{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 95/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 30, 33 Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 95/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 30, 33 \n\nDie Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss \n\nder Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, \n\nhat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG). \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 95/06 - LG Dresden \n\n AG Dresden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Erstehers gegen den Beschluss \n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Mai \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grund-\n\nstücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der \n\nErsteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der \n\nVersteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag ange-\n\nhört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde \n\nsie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der \n\nZuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin ver-\n\nwies auf § 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige \n\ndie Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und \n\nRechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im Übrigen verkündet. \n\n2 \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den \n\nZuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlus-\n\nses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts \n\nentgegen getreten, für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen sei während \n\nder Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kein Raum mehr. Aus § 33 ZVG \n\nfolge, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG auch noch nach dem \n\nSchluss der Versteigerung bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls bis zur \n\nvollständigen Verkündung des Tenors des Zuschlagsbeschlusses. \n\n4 \n\n5 \n\nIII. \n\n1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit Recht \n\nist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht \n\nden Zuschlag hätte versagen müssen. \n\na) Nach § 33 ZVG kann die Einstellung gemäß § 30 ZVG auch noch \n\nnach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bewilligt werden, hat \n\ndann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist. Die Möglichkeit \n\nder Einstellung endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags. \n\nErst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach §§ 87, 89 f. ZVG der \n\nDisposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dingli-\n\nchen Zuordnung entzogen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auf-\n\nlage, § 30 Anm. 2.12 und § 87 Anm. 3.7.; ebenso für den Fall der Rücknahme \n\ndes Versteigerungsantrags aaO § 29 Anm. 2.7 m.w.N.). \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung des Erstehers ergibt sich aus § 516 Abs. 1 \n\nZPO – danach kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils \n\nzurückgenommen werden – nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die \n\nNorm mit der Formulierung „bis zur Verkündung“ auf deren Beginn (so Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 516 Rdn. 10 \n\nm.w.N.) oder auf die vollständige Verkündung des gesamten Tenors abstellt (so \n\nHartmann, NJW 2001, 2577, 5591); nur Ersteres wäre der Rechtsbeschwerde \n\ngünstig. Jedenfalls ist zu bedenken, dass das Gesetz eine entsprechende An-\n\nwendung von § 516 Abs. 1 ZPO zwar für die Rücknahme der Revision vorsieht \n\n(§ 565 ZPO), nicht aber für andere Prozesshandlungen. Folgerichtig besteht \n\nEinigkeit darüber, dass etwa die Rücknahme der Klage wirksam bis zur Beendi-\n\ngung der Rechtshängigkeit und damit sogar zwischen den Instanzen erklärt \n\nwerden kann (vgl. nur Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 269 \n\nRdn. 8 m.w.N.). \n\n7 \n\nVor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von \n\n§ 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon \n\nnicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige Rege-\n\nlungslücke enthält. Davon abgesehen handelt es sich bei § 516 Abs. 1 ZPO um \n\neine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch \n\nnach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine \n\nEndentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu wel-\n\nchem Zeitpunkt der Streit der Parteien endgültig noch dadurch befriedet werden \n\nkann, dass das Endurteil der Vorinstanz infolge der Rechtsmittelrücknahme in \n\nRechtskraft erwächst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Dass es an einem teleo-\n\nlogisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gläubigerin im Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfah-\n\nrens nach § 30 ZVG bewilligt, liegt auf der Hand. \n\n8 \n\nb) Der Umstand, dass der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin bei der \n\nVerkündung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne dass ihm das \n\nWort erteilt worden wäre, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon \n\ndeshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung \n\nnicht nach § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine \n\nErörterung der Sach- und Rechtslage über die Zulässigkeit des Antrags nach \n\n§ 30 ZVG eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt. \n\n9 \n\nc) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszuge-\n\nhen, kommt es auf die Gegenrüge der Gläubigerin nicht mehr an, die Rechts-\n\npflegerin habe bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag verfahrens-\n\nfehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von § 85a Abs. 3 ZVG (vgl. dazu \n\nBVerfG NJW 1993, 1699 f.) unterlassen. \n\n10 \n\n2. Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nscheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines \n\nsich hieran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als \n\nParteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer \n\nAnwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, \n\nBeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. \n\n18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2005 - 523 K 1848/03 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - 13 T 869/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-95-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-95-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:16.381424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-95-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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