{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 16/06 \n1 ZU 105/04 AGH NRW \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU \n\n105/04 wird - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Befan-\n\ngenheitsantrags wendet - als unzulässig verworfen und \n\nim \n\nÜbrigen als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1988 in K. als Rechtsanwalt zugelassen, seit \n\n2002 bei Amts-, Land- und Oberlandesgericht K. . Er verlor infolge einer \n\nZwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am \n\n6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanz-\n\nleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. \n\nNach wiederholtem Widerruf seiner Zulassung wegen Verstoßes gegen die \n\nKanzleipflicht widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung am 8. November \n\n2004 wegen Vermögensverfalls. Sie stützte diesen Widerruf auf Verbindlichkei-\n\nten von 118.052,10 € und den Umstand, dass der Antragsteller am 19. August \n\n2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seitdem im Schuld-\n\nnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen ist. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nstellt. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof richtete der An-\n\ntragsteller mehrfach Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichtshofs, \n\ndie als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Am 14. September 2005 hat \n\ner in einem neuerlichen Ablehnungsgesuch den Senat in seiner für den \n\n30. September 2005 bestimmten Besetzung wegen Befangenheit abgelehnt. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat das Befangenheitsgesuch als unzulässig und seinen \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf vom 8. November \n\n2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller \n\nmit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet. \n\n1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist nicht nur der Beschluss \n\ndes Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ableh-\n\nnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nsondern auch die Entscheidung vom gleichen Tage über die Zurückweisung \n\nseines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulas-\n\nsung wegen Vermögensverfalls. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des An-\n\ntragstellers vom 2. Dezember 2005, das hier zur berücksichtigen ist, weil der \n\nBeschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem An-\n\nwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 \n\nzugestellt worden ist. \n\n2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-\n\nrichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder \n\nzurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. \n\na) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des \n\nAnwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der \n\nHauptsache angegriffen werden könnte. \n\nb) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-\n\nheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-\n\ndem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen \n\n(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-\n\nten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-\n\nkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-\n\nnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nsind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das \n\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. \n\n19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entschei-\n\ndungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebil-\n\ndeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. \n\n29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai \n\n1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich \n\ndurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n\nS. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Senats-\n\nbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 [Ls]). \n\n8 \n\n3. Zulässig ist das Rechtsmittel dagegen, soweit sich der Antragsteller \n\ngegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 in der \n\nHauptsache, nämlich über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen \n\nden Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls, \n\nwendet. Insoweit ist das Rechtsmittel indessen unbegründet, weil der Wider-\n\nrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 rechtmäßig ist und \n\nden Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n9 \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n10 \n\naa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. So liegt es hier. Der Antragsteller hatte vor Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben \n\nund ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. \n\n11 \n\nbb) Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat \n\nder Antragsteller nicht widerlegt. Den dazu erforderlichen vollständigen Über-\n\nblick über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er \n\nhat sich vielmehr jeden konkreten Hinweises zu seinen Vermögensverhältnis-\n\nsen enthalten. Auch zu der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2004 \n\nund den 22 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welche die An-\n\ntragsgegnerin den Widerruf gestützt hat, hat sich der Antragsteller nicht konkret \n\ngeäußert. Beides war aber geboten. Die Verfahren zeigen, dass die Lage des \n\nAnragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt war, dass er selbst \n\nkleinere Forderungen nicht begleichen und auch den Verlust seiner Kanzlei-\n\nräume nicht vermeiden konnte. Die Verfahren betrafen Forderungen über einen \n\nnamhaften Betrag. Vermögen, aus dem der Antragsteller diese Forderungen \n\nkurzfristig hätte begleichen können, hatte der Antragsteller nach den Angaben \n\nin seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Daran ändern auch der Hinweis \n\nauf die Außenstände und insbesondere auch der Vollstreckungsbescheid des \n\nAmtsgerichts H. vom 14. Mai 1998 nichts. Diese angeblichen Forderungen \n\nwaren nicht durchgesetzt. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen mit wel-\n\nchem Erfolg zu ihrer Durchsetzung eingeleitet waren, hat der Antragsteller nicht \n\ndargelegt. Von der möglichen Aktivierung dieser einzigen Vermögenswerte hing \n\naber die Möglichkeit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ent-\n\nscheidend ab. \n\n12 \n\ncc) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr-\n\ndung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-\n\ndantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden \n\nim Fall des Antragstellers nicht gefährdet waren, bestanden angesichts der aus \n\nseiner eidesstattlichen Versicherung zutage getretenen desolaten Vermögens-\n\nverhältnisse nicht. \n\n13 \n\nb) Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht ersicht-\n\nlich. Seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch im anwaltsgericht-\n\nlichen Verfahren nicht offen gelegt. Dass die in der Widerrufsverfügung aufge-\n\nführten Schulden bezahlt worden wären, hat er nicht vorgetragen und ist auch \n\nsonst nicht festzustellen. Eine zwischenzeitliche nachhaltige Verbesserung der \n\nVermögensverhältnisse, etwa durch die erfolgreiche Einziehung der angebli-\n\nchen Forderungen, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch weder vor \n\ndem Anwaltsgerichtshof noch vor dem erkennenden Senat substantiiert vorge-\n\ntragen oder belegt worden. Näheren Vortrag zu seinen Außenständen und zu \n\nseinen Bemühungen, sie durchzusetzen, hat der Antragsteller auch jetzt nicht \n\ngehalten. Die Prüfung des Anwaltsgerichtshofs hat dazu nur ergeben, dass der \n\nAntragsteller eine seiner angeblichen Forderungen, eine Forderung gegen die \n\nFirma S. AG, im Wege einer zusätzlichen Widerklage gegen deren Klage \n\nauf Räumung seiner Kanzleiräume und auf Zahlung von Rückständen durchzu-\n\nsetzen versucht hat, damit aber seine Verurteilung zur Zahlung von 23.979,69 € \n\nRückständen nicht hat verhindern können. \n\n14 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden bei den \n\nweiterhin prekären Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht mehr ge-\n\nfährdet sein könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n15 \n\nd) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids beste-\n\nhen aus den von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen nicht. \n\n16 \n\ne) Dem Antragsteller ist entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom \n\n19. März 2007 auf seinen Antrag vom 20. Februar 2006 durch Übersendung der \n\nAkten an das Amtsgericht K. Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden; \n\ner hat sie nicht wahrgenommen. \n\nTerno Otten Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-16-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:22.895370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-26/anwz-b-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-03-26","dockets":["AnwZ (B) 16/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 16/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-16-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. 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