{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"V ZB 152/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar. b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden. c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsver- fahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 152/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \nzur Aufhebung der Gemeinschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765a; \nZVG § 180 Abs. 1 und 3 \n\na) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar. \n\nb) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden. \n\nc) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsver-\n\nfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. \n\nBGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau \n\n AG Passau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten \n\nder Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichne-\n\nten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis \n\nzu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer \n\nschwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit de-\n\nren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die ehe-\n\nliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt \n\nmit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem \n\nHaus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsverstei-\n\ngerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf \n\nhat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 \n\nAbs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangs-\n\nversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Ver-\n\nänderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhal-\n\ntensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich \n\nmit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Be-\n\nschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die \n\nEinstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zuge-\n\nlassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte. \n\nII. \n\n3 \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Ver-\n\nfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG \n\nscheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaft-\n\nliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung \n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Be-\n\ntracht, da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch be-\n\ngleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des \n\nVerfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit \n\nden guten Sitten unvereinbare Härte dar. \n\nIII. \n\n4 \n\nDas hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die \n\neinstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen. \n\n5 \n\n1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur \n\nin Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehen-\n\nder Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich \n\nSchwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen \n\n(Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche \n\nUmstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht \n\nan. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG \n\nnicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht \n\ndiese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem ge-\n\nmeinsamen Pflegekind. \n\n7 \n\na) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Auf-\n\nhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstel-\n\nlers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller \n\nund seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung \n\neiner ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes er-\n\nforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird \n\nweder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festge-\n\nlegt, sondern vorausgesetzt. \n\n8 \n\nb) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in \n\neinem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen \n\n(früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf an-\n\nkommt, zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern \n\ndie elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet \n\ndas Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mün-\n\ndel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit \n\ndem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und an-\n\nderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – Unterhaltsrechts-\n\nÄnderungsgesetz) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit \n\neingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener E-\n\nhegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BT-\n\nDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhalts- \n\nund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs. \n\n9 \n\nc) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entspre-\n\nchend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne \n\nnach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten ab-\n\nstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach \n\nnäherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 \n\nAbs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich \n\n(§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem \n\nSinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; \n\nLG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hint-\n\nzen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsver-\n\nwaltung, Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\nZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den \n\nin diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Betei-\n\nligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche \n\nSorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den \n\nAufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die \n\nBeteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen \n\neines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer \n\nPflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflege-\n\ntochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die \n\nEinbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für \n\nsich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur \n\ndurch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nmöglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormund-\n\nschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB). \n\n10 \n\nc) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der \n\nVorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 \n\nAbs. 3 ZVG nicht. \n\n11 \n\naa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das Unterhaltsrechts-\n\nÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die \n\nÄnderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Tei-\n\nlungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. \n\n13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte \n\neine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur \n\nÜberprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich \n\nim Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Rege-\n\nlung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken \n\nkönnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kin-\n\nder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern \n\nfanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausrei-\n\nchende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch \n\nindirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der \n\nEhegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Ent-\n\nwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen \n\ndes Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur \n\nKinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten ge-\n\nmeinschaftlich angenommen) worden waren. \n\n12 \n\nbb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der \n\nVorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der \n\ngemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, be-\n\nzeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielset-\n\nzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes \n\n\"gemeinschaftlich\" zum Ausdruck. \n\n13 \n\n(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der \n\ngeschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener \n\nEhegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pfle-\n\nge oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht \n\nerwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegat-\n\nten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht \n\ndagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR \n\n28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; \n\nMünchKomm-BGB/Maurer, \n\n4. \n\nAufl., \n\n§ 1570 \n\nRdn. \n\n2; \n\nPalandt/ \n\nBrudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen \n\n§ 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Be-\n\ngrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnaus-\n\ngleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß \n\n§ 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so-\n\nfortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur \n\nUnzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach \n\n§ 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Le-\n\nbensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. \n\n14 \n\n(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind \n\ndagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während \n\nder Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vor-\n\nschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein \n\nEhegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisheri-\n\ngen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von \n\n\"im Haushalt lebenden Kindern\" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die ge-\n\nmeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig \n\nFamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach \n\n§ 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Schei-\n\ndung auch das Wohl \"der Kinder\" zu berücksichtigen, wozu auch andere als \n\ngemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Bran-\n\ndenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. \n\nAufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO \n\nRdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG \n\nnicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade ge-\n\nmeinschaftlicher Kinder gedacht ist. \n\n15 \n\n16 \n\n3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht ent-\n\nsprechend angewendet werden. \n\na) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 \n\nSatz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen \n\nhaben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräu-\n\nmen, dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und \n\nwird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis \n\nnach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung \n\nhaben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vor-\n\ngesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, \n\ndass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und \n\ndass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise \n\nRechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber \n\nhat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen \n\neine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er \n\nhat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach \n\ndem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden An-\n\nwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen. \n\n17 \n\nb) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu \n\nbeiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemein-\n\nschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das \n\nKind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Aus-\n\ndruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die be-\n\nsonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge \n\nbeiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegat-\n\nten, wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind \n\nentstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht \n\nsie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen \n\noder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pfle-\n\ngekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts-\n\nverhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetz-\n\nlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht \n\nso weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich \n\nsinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach \n\nEintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach \n\n§§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft \n\nRichterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vor-\n\nliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, \n\nwenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein \n\nEntgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd. \n\n18 \n\nc) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher \n\nKinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemei-\n\nnen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kin-\n\ndern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das be-\n\ndeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine \n\nBerücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Bil-\n\nligkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein \n\nPflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, \n\nUrt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstel-\n\nlung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemein-\n\nschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a \n\nZPO Berücksichtigung. \n\n19 \n\nd) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich \n\ndeshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 \n\nGG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen \n\nMündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind \n\n \n \n\n20 \n\n21 \n\nandererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete \n\ndifferenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtferti-\n\ngen. \n\n4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstwei-\n\nlen) einzustellen. \n\na) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach \n\n§ 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, \n\n149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und \n\nRpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; Hk-\n\nZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; \n\nSteiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW \n\n1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; \n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbut-\n\nter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., \n\nS. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Rein-\n\nhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in \n\nBeschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in \n\nSenatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat \n\nbejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten \n\nund Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die \n\nZwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 \n\nZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht ste-\n\nhen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we-\n\nsentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelun-\n\ngen, die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind des-\n\nhalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der \n\ngenannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu \n\ndiesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der \n\nSchuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungs-\n\nversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann \n\nin die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwir-\n\nken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu \n\nmüssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsver-\n\nsteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung an-\n\nzuwenden ist. \n\n22 \n\nb) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch \n\ndie Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen \n\nPflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann \n\nsich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Be-\n\nlange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, \n\naaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt \n\naber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzu-\n\nstellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die \n\nPflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert \n\nhier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienver-\n\nband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich ge-\n\nworden, dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenom-\n\nmen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. \n\nDas Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten \n\nzu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemein-\n\nsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu \n\nkommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflich-\n\ntet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfas-\n\nsenden \"elterliche Sorge\", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Ab-\n\nwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener \n\nBelang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. \n\nDavon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen. \n\n23 \n\nc) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-\n\ndegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt \n\nhat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im \n\nEinzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den \n\nAntragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 \n\nf.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; \n\nMusielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). \n\nDas hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pfle-\n\ngetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhal-\n\ntensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des \n\nAnwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Stö-\n\nrungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig be-\n\nraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue \n\nSituation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwar-\n\ntenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein \n\nwerden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer \n\ntherapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens be-\n\ndarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Be-\n\nmühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei-\n\nnes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für be-\n\nherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes. \n\nIV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier \n\nwegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen \n\nVerfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR \n\n2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 - \n\nLG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-152-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1382","ref_norm":"1382","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1775","ref_norm":"1775","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1742","ref_norm":"1742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1752","ref_norm":"1752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1882","ref_norm":"1882","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-152-06","retrieved":"2026-07-10 21:28:26.880470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-22/v-zb-152-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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