{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"IX ZB 164/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Abs. 1, § 21 a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzan- trags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu ver- neinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 164/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 14 Abs. 1, § 21 \n\na) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen \n\nInsolvenzantrag voraus. \n\nb) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der \nInsolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der \nZulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte \nGewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. \n\nc) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzan-\ntrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des \nSchuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung \nder Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu ver-\nneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau \n AG Hanau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 22. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immo-\n\nbilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck ge-\n\ngründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren \n\nSitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau \n\ndes Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige \n\nInsolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach \n\nwaren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört \n\nder PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen . \n\nDer Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Le-\n\nbensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben. \n\n2 \n\nMit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag \n\nhat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von \n\ninsgesamt \n\n6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst \n\nZinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der \n\nSchuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegen-\n\ngetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, \n\naus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden sei-\n\nen. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könn-\n\nten, beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zu-\n\nnächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat \n\nes ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt \n\nund ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss \n\nhat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurück-\n\ngewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\ni.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landge-\n\nrichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, \n\nweil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 \n\n4 \n\n5 \n\nInsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchst-\n\nrichterlich noch nicht geklärt ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdege-\n\nricht hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit \n\nRecht bestätigt. \n\na) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale \n\nzur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 \n\nInsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 \n\nRn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40). \n\nGleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen \n\nZuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; \n\nBGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei \n\nEingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzge-\n\nricht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und \n\ndie zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen \n\nzuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungs-\n\nentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner \n\nselbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt. \n\n6 \n\nb) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von \n\nSicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche \n\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten \n\njedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend be-\n\nantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen \n\nschon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen \n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließen-\n\nden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der \n\nVermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall. \n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\naa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Be-\n\ntracht, bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend \n\ngeprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 \n\nn.v.). \n\n(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem \n\nersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies \n\nist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfah-\n\nrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzver-\n\nfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubi-\n\ngers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Inte-\n\nresse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der \n\nAnspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des An-\n\ntrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt \n\n(§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist \n\n(vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebli-\n\nche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung \n\nsollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzu-\n\nordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage \n\ndes Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord-\n\nnung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entge-\n\ngen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht \n\n(Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. \n\nHaarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des \n\nInsolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung \n\ndes Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch \n\nnicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insol-\n\nvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen \n\ndie Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im \n\nweiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 \n\n- IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei \n\neinem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaß-\n\nnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif \n\nerscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maß-\n\nnahmen gebietet. \n\n10 \n\n(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Si-\n\ncherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinba-\n\nren, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter \n\nGrundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insol-\n\nvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen \n\nkann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie \n\nZuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit \n\nHilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem ent-\n\nsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können. \n\n11 \n\nBei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zu-\n\nständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen \n\nfür die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maß-\n\ngeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des \n\nSchuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Ver-\n\nmögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem In-\n\nsolvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des \n\nSchuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. \n\nEs darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, \n\ndass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermö-\n\ngensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeits-\n\nfrage sicher beantwortet werden kann. \n\n12 \n\nTrägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zustän-\n\ndigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage \n\nist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeb-\n\nlichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, \n\nwenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende \n\nZuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; \n\nFK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21 \n\nRn. 2; Smid/Thiemann, \n\nInsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ \n\nRömermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 \n\nRn. 8). \n\n13 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht ange-\n\nordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen \n\nVerantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\n(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen \n\nInsolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwie-\n\ngende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der haupt-\n\nsächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der \n\nVerordnung, wo es heißt: \"Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte \n\nder Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Inte-\n\nressen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.\" Aus dieser Definition geht \n\nhervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven \n\nund zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivi-\n\ntät und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um \n\nRechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröff-\n\nnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. \n\nRechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim-\n\nmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des an-\n\nwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-\n\nres Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-\n\nmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Ge-\n\nrichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewer-\n\nbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätig-\n\nkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA \n\n8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, \n\n949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europä-\n\nische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kem-\n\nper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Euro-\n\npäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht \n\nhat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht \n\ndarauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat. \n\n15 \n\n(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt \n\nseiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übri-\n\ngen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und \n\ndessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaf-\n\nten, die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuld-\n\nner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen \n\nNamen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des \n\nSchuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch \n\nbeim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer \n\nder Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorin-\n\nstanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können, \n\ndass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in \n\nRodenbach der \"Standort\" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung \n\ngehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäfts-\n\nführer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht \n\nan der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung et-\n\nwaiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden \n\nLand mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der \" \n\nGmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. \" vom 21. März \n\n2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der \"Aktivitäten \n\nin Deutschland\" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug \n\nbenutzte Konto \"auf neue Eigentümer\" übergegangen. Für eine Verlegung des \n\nMittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb-\n\nlichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht \n\ndieses Schreiben nicht. \n\n16 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende \n\nGläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht \n\nhabe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im \n\nFalle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung \n\nan die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und \n\ngegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. \n\n13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht aller-\n\ndings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuer-\n\nschuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um \n\ndie Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder \n\nauf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten \n\nRückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der \n\nForderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst \n\nnicht vorgelegt hat. \n\n17 \n\nDass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Fest-\n\nsetzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht \n\nunerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass \n\ntitulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der \n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. \n\nNach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt al-\n\nlein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnis- \n\nund Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies recht-\n\nfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz-\n\ngrund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 \n\nInsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-164-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:44.476367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-22/ix-zb-164-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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