{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Be- sprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 170/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3 \n\nDie Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn \ndas Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 \nZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Be-\nsprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung \nvon Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19). \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 170/06 - OLG Dresden \n\n LG Bautzen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Bautzen vom 9. Juni 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n787,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kläger an \n\nden Beklagten ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Nach Rücktritt von \n\ndem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kläger gegen den Beklagten \n\neine Klage auf Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen \n\nAuflassungsvormerkung. \n\n2 \n\nDas Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den \n\nBeklagten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss \n\nhin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsan-\n\nwälten der Parteien ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das \n\nGespräch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angekündigt - \n\ndie Berufung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten \n\ndurch einstimmigen Beschluss zurück. \n\n3 \n\nIn seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger für die Berufungsin-\n\nstanz auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 unter \n\nHinweis auf das zur Erledigung der Berufung geführte Telefongespräch zwi-\n\nschen den Rechtsanwälten beantragt. Das Landgericht hat in dem Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss die Terminsgebühr nicht festgesetzt; das Oberlandesgericht \n\nhat auf die sofortige Beschwerde des Klägers den Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss dem Antrag des Klägers entsprechend abgeändert. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Kläger beanspruchte Ter-\n\nminsgebühr sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsver-\n\nzeichnisses durch das im Laufe des Berufungsverfahrens zwischen den \n\nRechtsanwälten der Parteien geführte Telefongespräch entstanden. Gegen-\n\nstand des Gespräches sei nach dem Vortrag des Klägers eine Gesamtlösung \n\nder zahlreichen Streitigkeiten zwischen den Parteien gewesen, mit der auch \n\ndas anhängige Berufungsverfahren habe erledigt werden sollen. Der Kläger \n\nhabe sein Vorbringen durch Vorlage eines der Besprechung vorangegangenen \n\nSchreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten glaubhaft gemacht, in \n\ndem dieser u.a. auf die Möglichkeit einer Erledigung der Sache durch den Ab-\n\nschluss eines Pachtvertrages hingewiesen habe. Der Beklagte habe demge-\n\ngenüber durch seinen Prozessbevollmächtigten nur vage Angaben zum Inhalt \n\ndes Telefongespräches gemacht. Die Terminsgebühr sei auch erstattungsfähig, \n\nweil die Besprechung während eines anhängigen Rechtsstreits zu dessen Er-\n\nledigung geführt worden sei. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf \n\nrechtsfehlerhafter Auslegung der Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen des \n\nVergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG. Das Beschwerdegericht ist zu \n\nUnrecht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger geltend gemachte Ter-\n\nminsgebühr für den Berufungsrechtszug nach RVG-VV Nr. 3202 durch das zwi-\n\nschen den Anwälten der Parteien geführte Telefongespräch entstanden ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\naa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass eine Terminsgebühr auch \n\nnach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen \n\nGebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Be-\n\nsprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündli-\n\nche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem \n\n- allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen \n\nBeschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen \n\nden Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entste-\n\nhen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung \n\nnicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Der Se-\n\nnat nimmt wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in seinem \n\nBeschluss vom 1. Februar 2007 Bezug. \n\n8 \n\nbb) Die zitierte Entscheidung betraf eine außergerichtliche Besprechung \n\nzur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach \n\n§ 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf \n\ndas Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden, \n\nobwohl über eine Berufung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung \n\ndurch Urteil zu entscheiden ist. Der Verhandlungsgrundsatz gilt für Berufungen \n\nnämlich nicht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht einstimmig zu der Über-\n\nzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die \n\nin § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen. Das Berufungs-\n\ngericht hat zunächst über die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach \n\n§ 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden und darf erst dann nach § 523 ZPO terminie-\n\nren und verhandeln. Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über \n\neine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteils-\n\nverfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner \n\nEntscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281). \n\n9 \n\nDie gebührenrechtliche Folge der durch das Zivilprozessreformgesetz \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) herbeigeführten Änderungen für den Beru-\n\nfungsrechtszug ist, dass in den Beschlussverfahren nach § 522 ZPO keine \n\nTerminsgebühr \n\nnach \n\nRVG-VV \n\nNr. \n\n3202 \n\nanfällt \n\n(AnwK-RVG/ \n\nN. Schneider/Wahlen, \n\n3. \n\nAufl., \n\nVV Nr. \n\n3202 Rdn. \n\n8; Ge-\n\nrold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Nr. 3202 \n\nRdn. 8; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 161; May-\n\ner/Kroiß/Maué, RVG, 2. Aufl., VV Nrn. 3200-3205 Rdn. 11). Die anwaltliche Tä-\n\ntigkeit wird dann allein durch die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3200 ab-\n\ngegolten. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Aufnahme einer Terminsge-\n\nbühr abgesehen. Die Notwendigkeit einer Terminsgebühr für die Verfahren, in \n\ndenen eine aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung durch ein-\n\nstimmigen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wird, ist in der Begründung \n\ndes Entwurfes zum Kostenmodernisierungsgesetz \n\n(BT-Drucks. 15/1971, \n\nS. 212) mit der Erwägung verneint worden, dass ein besonderer Aufwand des \n\nAnwalts nicht ersichtlich sei und die Parteien eine Entscheidung ohne mündli-\n\nche Verhandlung auch nicht verhindern könnten. Der Gesetzgeber hat im Kos-\n\ntenrecht damit dem Ziel der Zivilprozessrechtsreform Rechnung getragen, nach \n\nder die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig er-\n\nledigt werden sollten und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben \n\nsollte (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4722, S. 97, 98). \n\n10 \n\nDie von dem Gesetzgeber verfolgten Ziele würden indes vereitelt, wenn \n\nman die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wie \n\ndas Beschwerdegericht dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbe-\n\nschluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Beru-\n\nfung bei dem Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten die Terminsgebühr durch \n\neine Besprechung mit dem Berufungskläger ohne Mitwirkung des Gerichts ent-\n\nsteht. Der im Schrifttum vorgeschlagene \"Praxistipp\" für den Anwalt des Beru-\n\nfungsbeklagten, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die \n\nbeabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem \n\nBerufungskläger zu führen (Enders, JurBüro 2005, 245), scheitert daran, dass \n\nbei einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss nach § 522 \n\nAbs. 2 ZPO keine Terminsgebühr entstehen kann. \n\n11 \n\nb) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entschei-\n\ndung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Ter-\n\nminsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts \n\nentstanden ist, in dem Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden \n\nkann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26; \n\nSenat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14). \n\n12 \n\n3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des ihn tragenden \n\nRechtsfehlers aufzuheben und - da die Sache zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO) - die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kosten-\n\nfestsetzungebeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts für die außergerichtlichen Kosten beruht \n\nauf § 3 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 918/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2006 - 3 W 1059/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-170-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:41.577786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-170-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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