{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"I ZR 66/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Durchfuhr von Originalware MarkenG § 14 Abs. 2 und 3 Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befind- lichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ Diesel).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 66/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. März 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDurchfuhr von Originalware \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 und 3 \n\nAuch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum \nin den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke \ngekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \nals solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befind-\nlichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an \nEuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ \nDiesel). \n\nBGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 66/04 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin-\n\nnen zu 1 bis 3 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerinnen zu 1 bis 3 sind Inhaber und Lizenznehmer von Marken \n\nfür Parfümeriewaren und Körperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und ver-\n\ntreiben diese unter den Marken. \n\nDie in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte kaufte \n\nOriginalwaren auf, die durch die Klägerinnen oder mit deren Zustimmung mit \n\nderen Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beab-\n\nsichtigte, die Kosmetika selbst in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver-\n\ntreiben. Der Transport der Waren von Russland nach Miami/Vereinigte Staaten \n\nvon Amerika sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden \n\nzunächst auf dem Luftweg von Russland nach dem zwischen Mainz und Trier \n\ngelegenen Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem \n\nLandweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu \n\nwerden. Auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn wurden die Kosmetika auf Antrag \n\nder Klägerinnen am 26. Juli 2000 wegen des Verdachts einer Markenrechtsver-\n\nletzung vom Zollamt beschlagnahmt. \n\nDie Klägerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im \n\nEuropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die \n\nBundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar. \n\nDas Landgericht hat den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Vernichtung der \n\nbeschlagnahmten Kosmetika gerichteten Klagen stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt (OLG \n\nKoblenz GRUR-RR 2004, 289). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, begehren die Klägerinnen die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagen für unbegründet erachtet und \n\nhierzu ausgeführt: \n\nDas Markengesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, wonach reine \n\nTransporthandlungen zum Zwecke des Transits unter den markenrechtlichen \n\nSchutz fielen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich insoweit keine \n\neindeutige Aussage. Die aus ihr ersichtliche Absicht des Gesetzgebers gehe \n\njedoch wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften dahin, dass über die bloße Durchfuhrhandlung hinaus weitere \n\nrechtsverletzende Umstände vorliegen müssten. \n\n9 \n\nAn solchen über die bloße Durchfuhr hinausgehenden Unrechtsmerkma-\n\nlen fehle es im Streitfall. Es handele sich bei den beschlagnahmten Kosmetika \n\nausschließlich um Originalwaren, für die den Rechtsinhabern sowohl im Aus-\n\nfuhrland Russland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Be-\n\nstimmungsland, Markenschutz zustehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ab-\n\nsicht der Beklagten, die Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland in den \n\nVerkehr zu bringen, fehlten. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnah-\n\nme habe eine solche Vermutung der Klägerinnen nicht bestätigt. Allein der Um-\n\nstand, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Umleiten der Ware auf \n\ndem Versandweg nicht auszuschließen sei, rechtfertige das beantragte Verbot \n\nnicht. \n\n10 \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerinnen haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klagen zu Recht als unbegründet \n\nangesehen. Die Klägerinnen haben keine Ansprüche auf Unterlassung, Aus-\n\nkunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf \n\nVernichtung der beschlagnahmten Kosmetika, weil es bereits an einer Marken-\n\nverletzung fehlt. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die ununter-\n\nbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke ver-\n\nsehen sind, als solche keine Benutzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 \n\nMarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung darstellt. \n\n12 \n\na) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils zu Art. 5 MarkenRL entschieden hat, kann der Inhaber \n\neiner Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des \n\nexternen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke \n\nSchutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung ei-\n\nnes Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe \n\nVersandverfahren gilt, und notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durch-\n\nfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, \n\n146 - Montex Holdings/Diesel). \n\n13 \n\nb) Dieser auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juni 2005 \n\n- I ZR 246/02 (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I) ergangenen \n\nEntscheidung des Gerichtshofs lag eine Durchfuhr durch die Bundesrepublik \n\nDeutschland zugrunde, bei der die Waren in einen Mitgliedstaat verbracht wer-\n\nden sollten, in dem die Marke nicht geschützt war (Irland). Im vorliegenden Fall \n\nhandelt es sich bei dem Bestimmungsland nicht um einen Mitgliedstaat. Den \n\nRechtsinhabern steht für die Klagemarken dort allerdings ebenso wie im Durch-\n\nfuhrland Markenschutz zu. Bei dieser Fallgestaltung liegt in der bloßen Durch-\n\nfuhr jedoch gleichfalls keine Verletzung der im Durchfuhrland geschützten Mar-\n\nken. Denn eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden \n\nWaren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegen-\n\nstand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, \n\nSlg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, \n\n146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der Auslegung von Art. 5 \n\nAbs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren im Durch-\n\nfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt sind \n\n(vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die Überführung von mit \n\neiner Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandver-\n\nfahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke \n\ndar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, \n\nUrt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 \n\n- Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ \n\nDiesel). \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für eine Absicht der Be-\n\nklagten, die Kosmetika in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den \n\nVerkehr zu bringen, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Mög-\n\nlichkeit, dass sich die Durchfuhr rein tatsächlich und auch rechtlich unterbre-\n\nchen ließe, um die im Inland zunächst im Wege des externen Versandverfah-\n\nrens transportierten Waren einer anderen Bestimmung, insbesondere einem \n\nzollrechtlichen Einfuhrverfahren, zuzuführen, reicht entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht für die Annahme aus, bereits die Durchfuhr verletze die Klage-\n\nmarken (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel). Auch \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr kann die bloße Gefahr, \n\ndass die Waren nicht an ihrem (ursprünglichen) Zielort ankommen, sondern \n\nunbefugt im Inland in Verkehr gebracht werden, einen auf eine (drohende) Mar-\n\nkenverletzung gestützten Unterlassungsanspruch nicht begründen, wenn - wie \n\nim vorliegenden Fall - keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein \n\nunbefugtes Inverkehrbringen bestehen und deshalb eine Verletzung der im In-\n\nland geschützten Marken nicht ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, GRUR 1994, 530, 532 - Beta). \n\n15 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist \nin Urlaub und daher an der Unter- \nschriftsleistung gehindert. \n\nBüscher \n\n Bornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2002 - 3 HO 108/01 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 58/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-66-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-66-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-21/i-zr-66-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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