{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 77/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 1008 Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrver- tretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechts- fähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 77/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 788 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 1008 \n\nLautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind \nnur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die \nTätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrver-\ntretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr \nwäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechts-\nfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte. \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 77/06 - LG Frankenthal \n\n AG Ludwigshafen am Rhein \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der \n\nSchuldner. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt 301,60 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubiger, die zusammen mit dem Schuldner eine Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft bilden, erwirkten gegen diesen im April 2005 einen Vollstre-\n\nckungsbescheid wegen rückständiger Wohngelder und betrieben daraus die \n\nZwangsvollstreckung. Im September 2005 beantragte der Rechtsanwalt der Gläu-\n\nbiger die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des \n\nSchuldners. Die Anordnung sollte sich auf die Anwaltskosten für die Beantragung \n\nder Zwangsversteigerung und für eine vorangegangene Mobiliarvollstreckung ein-\n\nschließlich der jeweiligen Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gemäß \n\nRVG-VV Nr. 1008 erstrecken. \n\n2 \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 14. März 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht die \n\nZwangsversteigerung der Wohnung an; es nahm jedoch die Erhöhungsgebühren, \n\ndie es für nicht erstattungsfähig hielt, von der Anordnung aus. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Gläubiger ihren Antrag, \n\ndie Zwangsversteigerung auch wegen der Erhöhungsgebühren anzuordnen, zu-\n\nnächst weiterverfolgt. Nachdem eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme \n\nerfolgreich war, ist der Zwangsversteigerungsantrag von ihnen zurückgenommen \n\nworden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Gläubiger die Hauptsache für \n\nerledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 91a ZPO \n\ndem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat sich hierzu nicht geäußert. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erledigungserklärung der \n\nGläubiger ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91a \n\nAbs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \n\nentscheiden. Die Vorschrift ist anwendbar, da über die Kosten besonderer \n\nRechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu be-\n\nfinden ist, wenn die Beteiligten - wie Gläubiger und Schuldner hier - in einem kon-\n\ntradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar \n\n2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Rücknahme des \n\nZwangsversteigerungsantrags steht der Anwendung von § 91a ZPO nicht entge-\n\ngen (Senat, aaO). \n\n5 \n\n2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Schuldner auf-\n\nzuerlegen, da die Rechtsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre, wenn sich die \n\nHauptsache nicht erledigt hätte. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht ange-\n\nnommen, dass es sich bei den von den Gläubigern geltend gemachten Erhö-\n\nhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008 um nicht notwendige und daher nach \n\n§ 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung han-\n\ndelte. \n\n6 \n\na) Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne \n\nWohnungseigentümer beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähig-\n\nkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats \n\nvom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (zutref-\n\nfend KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, \n\nII ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489). \n\n7 \n\nIst der Rechtsanwalt allerdings - wie hier - vor der Anerkennung der Teil-\n\nrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden, handelt \n\nes sich bei der Mehrvertretungsgebühr grundsätzlich um notwendige Kosten der \n\nRechtsverfolgung. Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht \n\nrechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die \n\nWohnungseigentümer Gläubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, \n\ndiese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgelöste Mehrvertre-\n\ntungsgebühr (so zutreffend OLG Köln NJW 2006, 706; OLG Zweibrücken JurBüro \n\n2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; \n\na.A. OLG Koblenz JurBüro 2006, 315; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni \n\n2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB \n\n35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungs-\n\neigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (vgl. Senat, \n\nUrt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfol-\n\ngung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet \n\nwerden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO). \n\n8 \n\nb) Haben die Wohnungseigentümer vor der Bekanntgabe der Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann \n\nihnen bei der Prüfung, ob Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwen-\n\ndig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), entgegen der Ansicht des Beschwerdege-\n\nrichts auch nicht vorgehalten werden, dass keine Mehrvertretungsgebühr angefal-\n\nlen wäre, wenn statt ihrer der Verband vollstreckt hätte. Dem Verband wäre es \n\nnämlich nicht ohne weiteres möglich, aus einem auf die einzelnen Wohnungsei-\n\ngentümer lautenden Titel zu vollstrecken. \n\n9 \n\naa) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für \n\nund gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstre-\n\nckungsklausel namentlich bezeichnet sind (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Handelt es \n\nsich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um \n\nunterschiedliche Rechtssubjekte, darf das Vollstreckungsgericht die Zwangsver-\n\nsteigerung daher nicht anordnen. Das gilt - da das Vollstreckungsgericht zu einer \n\nmateriellen Überprüfung des Titels nicht berechtigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267) - auch dann, wenn zwei-\n\nfelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nach der materiellen Rechtslage dem \n\nvollstreckenden Gläubiger zusteht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 \n\nRdn. 3; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 29). \n\n10 \n\nAus diesem Grund hätte ein Antrag des Verbandes, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem auf den Namen der einzelnen Wohnungseigentümer lautenden \n\nTitel durchzuführen, mangels Identität zwischen Vollstreckungs- und Titelgläubiger \n\nzurückgewiesen werden müssen. Bei den im Vollstreckungsbescheid einzeln auf-\n\ngeführten Wohnungseigentümern und der Wohnungseigentümergemeinschaft als \n\nteilrechtsfähigem Verband handelt es sich nämlich um unterschiedliche Rechts-\n\nsubjekte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Anerkennung \n\nder Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer nicht dazu geführt, dass die \n\nWohnungseigentümer mit der \n\nteilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft (Verband) rechtlich identisch sind. Da das Sonder- und das Gemein-\n\nschaftseigentum nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes ist, son-\n\ndern in den Händen der Miteigentümer bleibt (Senat, BGHZ 163, 154, 177), exis-\n\ntieren mit dem - rechtsfähigen - Verband und der - nicht rechtsfähigen - Miteigen-\n\ntümergemeinschaft vielmehr zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rech-\n\nten und Verbindlichkeiten (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 177; Beschl. v. 30. März \n\n2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6). \n\n11 \n\nbb) Die erforderliche Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsgläubiger \n\nlässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht damit be-\n\ngründen, dass Rechtsprechung und Literatur es mit Rücksicht auf die geänderte \n\nRechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft teil-\n\nweise für zulässig erachten, ein Rubrum gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu be-\n\nrichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband an die Stelle \n\nder einzelnen Wohnungseigentümer tritt (vgl. OLG München NJW-RR 2005, 1326; \n\nOLG Düsseldorf NZM 2006, 182; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10 f.; Briesemeister, ZWE \n\n2006, 15, 19; siehe aber auch Demharter, NZM 2006, 81, 82 f.; Elzer, ZMR 2005, \n\n730 f.; Abramenko, ZMR 2006, 409, 413 f.). Ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen eine solche Rubrumsberichtigung möglich ist (vgl. für die WEG BGH, Beschl. \n\nv. 12. Dezember 2006, I ZB 83/06, NJW 2007, 518; für die GbR BGH, Urt. v. 15. \n\nJanuar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043), bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nSolange dem Vollstreckungsgericht keine berichtigte Fassung des Titels vorgelegt \n\nwird, muss es - wenn Titelgläubiger und Vollstreckungsgläubiger nicht identisch \n\nsind - die Anordnung der Zwangsversteigerung ablehnen. Eine eigene Entschei-\n\ndung, ob der Titel berichtigt werden kann, ist dem Vollstreckungsgericht versagt, \n\nda das Verfahren nach § 319 ZPO in die Zuständigkeit des Prozessgerichts bzw. \n\n- hier - des nach § 43 WEG zuständigen Gerichts fällt. \n\n12 \n\nc) Das Beschwerdegericht konnte die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertre-\n\ntungsgebühren auch nicht mit der Begründung verneinen, die Gläubiger hätten \n\nsich zur Vermeidung dieser Kosten um eine Berichtigung des Vollstreckungsbe-\n\nscheids durch das Prozessgericht bemühen müssen. Hierzu waren die Gläubiger \n\nschon wegen der zeitlichen Verzögerung nicht verpflichtet, die mit der Beantra-\n\ngung der Berichtigung und der erforderlichen erneuten Zustellung des (berichtig-\n\nten) Titels (vgl. dazu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rdn. 32; Musie-\n\nlak, ZPO, 5. Aufl., § 319 Rdn. 16) verbunden gewesen wäre. Der Grundsatz, dass \n\neine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet \n\nverlangen will (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 12), darf nicht dazu \n\nführen, dass sie in ihren berechtigten Belangen, wie ihrem Interesse an einer \n\nschnellen Vollstreckung, beeinträchtigt wird. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \nAG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 K 248/05 - \nLG Frankenthal, Entscheidung vom 24.04.2006 - 1 T 124/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-77-06","retrieved":"2026-07-10 21:31:28.970428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-77-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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