{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 145/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 2113 Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschrän- kungen des § 2113 BGB verfügen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin der Grundbuchsache \n\nV ZB 145/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 2113 \n\nGehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden \nist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein \nGrundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschrän-\nkungen des § 2113 BGB verfügen. \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 145/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-\n\nmann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 24. April 2006 und der \n\nBeschluss des Grundbuchamts Ehingen (Donau) vom 8. Februar \n\n2006 aufgehoben. \n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, bei der erneuten Entschei-\n\ndung über die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2006 \n\ndie Abhilfe nicht aus den Gründen des Beschlusses vom \n\n8. Februar 2006 zu verweigern. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer ei-\n\nnes Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch \n\nP. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als \n\nNacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu \n\n3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen \n\nNacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein. \n\n2 \n\nDie Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das \n\nGrundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwer-\n\nde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht \n\nStuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht \n\nsich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. \n\nApril 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n3 \n\nDie Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht \n\nII. \n\nmeint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wor-\n\nden, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von \n\nder Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit auch von § 51 GBO \n\nnicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, \n\nweil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren \n\nVerfügungsmöglichkeiten beschränkt würden. Der Bundesgerichtshof habe für den \n\nFall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer \n\nVorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen \n\ndes § 2113 BGB für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch des-\n\nsen ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am \n\nGrundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn \n\nGegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte \n\nangehörten. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm - in ausdrückli-\n\ncher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffas-\n\nsung, dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen \n\nsei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft \n\neingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese \n\nDivergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und \n\nhat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern \n\nim Wege der Beschwerde verlangte Löschung des Nacherbenvermerks (§ 71 \n\nAbs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des \n\nNacherbenvermerks unrichtig geworden ist. \n\n5 \n\nEin Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, \n\ndenen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erb-\n\nschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unter-\n\nliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben \n\ngegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden \n\nGefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen \n\nwerden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn eingetragene Recht an dem \n\nGrundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht be-\n\nschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Voraus-\n\nsetzung hier nicht erfüllt, da das Grundstück nicht zur Erbschaft des Beteiligten \n\nzu 3 gehört und dieser deshalb nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB unter-\n\nliegt. \n\n6 \n\n1. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vor-\n\nschrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die \n\nzu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden \n\nist (BGHZ 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn \n\ndie Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu \n\nwelchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Feb-\n\nruar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM \n\n1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; \n\nMünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, \n\nBGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; \n\nBamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxis-\n\nkommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grund-\n\nstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.). Nachlassge-\n\ngenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erb-\n\nlassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401). \n\n7 \n\n2. Die Vorschrift des § 2113 BGB ist auf Verfügungen, die der Beteiligte \n\nzu 3 zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft über das im \n\nRubrum bezeichnete Grundstück trifft, auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine \n\nAnalogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke ent-\n\nhält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem \n\nTatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen \n\nwerden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er \n\nsich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der he-\n\nrangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekom-\n\nmen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März \n\n2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). \n\n8 \n\na) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen \n\nbestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder \n\nstirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleini-\n\nger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der \n\nBundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abwei-\n\nchenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW \n\n1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. \n\n16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). Zwar spricht das Schutzbe-\n\ndürfnis des Nacherben für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem \n\nsteht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, für den die Nach-\n\nerbfolge angeordnet worden ist, gehörende Gesamthandanteil, sondern ein zum \n\nGesamthandvermögen gehörendes Grundstück insgesamt den Verfügungsbe-\n\nschränkungen des § 2113 BGB unterworfen wäre und damit auch der Gesamt-\n\nhandanteil, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. Die-\n\nses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im \n\nRecht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität \n\nder Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, \n\nV ZR 140/76, NJW 1978, 698). \n\n9 \n\nb) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandan-\n\nteile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt - erst recht Vorrang \n\nvor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese Anteile nicht dem Vorer-\n\nben, sondern, wie hier, Dritten zustehen. Im Fall einer aus mehreren Personen \n\nbestehenden Erbengemeinschaft unterlägen andernfalls alle Miterben - da sie \n\nüber das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück nur gemeinschaftlich \n\nverfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB) - den Verfügungsbeschränkungen des Vor-\n\nerben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung des Nacherben über das Grundstück \n\nverfügen könnten. Eine derartig weitgehende Blockierung der von der Anordnung \n\nder Nacherbschaft nicht betroffenen und daher an sich unbeschränkten Miterben \n\nentspricht nicht dem Zweck des § 2113 BGB. Die Vorschrift will im Verhältnis zwi-\n\nschen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, \n\nnicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger \n\n1991, 301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soer-\n\ngel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, \n\n11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter, \n\nGBO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, \n\n§ 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, \n\nS. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, \n\n147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; \n\nMeikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschrän-\n\nkungen des Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines \n\nGesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.). \n\n10 \n\nc) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm \n\n(Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von \n\n§ 2113 BGB angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. \n\n11 \n\naa) Anders als das Oberlandesgericht Hamm meint, liegt der entscheidende \n\nGrund dafür, dass der Bundesgerichtshof den Schutz des Nacherben hintanstellt, \n\nwenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Gesamthandanteil ist, nicht darin, dass in \n\nden bisher entschiedenen Fällen sich alle Gesamthandanteile in der Hand des \n\nVorerben vereinigt hatten und das Gesamthandvermögen damit nur noch einer \n\nPerson zustand. Bestimmend war die Überlegung, dass eine entsprechende An-\n\nwendung des § 2113 BGB zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nach-\n\nlass gehörende Gesamthandanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vor-\n\nschrift unterworfen wäre, sondern das zum Gesamthandvermögen gehörende \n\nGrundstück insgesamt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM \n\n1976, 478, 479). Diese unerwünschte Folge tritt aber unabhängig davon ein, ob \n\nsich die Gesamthandanteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie \n\n- wie hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe - ohne \n\ndass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das Gesamthandverhältnis in seiner \n\nPerson fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu K. Schmidt, FamRZ \n\n1976, 683, 685 f. m.w.N.) - über das Grundstück schon deshalb nur insgesamt \n\nverfügen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundstück seinem Eigentümer zwingend \n\nals Ganzes zugeordnet ist (vgl. näher BayObLGZ 68, 104, 105 ff.). Bei einer aus \n\nmehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ergibt sich dieselbe Konse-\n\nquenz aus der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Miterben über einen \n\nNachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Damit bleiben die \n\nVerfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, bei einer Verfügung \n\nüber ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auch in diesem Fall nicht auf sei-\n\nnen Gesamthandanteil begrenzt, sondern erstrecken sich zwangsläufig auf die \n\nunbelasteten Anteile der übrigen Miterben. \n\n12 \n\nbb) Ebenso wenig \n\ntragfähig \n\nist \n\nim Fall einer Mehrpersonen-\n\nGesamthandgemeinschaft die Erwägung, dass es für die von der Nacherbschaft \n\nnicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer gesamthänderischen Bindung oh-\n\nnehin nicht frei verfügen könnten - keinen erheblichen Unterschied bedeute, wenn \n\nein Miterbe seinerseits nicht frei verfügen könne (OLG Hamm, aaO, S. 22; vgl. \n\nallerdings auch BayObLGZ 94, 177, 181 f. u. Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für den Fall \n\nder \"Einpersonen-Gesamthand\"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein zu-\n\nsätzliches Verfügungshindernis auferlegt würde, wenn sie den Beschränkungen \n\ndes § 2113 BGB unterlägen, da sie für eine Verfügung über das Grundstück ne-\n\nben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung des Nacherben \n\nbenötigten. \n\n13 \n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und \n\nRechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich \n\nfür einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22). \n\nZwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der \n\ngemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück \n\nnicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Be-\n\nschränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Voller-\n\nben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die \n\nBelastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu \n\ndessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung \n\nvon § 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch \n\nEinsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ur-\n\nsprünglichen Erblassers - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB un-\n\nterwerfen könnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ \n\n2000, 67, 71). \n\n14 \n\ncc) Für die Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten \n\nErben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend \n\nsein, dass sich die Miterben dem \"Zuviel\" an Verfügungsbeschränkungen durch \n\ndie Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen können (so aber Mei-\n\nkel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; K. Schmidt, FamRZ 1976, \n\n683, 688 f. sowie Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für die Gütergemeinschaft). Auch wenn \n\ndie Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft konzipiert ist, darf \n\nsie nicht nur im Hinblick auf eine möglichst rasche Abwicklung gesehen werden. \n\nDas Interesse der Miterben wird, insbesondere wenn wertvolle wirtschaftliche Ein-\n\nheiten erhalten werden sollen, nicht selten auf eine Fortführung der Gemeinschaft \n\nund damit auf eine gemeinsame Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerich-\n\ntet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützens-\n\nwert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen \n\n(vgl. Staudinger/Werner, BGB [2002], Vorbem zu §§ 2032-2057a Rdn. 3; Er-\n\nman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im \n\nGrundstücksrecht, 1996, S. 128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfle-\n\nger 1991, 302). \n\n15 \n\ndd) Die bei einer entsprechenden Anwendung von § 2113 BGB eintretende \n\nBeschränkung der Rechte der übrigen Miterben lässt sich schließlich auch nicht \n\ndurch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der Lage \n\nrechtfertigen, die bei der Verpfändung eines Erbteils durch einen Miterben ent-\n\nsteht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf § 2033 \n\nAbs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass gehörenden \n\nGrundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nach-\n\nlass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers überwiegend für zulässig er-\n\nachtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des Nachlassgrundstücks \n\neinzutragen mit der Folge, dass sich die Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe \n\nim Verhältnis zum Pfändungsgläubiger unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt \n\n(vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger \n\n1979, 205). Dass die - für eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB not-\n\nwendige - Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu \n\nLasten der von der Verpfändung nicht betroffenen Miterben ausfällt, präjudiziert, \n\nda jeweils unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendiger-\n\nweise das Ergebnis der Abwägung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht \n\ndem Pfändungsgläubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an \n\ndem Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als Kredit-\n\ngrundlage verwenden zu können, kann anders zu bewerten sein als sein Interes-\n\nse, dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor Verfügun-\n\ngen der übrigen Miterben zu verschaffen. \n\nIV. \n\n16 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 \n\nAbs. 2 Satz 1 KostO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 2 T 9/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 W 193/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-145-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":17},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-145-06","retrieved":"2026-07-10 21:29:54.475215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-145-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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