAG, Urt. v. \n\n16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71, NJW 1972, 735), oder wenn ein verse-\n\nhentlich an das Eingangsgericht gerichteter Schriftsatz bei ordnungsgemäßem \n\nGeschäftsgang ohne weiteres fristgerecht an das Berufungsgericht hätte wei-\n\ntergeleitet werden können (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, BGH-\n\nReport 2006, 1317 f. m.w.Nachw.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Der vorliegende Sachverhalt ist freilich im entscheidenden Punkt an-\n\nders gelagert, weil eine unterfrankierte im Gegensatz zu einer fehlerhaft adres-\n\nsierten Sendung wegen der - nicht auf den Empfänger abwälzbaren - Verpflich-\n\ntung zur Zahlung eines Nachentgelts keinen Zugang zu bewirken vermag. \n\n11 \n\nDie Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand bei (lediglich) unrichtiger Adressierung folgt aus dem Umstand, dass ein \n\nderartiger Mangel regelmäßig im Rahmen der Postbeförderung behoben wird \n\nund trotz der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung eine frühzeitig aufge-\n\ngebene Sendung den Empfänger bei normalem Postlauf rechtzeitig erreicht. \n\nAnders verhält es sich hingegen bei einer Unterfrankierung: Ohne Entrichtung \n\ndes Nachentgelts, die dem Empfänger generell nicht zugemutet werden kann, \n\nerhält dieser die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt, so dass es schon am \n\nZugang fehlt. Dementsprechend hat der Absender, nachdem die nicht ange-\n\nnommene Sendung an ihn zurückgelangt ist, die durch die vergebliche Über-\n\nmittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die \n\nmit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Dieses mit jeder Versendung \n\nverbundene Übermittlungsrisiko kann der Partei nicht durch die Fiktion abge-\n\nnommen werden, dass - wie die Rechtsbeschwerde als selbstverständlich un-\n\nterstellt - der zweite Übermittlungsvorgang fehlerfrei verlaufen wäre. \n\n12 \n\nc) Davon abgesehen hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft ge-\n\nmacht, dass er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der Post tatsächlich in \n\nder Lage gewesen wäre, rechtzeitig bei dem Landgericht Berufung einzulegen \n\n(§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zwischen der Annahmeverweigerung durch \n\ndas Landgericht am 31. März 2006 und dem Rücklauf der Sendung bei dem \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 12. April 2006 ein Zeitraum von \n\n14 Tagen verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint aber schon im Hinblick auf \n\ndie Einschaltung der zuständigen Stelle der Post in M. nicht außerge-\n\nwöhnlich lang; auch in einer durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Sa-\n\nche (Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO) lagen neun Tage zwischen der Annah-\n\nmeverweigerung und der Rückgabe der Sendung. Jedenfalls hat der Kläger \n\nnicht ansatzweise dargetan, binnen welchen Zeitraums eine Sendung nach ei-\n\nner Annahmeverweigerung durch den Empfänger von den hierzu berufenen \n\nStellen der Deutschen Post üblicherweise an den Absender zurückgeleitet wird. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köthen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 8 C 152/05 - \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 7 S 84/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zb-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zb-14-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:27.686473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-26/ii-zb-14-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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