{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"IX ZB 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 10/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 22. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des \n\nbeteiligten Gläubigers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n397.757,34 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 er-\n\nöffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er hat im Juli \n\n2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgeführt, \n\ndass die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren \n\n2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt \n\nseien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamt-\n\nbetrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verfügung zu \n\nstellen, werde den Gläubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote \n\nangeboten. Der Betrag sei bereits treuhänderisch mit der Weisung hinterlegt, \n\ndie notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. \n\nAuf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unange-\n\ntastet. Durch die Quote erhielten die Gläubiger mehr, als ihnen bei Nichtan-\n\nnahme des Plans zuflösse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und \n\neiner freien Masse von geschätzten 90.300 € ergäbe sich eine Quote von nur \n\n0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt würde. Der gestal-\n\ntende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Forde-\n\nrungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten \n\noder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese \n\nnicht werthaltig gesichert sind. \n\n2 \n\nIn dem besonderen Prüfungstermin vom 18. August 2005 hat der Insol-\n\nvenzverwalter die Forderung des zu 1 beteiligten Gläubigers (fortan: nur Gläu-\n\nbiger) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachträglich in Höhe von insge-\n\nsamt 10.387.772,16 € als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kos-\n\nten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gläubiger die Hauptforderung \n\naus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere \n\n482.977,29 € Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten. \n\n3 \n\nNach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwe-\n\nsenden Gläubiger darüber abgestimmt. Die Verfahrensbevollmächtigte des \n\nGläubigers hat beantragt, \"die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen \n\ngemäß § 251 InsO\". Zur Begründung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem \n\nGläubiger bei Annahme des Insolvenzplans die Möglichkeit abgeschnitten wer-\n\nde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vorsätz-\n\nlich begangener unerlaubter Handlung zu vollstrecken. Dies hat der Gläubiger \n\nmit Schriftsatz vom 22. August 2005 näher ausgeführt. In dem am 25. August \n\n2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, \n\ndass die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten zustan-\n\nde gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit \n\nBeschluss vom selben Tage hat es - unter Zurückweisung des Versagungsan-\n\ntrags des Gläubigers - den Plan bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Gläu-\n\nbiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde \n\nnicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet \n\nsich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nBei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-\n\ngerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. \n\nv. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n6 \n\n1. In Bezug auf den in § 251 InsO verankerten Minderheitenschutz stellt \n\nsich keine grundsätzliche Rechtsfrage. \n\na) Das Landgericht meint, der Antrag des Gläubigers, die Bestätigung \n\ndes Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzulässig, weil dieser es versäumt \n\nhabe, seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu \n\nProtokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO). \n\n7 \n\naa) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Be-\n\nschwerdegericht, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-\n\nden. Der Gläubiger habe keinen Widerspruch erklärt. Dies sei selbst dann uner-\n\nlässlich, wenn der Gläubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die \n\nUnterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gemäß § 251 In-\n\nsO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach \n\nzwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegenüber hält die Rechtsbe-\n\nschwerde einen ausdrücklich erklärten Widerspruch in der Form des § 251 \n\nAbs. 1 Nr.1 InsO für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Antrag, die Bestäti-\n\ngung des Insolvenzplans zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt \n\nhat. \n\n8 \n\nbb) Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Aus-\n\nlegung des Wortlauts des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO sprechen Sinn und Zweck \n\ndes Widerspruchserfordernisses. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf S. 210). Der erforderliche Wi-\n\nderspruch \"spätestens im Abstimmungstermin\" entspricht der für den Schuldner \n\ngeltenden Regelung des § 247 Abs. 1 InsO. Danach gilt dessen Zustimmung \n\nals erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich \n\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel \n\nbeider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins \n\nfür den Schuldner und für die Gläubiger gleichermaßen Klarheit geschaffen ist, \n\nob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die \n\nErklärungspflicht verhindert zugleich eine unnötige Verzögerung des Verfah-\n\nrens. Denn der Versagungsantrag des Gläubigers, für den keine Frist vorgese-\n\nhen ist, kann gestellt werden, bis die Bestätigung des Plans rechtskräftig ge-\n\nworden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 212; MünchKomm-InsO/Sinz, § 251 \n\nRn. 6). Überraschend gestellte Versagungsanträge ohne vorherigen Wider-\n\nspruch würden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins \n\nerfordern. Die dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrensablaufs - wie hier - \n\nkann nicht eintreten, wenn der Gläubiger den Versagungsantrag schon im Ter-\n\nmin stellt und begründet. Dementsprechend hat der Senat in einem ähnlich ge-\n\nlagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die vorausgesetzt \n\nhätte, dass er dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, nicht für er-\n\nforderlich gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, \n\n1648, 1649). \n\n9 \n\nb) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das \n\nBeschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne Divergenz \n\neine Schlechterstellung des Gläubigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit \n\nAbs. 2 InsO) nicht als glaubhaft angesehen hat. \n\n10 \n\naa) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerde-\n\nführer angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung \n\nherrührt. \n\n11 \n\n(1) Der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab ist hinreichend klar. Er er-\n\ngibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn \n\ndie Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nicht-\n\nschlechterstellung. Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag des Gläubigers nur \n\nzulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlech-\n\nterstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine \n\nRestschuldbefreiung die Forderung des Gläubigers nicht ergriffe, muss - neben \n\nanderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahr-\n\nscheinlich sein. \n\n12 \n\n(2) Der Gläubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht \n\nglaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das \n\nan ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 \n\nbezogen. Der Schuldner hat zu diesem \"Geständnis\" unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen, dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zuträfen, ihm \n\nvon der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers unter An-\n\ndrohung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten \n\nPressekampagne wörtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich \n\nauch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzu-\n\nklären, wären aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht nötig, die \n\nerst angezeigt sind, wenn der Antrag zulässig ist. Das Schreiben ist deshalb \n\nkein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. \n\n13 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlech-\n\nterstellung des Gläubigers im Hinblick auf § 227 Abs. 1 InsO selbst dann nicht \n\nwahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefrei-\n\nung einträte. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts nicht angezeigt. \n\n14 \n\n(1) Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der \n\nGlaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rah-\n\nmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen \n\nkann, unstatthaft. \n\n15 \n\n(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es stelle einen Gehörsverstoß dar, \n\nwenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen \n\nPfändungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben \n\nausgehe und sich über den Antrag des Gläubigers, ein Sachverständigengut-\n\nachten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrens-\n\nrechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde ange-\n\nführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 \n\n- IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f) ergibt sich nichts anderes. Die dort behan-\n\ndelten Substantiierungspflichten betreffen das ordentliche Klageverfahren und \n\nbeziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch präsente \n\nBeweismittel. \n\n16 \n\nEs ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gläubiger nach Ablauf der \n\nWohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in höherem \n\nMaße durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan. \n\n17 \n\n2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass \n\neine unlautere Verhaltensweise des Schuldners für die Annahme des Insol-\n\nvenzplans im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ursächlich gewesen sei. Die Nichtan-\n\ngabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen \n\nvon Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des § 250 Nr. 2 \n\nInsO erlangt. Entscheidend sei die Vermögenslage des Schuldners im August \n\n2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bedarf eben-\n\nfalls keiner Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. \n\n18 \n\na) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass die Be-\n\nschwerdekammer den Vortrag des Gläubigers zu weiteren Kontoverbindungen \n\ndes Schuldners, die in den im Insolvenzplan erwähnten Vermögensverzeichnis-\n\nsen nicht aufgeführt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich \n\num jeweils bei der C. geführte Konten des Schuldners Nr. \n\n sowie der E . \n\n19 \n\nEin Gehörsverstoß, der die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst \n\nhaben könnte, ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht \n\nerkennbar. \n\n20 \n\naa) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung \n\nwird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die \n\nGläubiger insoweit beeinflusst haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht \n\nauf. \n\n21 \n\nbb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit \n\nSchriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesstaatlichen \n\nVersicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen Sollsal-\n\ndo von 4.636,33 € ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausge-\n\nführt, auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen können, dass die \n\nnicht angeführten Konten Guthaben aufgewiesen hätten. Das Beschwerdege-\n\nricht, dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gläubiger insoweit bezogen \n\nhat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterwähnung der Konten der \n\nE. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den \n\nSchluss auf eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans rechtfertigte. \n\nSich aufdrängende - weiterführende - Erkenntnismöglichkeiten, die das Gericht \n\nzu Lasten des Gläubigers übergangen haben könnte, zeigt die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht auf. \n\n22 \n\nb) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte \n\nNachweis, dass die Verheimlichung von Vermögensgegenständen durch den \n\nSchuldner kausal für die Zustimmung der Gläubiger geworden sei, könne prak-\n\ntisch nicht geführt werden. Es hätte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden \n\ndürfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen \n\nsei, dass die Gläubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt hät-\n\nten. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vor-\n\ntrag des Gläubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnis-\n\nsen der Prüfungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein unlauteres \n\nVerhalten entnehmen können. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine \n\nVeranlassung zu grundsätzlichen Rechtsausführungen durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht. \n\n23 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen \n\n(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 107 IN 5647/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2006 - 86 T 446/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","retrieved":"2026-07-10 21:27:43.768851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-03-22","dockets":["IX ZB 10/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 10/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86\n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des\n\nbeteiligten Gläubigers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n397.757,34 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/251","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"251","label":"§ 251 InsO","mentions":6},{"id":"InsO/250","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"250","label":"§ 250 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/247","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"247","label":"§ 247 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/227","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"227","label":"§ 227 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Berlin-Charlottenburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Berlin-Charlottenburg","date":"2005-08-25","docket":"107 IN 5647/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2006-01-06","docket":"86 T 446/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-03-22","docket":"IX ZB 10/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/ix-zb-10-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:27:43.768851+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}