{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG §§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47 a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs- eigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzule- genden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen wer- den. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kosten- pflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf- zuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom- menen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass \"Verwal- tungskosten\" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaß- stab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 1/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nWEG §§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47 \n\na) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten \nParteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die \nKosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs-\neigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. \n\nb) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen \nden Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzule-\ngenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb \nder Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen wer-\nden. \n\nc) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kosten-\npflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf-\nzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom-\nmenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach \nMiteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § \n16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. \n\nd) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass \"Verwal-\ntungskosten\" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaß-\nstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten. \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 1/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der \n\nZivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird \n\nauf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. \n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Be-\n\nschwerde beträgt 13.300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu I bis III sind die Wohnungseigentümer einer Wohnan-\n\nlage in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu IV ist. Begründet wurde das \n\nWohnungseigentum von der Beteiligten zu III 1, in deren Eigentum sich immer \n\nnoch 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die übrigen Einheiten ge-\n\nhören teils einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigentümern gemein-\n\nschaftlich. Die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung sieht \n\nvor, dass die Kosten der Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die übrigen \n\nBewirtschaftungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile \n\nauf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher Ver-\n\nfahren sind nicht gesondert erwähnt. \n\n2 \n\nIn der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen \n\nStreitigkeiten über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen und andere Fra-\n\ngen der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren \n\n1999 und 2000 waren bei den für Wohnungseigentumssachen zuständigen \n\nGerichten erster und zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anhängig, die \n\nvon den Beteiligten zu I zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit ande-\n\nren Wohnungseigentümern betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die \n\nübrigen Wohnungseigentümer und vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin \n\nder Wohnanlage, deren Bestellung zum 30. September 1999 endete. Die An-\n\nträge blieben überwiegend erfolglos, und die Gerichtskosten wurden ganz oder \n\nteilweise den jeweiligen Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergericht-\n\nlicher Kosten wurde nicht angeordnet. \n\n3 \n\nIn allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen \n\ngemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die An-\n\ntragsgegner entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu IV \n\naus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt \n\nsie auch die im Jahr 2000 angefallenen Kosten einer außergerichtlichen \n\nRechtsberatung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Die so ent-\n\nstandenen „Rechts- und Beratungskosten“ wurden in die Jahresabrechnungen \n\nfür 1999 (mit 3.978,80 DM) und 2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in den \n\nEinzelabrechnungen für jedes Verfahren und für die außergerichtliche Beratung \n\ngesondert auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umgelegt. Dabei \n\nwurden die Beteiligten zu I insgesamt von der Verteilung ausgenommen eben-\n\nso wie die weiteren Antragsteller bei den Kosten der von ihnen gemeinsam be-\n\ntriebenen Verfahren. Im Übrigen wurden die Kosten gleichmäßig nach Kopftei-\n\nlen verteilt, wobei auch die Beteiligte zu III 1 mit einem solchen Anteil belastet \n\nwurde. Soweit die ehemalige Verwalterin als Antragsgegnerin an den Verfahren \n\nbeteiligt war, wurde sie ebenfalls in die Berechnung der Kopfteile einbezogen, \n\nund der auf sie entfallende Anteil wurde nicht auf die Wohnungseigentümer \n\numgelegt. Die Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 wurden in der Woh-\n\nnungseigentümerversammlung vom 13. Dezember 2001 durch Mehrheitsbe-\n\nschlüsse genehmigt. \n\n4 \n\nDie Beteiligten zu I und II haben unabhängig voneinander beantragt, \n\ndiese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die beiden Ver-\n\nfahren verbunden und die Anträge zusammen mit anderen Anträgen der Betei-\n\nligten zu I durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofor-\n\ntige Beschwerde der Beteiligten zu I durch rechtskräftigen Teilbeschluss zu-\n\nrückgewiesen. In der Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde \n\nder Beteiligten zu II, die diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungs-\n\nkosten beschränkt haben, teilweise stattgegeben und die Beschlüsse über die \n\nGenehmigung der Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 „hinsichtlich des \n\nangewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten in den \n\nEinzelabrechnungen“ für ungültig erklärt. Das Kammergericht möchte die hier-\n\ngegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu III zurückwei-\n\nsen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 18. Oktober 2002 (ZMR 2003, 228) gehindert und hat die Sache des-\n\nhalb mit Beschluss vom 7. November 2005 (ZMR 2006, 153) dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 \n\nAbs. 2 FGG). \n\nDas vorlegende Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdege-\n\nricht der Ansicht, die in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten \n\nseien im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen Woh-\n\nnungseigentümer umzulegen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Der dort \n\ngeregelte Verteilungsschlüssel sei sachnäher und gerechter als die in § 100 \n\nAbs. 1 ZPO und § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Verteilung nach Kopftei-\n\nlen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG stehe seiner Anwendung nicht entge-\n\ngen. Denn sie wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigen-\n\ntumsverfahrens in Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf sämtli-\n\nche Wohnungseigentümer umgelegt werden. \n\n7 \n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in der auf wei-\n\ntere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffas-\n\nsung, § 16 Abs. 5 WEG schließe eine Kostenverteilung nach dem in § 16 \n\nAbs. 2 WEG geregelten Schlüssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Maßstab \n\nfür den Innenausgleich der Wohnungseigentümer vorsehe, seien die Kosten \n\neines Wohnungseigentumsverfahrens grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 ZPO \n\nnach Kopfteilen auf die zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigentümer \n\numzulegen. \n\n8 \n\nDas vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind so-\n\nmit unterschiedlicher Auffassung über den Schlüssel, nach dem die Kosten ei-\n\nnes Verfahrens nach § 43 WEG auf die kostentragungspflichtigen Wohnungs-\n\neigentümer zu verteilen sind. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. An die \n\nAuffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streiti-\n\ngen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG nicht \n\nüber die sofortige weitere Beschwerde entscheiden, ist der Senat nach seiner \n\nständigen Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW \n\n2005, 2061 m.w.N. – insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt) bei Prü-\n\nfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden. Dies gilt auch, soweit sich die Vor-\n\nlage auf die Kosten der außergerichtlichen Beratung erstreckt. Die Vergleichs-\n\nentscheidung betrifft zwar nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorle-\n\ngende Gericht ist aber ersichtlich der Meinung, die Frage der Kostenverteilung \n\nkönne in dem einen Fall nicht anders beurteilt werden als in dem anderen. \n\nAuch an diesen Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zulässigkeit der Vor-\n\nlage betrifft, gebunden (Senat, BGHZ 109, 396, 398). \n\nIII. \n\n9 \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 \n\nNr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu III sind nach §§ 29 \n\nAbs. 4, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem An-\n\nspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Denn sie wenden \n\nsich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschlüsse der Ei-\n\ngentümerversammlung teilweise für ungültig erklärt worden sind (vgl. Senat, \n\nBGHZ 156, 19, 21 ff.). Unerheblich ist daher, dass nur die Beteiligte zu III 1 ein \n\nfinanzielles Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschlüssel hat, wäh-\n\nrend die übrigen Beschwerdeführer durch dessen Wegfall sogar begünstigt \n\nwürden. \n\n10 \n\nIn der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 FGG der \n\nrechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, beruht sie im Ergebnis \n\nnicht auf einer Verletzung des Rechts. \n\n11 \n\n1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der \n\nangefochtenen Beschlüsse, den das Beschwerdegericht für ungültig erklärt hat. \n\nÜber den weiteren Inhalt dieser Beschlüsse hat der Senat nicht zu befinden. \n\nDenn das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu III angegriffenen \n\nAusspruch über ihre Ungültigkeit wirksam beschränkt. \n\n12 \n\nDie Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise für ungültig \n\nerklärt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, \n\n2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt; Abramenko, ZMR \n\n2003, 402 ff. m.w.N.). Ihre Bindungswirkung nach §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 4 S. 1 \n\nWEG bleibt dann im Übrigen unberührt, so dass die Wohnungseigentümer \n\nnicht erneut über die gesamte Abrechnung, sondern nur noch ergänzend über \n\ndie für ungültig erklärten Teile zu beschließen haben (vgl. BayObLGZ 1987, 86, \n\n92; NJW-RR 1993, 1039; KG, NJW-RR 2006, 383). Die Ungültigerklärung nach \n\n§§ 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG kann deshalb nur auf rechnerisch \n\nselbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden \n\n(vgl. BayObLGZ 1988, 326, 328; WuM 1988, 329, 330; KG, NJW-RR 1991, \n\n1235, 1236; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228; Staudinger/Wenzel, BGB \n\n[2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rdn. 24 und § 43 WEG Rdn. 54; Weitnau-\n\ner/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO, 404). Andernfalls wäre \n\nihre Beschränkung nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos und darum auch \n\nnicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu beschränken. \n\nDenn wenn sich nicht bestimmen lässt, welche Teile der Jahresabrechnung \n\nBestand haben, muss das Rechenwerk insgesamt neu beschlossen werden. \n\n13 \n\nGemessen daran kann die Ungültigerklärung auch bei einem fehlerhaf-\n\nten Verteilungsschlüssel wirksam beschränkt werden (BayObLG, WuM 1994, \n\n568, 569 f.; ZMR 2000, 853, 854; KG, WE 1998, 225; WuM 2001, 357; NJW-\n\nRR, 2006, 383; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 500, 502; 2003, 228, 229; Stau-\n\ndinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG, Rdn. 553 und 555; Staudinger/Wenzel, \n\nBGB [2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rdn. 24; Weitnauer/Gottschalg, WEG, \n\n9. Aufl., § 28 Rdn. 30a; anders noch KG, NJW-RR 1996, 844, 846; vgl. auch \n\nStaudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 551; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 \n\nWEG Rdn. 54; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 115; \n\nKK-WEG/Happ, § 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine unzutreffende Kos-\n\ntenverteilung wirkt sich nämlich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung, \n\nsondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur in dem Um-\n\nfang der betroffenen Positionen (BayObLG, ZMR 2000, 853, 854; KG, NJW-\n\nRR, 2006, 383). \n\n14 \n\nAuf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts. Sie beschränkt die Ungültigkeit der \n\nbeiden Eigentümerbeschlüsse ausdrücklich auf die Genehmigung der Einzelab-\n\nrechnungen und weiter \"hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels \n\nbei der Umlage der Rechtskosten\", also auf die jeweiligen Anteile an diesen \n\ngesondert ausgewiesenen Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten \n\nSalden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\nwerden die Gesamtabrechnung und die Verteilung der übrigen Kosten hiervon \n\nnicht berührt, so dass die Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen inso-\n\nweit Bestand haben kann. \n\n15 \n\nAuch im Übrigen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und in wel-\n\nchem Umfang die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschränkung der \n\nUngültigerklärung berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht \n\nerörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei \n\nder Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Un-\n\nwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, \n\n§ 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 \n\nRdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt \n\nes deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, \n\nob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner Beschränkung in der mündlichen \n\nVerhandlung noch über den Ausspruch des Beschwerdegerichts hinausging \n\nund darum teilweise zurückzuweisen war. \n\n16 \n\n2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Be-\n\nschlüssen gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach Kopftei-\n\nlen für unzulässig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese \n\nKosten nach dem für die Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft gel-\n\ntenden Schlüssel auf die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen \n\nsind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht \n\nzu der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsantei-\n\nlen, sondern der Gemeinschaftsordnung entsprechend zu einer Verteilung nach \n\nEigentumseinheiten. \n\n17 \n\na) Die Verteilung der in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden \n\nKosten ist im Gesetz nur unvollständig geregelt. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 \n\nWEG nimmt diese Kosten ausdrücklich von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzu-\n\nlegenden Kosten der Verwaltung aus. Sie bestimmt aber nicht, wie und in wel-\n\nchem Verhältnis die Wohnungseigentümer stattdessen zu beteiligen sind. Die \n\nin § 47 WEG vorgesehene Kostenentscheidung des Gerichts schließt diese \n\nLücke nur zum Teil. Denn sie regelt nur die Erstattungspflicht im Prozess-\n\nrechtsverhältnis der beteiligten Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung im \n\nInnenverhältnis der Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel, \n\naaO, § 47 WEG Rdn. 6). Soweit das Gericht allerdings eine Kostenerstattung \n\nzugunsten einzelner Wohnungseigentümer anordnet oder gemäß § 47 S. 2 \n\nWEG von einer solchen Anordnung absieht, ist seine Entscheidung auch für \n\ndas Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Denn insoweit \n\nfehlt wegen § 16 Abs. 5 WEG die Grundlage für eine abweichende Verteilung \n\ninnerhalb der Gemeinschaft. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich also \n\nlediglich, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nur auf diejenigen \n\nWohnungseigentümer umgelegt werden dürfen, die sie gemäß § 47 WEG zu \n\ntragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist allge-\n\nmein anerkannt (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; 1995, 103, 107; WE 1994, 118, \n\n119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR 1987, 386, 387 \n\nf.; NJW-RR 1992, 845; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, \n\nNJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; OLG Köln, WE \n\n1997, 428, 429; ZfIR 2003, 683; vgl. auch Senat, BGHZ 115, 253, 256 und \n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 60, 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG \n\nRdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 16 WEG Rdn. 8; Pick, in \n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9 und WE \n\n1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Niedenführ, in Nieden-\n\nführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader, DWE 1991, 86, 90; Becker, \n\nMietRB 2004, 25, 28; Drasdo, ZfIR 2002, 1002, 1003; Schmid, ZMR 1989, 361, \n\n362; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004, 84, 85) und auch in \n\nden hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden. \n\n18 \n\nb) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft ver-\n\nauslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen (Bay-\n\nObLGZ 1992, 210, 213 f.; WE 1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR \n\n1996, 43, 46; NZM 1999, 862, 863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992, \n\n845, 846; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997, \n\n26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG Köln, ZfIR 2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, § \n\n16 WEG Rdn. 182 und § 28 WEG Rdn. 331; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 \n\nRdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A. \n\nSauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und WE 1995, 272, 274; \n\ndifferenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8). Die \n\nnoch nicht hinreichend geklärte Frage, ob und in welchen Fällen § 16 Abs. 5 \n\nWEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt (vgl. dazu vor allem Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 181 f.), ist hierfür unerheblich und bedarf darum \n\nauch keiner Entscheidung. Denn nach § 28 Abs. 3 WEG sind auch ungerecht-\n\nfertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die Genehmi-\n\ngung der Abrechnung aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). \n\n19 \n\nc) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verhältnis die Woh-\n\nnungseigentümer an den auf sie entfallenden gerichtlichen und außergerichtli-\n\nchen Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG zu beteiligen sind, ist in Recht-\n\nsprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung, der auch das \n\nvorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen Vertei-\n\nlungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln, ZfIR 2003, 683; \n\nStaudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 \n\nWEG Rdn. 6, 28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und WE \n\n1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, \n\naaO, § 28 Rdn. 50; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361, \n\n362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM 2004, 84, 86; Becker, MietRB 2004, 25, \n\n27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und BayObLGZ 1992, 210, 213; offen \n\ndagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600; differenzierend Köhler, in Köh-\n\nler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff. \n\nund Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411, \n\n433, 435). Die der Vergleichsentscheidung zugrunde liegende Gegenauffas-\n\nsung hält dies wegen § 16 Abs. 5 WEG für unzulässig und gelangt stattdessen \n\nüber die Vorschriften der §§ 100 Abs. 1 ZPO und 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu einer \n\nVerteilung nach Kopfteilen (AG Neuss, WuM 1994, 398 f.; Palandt/Bassenge, \n\nBGB, 66. Aufl., § 16 WEG Rdn. 13b; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; \n\nBielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 169 f.; Deckert, Die Eigen-\n\ntumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und WE 1987, 102, 104 [anders jedoch \n\nWE 1994, 222, 227]; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 5. \n\nAufl., Teil V Rdn. 36; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. \n\n1077; Drasdo, WuM 1993, 226, 227; ZfIR 2002, 1002 ff.). Der Senat entschei-\n\ndet die Streitfrage - wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne \n\nder herrschenden Meinung. \n\n20 \n\naa) Aus § 100 Abs. 1 ZPO lässt sich für das Verhältnis der kostentra-\n\ngungspflichtigen Wohnungseigentümer untereinander nichts herleiten. Denn \n\ndiese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die Haf-\n\ntung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, während das Innenverhält-\n\nnis der Kostenschuldner ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen \n\nist (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6 und für das Verfah-\n\nren nach § 43 WEG Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 28; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203a). \n\n21 \n\nbb) Das führt zu § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind die Wohnungsei-\n\ngentümer im Verhältnis zueinander aber nur zu gleichen Anteilen verpflichtet, \n\nsoweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsmaßstab \n\ndes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung greift hier Platz. \n\n22 \n\n(1) Allerdings lässt sich das nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG her-\n\nleiten. Denn nach Absatz 5 der Norm gehören Kosten eines Verfahrens nach § \n\n43 WEG gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2. \n\nDie Regelung zielt auf die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit \n\nzwischen den Wohnungseigentümern. Sie soll verhindern, dass Konflikte in-\n\nnerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer \n\nausgetragen werden (BayObLGZ 1976, 223, 225; OLG Hamm, OLGZ 1989, \n\n47, 49; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.; \n\nWeitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 WEG Rdn. 60; Becker, MietRB 2004, 25; \n\nSchmid, ZMR 1989, 361; vgl. auch KG, ZMR 1987, 386, 387; enger Schnau-\n\nder, WE 1992, 30, 36). \n\n23 \n\n(2) Eine von der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Kosten-\n\nverteilung kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (OLG Köln, \n\nZfIR 2003, 683; vgl. auch Köhler, in Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Woh-\n\nnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104; Schmid, ZMR 2004, 316, 319; Elzer, \n\nInfo M 2006, 90). So ist es hier. \n\n24 \n\n(a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsord-\n\nnung. Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten für Wohnungs-\n\neigentumsverfahren. Die Teilungserklärung sieht allerdings eine Regelung für \n\ndie gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass sie nicht \n\nim Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten um-\n\nzulegen sind. Diese insoweit (anders hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten) \n\nvon § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung ist wirksam (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 8 \n\nAbs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 WEG). \n\n25 \n\nSie gilt jedoch unmittelbar nur für die Verwaltungskosten der Gemein-\n\nschaft und damit für die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die \n\ntrotz § 16 Abs. 5 WEG zu der gemeinschaftlichen Verwaltung gehören. Das \n\nsind gerade nicht die hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern \n\nStreitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder \n\nsämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind \n\n(vgl. OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 48 f.; OLG Köln, WuM 1996, 245; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 \n\nRdn. 9 und WE 1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Becker, \n\nMietRB 2004, 25 f.; Schnauder, WE 1992, 30, 36), ferner aber auch Streitigkei-\n\nten zur Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzan-\n\nsprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Letztere betreffen zwar das \n\nInnenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der \n\ngemeinschaftlichen Verwaltung (Senat, BGHZ 111, 148, 151). Die Kosten sind \n\ndaher nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen (BayObLG, ZMR 2004, 763; OLG \n\nDüsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 \n\nm.w.N.). \n\n26 \n\n(b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltungs-\n\nkosten festgelegte Verteilungsschlüssel, also eine Aufteilung nach Eigentums-\n\neinheiten, auch maßgebend für die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkei-\n\nten. Das ergibt sich aus folgendem: \n\n27 \n\n(aa) Eine besondere und damit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende \n\nBestimmung kann sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der \n\nSache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses \n\nergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 28, 297, 301; 47, 157, 165; 77, 55, 58; 87, \n\n265, 268). \n\n28 \n\nSo bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen \n\nMaßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Ver-\n\npflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen \n\n(RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.; Staudin-\n\nger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 188). Es ist daher im Zweifel nicht nur für \n\nden Ausgleichsanspruch persönlich haftender Gesellschafter (vgl. nur BGHZ \n\n103, 72, 76), sondern auch in dem Verhältnis mehrerer - nicht notwendig aller \n\n(so schon RG, WarnRspr 1914 Nr. 247) - Mitgesellschafter maßgebend, die \n\nsich für eine Verbindlichkeit ihrer GmbH verbürgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli \n\n1973, VIII ZR 178/72, LM § 774 BGB Nr. 9; Urt. v. 19. Dezember 1988, II ZR \n\n101/88, NJW-RR 1989, 685; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 198). Ähnlich \n\nverhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier lässt sich aus den gesetzli-\n\nchen Bestimmungen der §§ 748, 755 BGB der allgemeine Grundsatz ableiten, \n\ndass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemein-\n\nschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Ver-\n\nhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder be-\n\nsonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269; \n\nvgl. auch BGH, Urt. v. 8. März 1975, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; Urt. v. 9. \n\nOktober 1991, XII ZR 2/90; NJW 1992, 114 f.; Staudinger/Noack, aaO, § 426 \n\nRdn. 56). \n\n29 \n\nEntsprechendes gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. \n\nBayObLG, NJW 1973, 1881, 1882; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 71). \n\nDer in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehene Umlageschlüssel ist derselbe wie in \n\n§ 748 BGB. Er wird also nicht durch die Besonderheiten der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft, sondern durch die Teilhabe an dem gemeinschaftlichen \n\nEigentum bestimmt und ist damit ein Beleg für den allgemeinen Grundsatz, \n\ndass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im Zweifel nach dem Ver-\n\nhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses Verhältnis bildet den \n\nnatürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Wohnungseigentümern. \n\n30 \n\nDanach ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Re-\n\ngelungen in der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch für den Innenaus-\n\ngleich derjenigen Wohnungseigentümer maßgebend, die in einer Binnenstrei-\n\ntigkeit gemeinsam, wenn auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur Kos-\n\ntenerstattung verpflichtet werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung \n\ndurch denselben Rechtsanwalt - gemeinsam zu tragen haben. Denn auch die-\n\nse Verpflichtungen treffen die beteiligten Wohnungseigentümer als Teilhaber \n\nan dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die in dem Verfahren nach § 43 WEG \n\nauszutragenden Binnenstreitigkeiten gehören zwar zu den persönlichen Ange-\n\nlegenheiten der Wohnungseigentümer, sie haben aber die sich aus der Ge-\n\nmeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erge-\n\nbenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus dem \n\nGemeinschaftsverhältnis (vgl. etwa Senat, BGHZ 130, 159, 164 f.). \n\n31 \n\nDie Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ist \n\ndaher im Zweifel sachgerecht. Dem steht auch § 16 Abs. 5 WEG nicht entge-\n\ngen. Denn diese Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit \n\nnicht nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden \n\ndürfen. Sie schließt es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Woh-\n\nnungseigentümern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des \n\n§ 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Die Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB berück-\n\nsichtigt demgegenüber das unterschiedliche Maß der Beteiligung nicht und \n\nkann darum zu unbilligen Ergebnissen führen. Dies zeigen gerade die hier zu \n\nbeurteilenden Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu III 1 als Eigen-\n\ntümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil \n\nbelastet wurde wie jeder Eigentümer - und jeder Miteigentümer - einer einzel-\n\nnen Wohneinheit. \n\n32 \n\n(bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teil-\n\nweise abweichend von dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der \n\nVerwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen \n\nBewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt wer-\n\nden. Dieser vereinbarte Verteilungsmaßstab geht dem natürlichen Ausgleichs-\n\nmaßstab vor und führt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten nach Ei-\n\ngentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigentümer, die in die Kostenvertei-\n\nlung einbezogen werden müssen, umzulegen sind. Denn die Kosten der Bin-\n\nnenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten, nicht \"übrige Bewirtschaftungskos-\n\nten\". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht unmittelbar von § 16 Abs. 2 WEG, \n\nund damit auch nicht unmittelbar von der Regelung in der Gemeinschaftsord-\n\nnung erfasst, die an die Stelle von § 16 Abs. 2 WEG getreten ist. Das steht a-\n\nber nicht entgegen. Wenn nämlich § 16 Abs. 2 WEG Ausdruck des natürlichen \n\nAusgleichsmaßstabs unter den Wohnungseigentümern ist und damit auch Maß \n\ngibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig, \n\ndieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinba-\n\nrung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und damit auch die Kosten der \n\nBinnenstreitigkeiten, sind somit nach Eigentumseinheiten umzulegen. \n\n33 \n\nDas ist sachgerecht. Die Bestimmung über die Verteilung der Verwal-\n\ntungskosten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für \n\njedes Wohnungs- und Teileigentum im Unterschied zu den übrigen Lasten und \n\nKosten nicht von dessen Wert oder Größe abhängt. Aus diesem Grund wird \n\ninsbesondere die Vergütung des Verwalters häufig in Abänderung der gesetzli-\n\nchen Regelung nach Eigentumseinheiten umgelegt (vgl. nur BayObLG, ZMR \n\n2001, 827 und Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 31 m.w.N.). Aber auch \n\ndie übrigen Verwaltungskosten werden von der Größe des Miteigentumsanteils \n\ntypischerweise nicht beeinflusst. Dies gilt insbesondere für die Kosten eines \n\ngerichtlichen Verfahrens, und zwar unabhängig davon, ob sie Verfahren mit \n\nDritten oder Binnenstreitigkeiten betreffen. Dass diese Kosten nach außen \n\nnicht - wie bei der Verwaltervergütung üblich - nach Eigentumseinheiten be-\n\nrechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung. Denn für den Innenausgleich \n\nder Wohnungseigentümer kommt es grundsätzlich nicht auf die Kostenberech-\n\nnung im Außenverhältnis an (vgl. nur Staudinger/Bub, § 16 WEG Rdn. 204 \n\nm.w.N.), und auch die Teilungserklärung sieht einen einheitlichen Verteilungs-\n\nschlüssel für sämtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren Berechnung \n\nzu unterscheiden. \n\n34 \n\nd) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 veraus-\n\nlagten Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verhältnis der Mitei-\n\ngentumsanteile, sondern der Teilungserklärung entsprechend nach Eigentums-\n\neinheiten auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen. Diese \n\nBesonderheit hat das Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden \n\nBegründung ebenso wenig berücksichtigt wie das vorlegende Gericht. Sie wirkt \n\nsich aber im Ergebnis nicht aus, weil die mit den angefochtenen Beschlüssen \n\ngebilligte Verteilung nach Kopfteilen ebenso dem Maßstab der Teilungserklä-\n\nrung wie auch dem der Natur des Gemeinschaftsverhältnisses entsprechenden \n\nMaßstab widerspricht. \n\n35 \n\ne) Ebenso verhält es sich mit Kosten der außergerichtlichen Rechtsbera-\n\ntung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Auch insoweit hat das \n\nBeschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorge-\n\nnommenen Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht für unwirksam \n\nerklärt. Auf den nicht näher festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es \n\ndabei nicht an. Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerde-\n\ngericht meint - nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach \n\nEigentumseinheiten zu verteilen. \n\n36 \n\nWenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der Ge-\n\nmeinschaft betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserklärung, die für Ver-\n\nwaltungskosten eine solche von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Verteilung vor-\n\nsieht. Dass die Vergütung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu den \n\nKosten der gemeinschaftlichen Verwaltung gehört, steht außer Zweifel. Dies gilt \n\nauch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner \n\nWohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl. \n\nBayObLG, NZM 2004, 235; OLG Köln, WE 1997, 428, 429; Staudinger/Bub, \n\naaO, § 16 WEG Rdn. 168b; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG \n\nRdn. 8; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 44). In einem sol-\n\nchen Fall besteht auch kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel \n\nabzuweichen. Denn bei einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder \n\n-beratung wird die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft weder durch \n\neine gerichtliche Kostenentscheidung noch durch § 16 Abs. 5 WEG beeinflusst. \n\nAuf die umstrittene Auslegung dieser Vorschrift kommt es hier schon deshalb \n\nnicht an, weil sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Kosten eines ge-\n\nrichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG gilt. Der ihr zugrunde liegende Rechts-\n\ngedanke lässt sich auch nicht verallgemeinern. Denn der Gesetzgeber hat die \n\nweitergehende Regelung in § 15 Abs. 4 des Referentenentwurfs (vom 22. Sep-\n\ntember 1950, veröffentlicht in PiG 8 [1982], 157, 161) nur für die Kosten eines \n\nWohnungseigentumsverfahrens übernommen und in § 16 Abs. 4 WEG aus-\n\ndrücklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 \n\nWEG zu den Kosten der Verwaltung gehören. Für eine besondere Behandlung \n\nder außergerichtlichen Rechtsberatung über das Verhältnis der Gemeinschaft \n\nzu einzelnen Wohnungseigentümern ist danach kein Raum. Zweifelhaft ist des-\n\nhalb auch, ob die \"gegnerischen\" Wohnungseigentümer - wie bei einem Verfah-\n\nren nach § 43 WEG - von der gemeinschaftsinternen Kostenverteilung auszu-\n\nnehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend geklärt zu \n\nwerden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der Betei-\n\nligten zu I ausdrücklich gebilligt und die Genehmigung der Einzelabrechnungen \n\nnur hinsichtlich des auf die übrigen Wohnungseigentümer angewendeten Ver-\n\nteilungsschlüssels für ungültig erklärt hat. \n\n37 \n\nSoweit die außergerichtliche Rechtsberatung persönliche Angelegenhei-\n\nten dieser Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, ist der in der Tei-\n\nlungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel aus den gleichen Gründen \n\nmaßgebend wie bei den Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er verändert den na-\n\ntürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Mitgliedern der Eigentümergemein-\n\nschaft und damit auch unter den Wohnungseigentümern, die als solche an den \n\nKosten einer von ihnen oder für sie eingeholten Rechtsberatung beteiligt sind. \n\nIV. \n\n38 \n\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Es ent-\n\nspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu III aufzuerle-\n\ngen, weil ihre weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht \n\nkein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz \n\nnach § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten selbst zu tragen haben. \n\n39 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. \n\nMaßgebend ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilungültigerklärung \n\nder angefochtenen Beschlüsse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere \n\nFestsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG (dazu Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, \n\nV ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abge-\n\ndruckt) ist nicht geboten, weil das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Inte-\n\nresse der Beteiligten zu III 1 dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ungültiger-\n\nklärung hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschlüssels verringert \n\nnämlich die Belastung aller übrigen an der Umlage beteiligten Wohnungseigen-\n\ntümer um rund 13.300 €, während sich der Kostenanteil der Beteiligten zu III 1, \n\ndie als Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur einem \n\nKopfteil belastet war, um denselben Betrag erhöht. \n\nKrüger Klein Ri'inBGH Dr. Stresemann \nist infolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 23.03.2007 \n Der Vorsitzende \n\n Czub Roth Krüger \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 85 T 534/02 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 24 W 143/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":45},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":18},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:53.500977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-03-15","dockets":["V ZB 1/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 1/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG §§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47 a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs- eigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzule- genden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen wer- den. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kosten- pflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf- zuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom- menen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass \"Verwal- tungskosten\" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaß- stab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der\n\nZivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird\n\nauf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Be-\n\nschwerde beträgt 13.300 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/16","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"16","label":"§ 16 WoEigG","mentions":45},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":18},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":11},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":7},{"id":"WoEigG/28","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"28","label":"§ 28 WoEigG","mentions":6},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/748","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"748","label":"§ 748 BGB","mentions":2},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/23","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"23","label":"§ 23 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/755","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"755","label":"§ 755 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/774","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"774","label":"§ 774 BGB","mentions":1},{"id":"WoEigG/5","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"5","label":"§ 5 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/8","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"8","label":"§ 8 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/10","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"10","label":"§ 10 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/18","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"18","label":"§ 18 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/21","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"21","label":"§ 21 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2005-07-01","docket":"85 T 534/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2005-11-07","docket":"24 W 143/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-03-15","docket":"V ZB 1/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-1-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 171, 335","basis":"cited_by_decisions","votes":14}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:26:53.500977+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}