{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"5 StR 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 76/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 1. November 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu \n\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf \n\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Ange-\n\nklagte mit seiner gleichaltrigen Ehefrau, dem Tatopfer, seit 1960 verheiratet. \n\nNach der Pensionierung der Eheleute verschlechterte sich der Gesundheits-\n\nzustand der Ehefrau. Dennoch führte sie dem Angeklagten weiter den Haus-\n\nhalt. Bei einer an ihr Anfang März 2006 durchgeführten Operation entstand \n\nein subdurales Hämatom, welches auf das Sprachzentrum drückte. War zu-\n\nnächst das Sprachvermögen stark beeinträchtigt, besserte sich dieses wäh-\n\nrend der stationären und einer rehabilitativen Behandlung. Als sie am \n\n19. April 2006 nach Hause entlassen wurde, konnte sie eigenverantwortlich \n\nfür ihre Körperpflege sorgen, kleinere Hausarbeiten erledigen und telefoni-\n\nsche Verabredungen treffen. Jedoch trat – wahrscheinlich ebenfalls als Folge \n\ndes subduralen Hämatoms – eine Wesensveränderung auf, die sich durch \n\n„läppisches Verhalten“ (UA S. 4) und motorische Unruhe zeigte. Zudem \n\nschlief sie nachts nicht, sondern räumte auf, wodurch sich der Angeklagte in \n\nseiner Nachtruhe gestört fühlte. Da ihm nunmehr ein großer Teil der Haus-\n\nhaltsführung und die Absprache von Arztterminen für seine Frau oblag, fühlte \n\ner sich überfordert. Zudem war er übermüdet, da er seit der Heimkehr seiner \n\nFrau nachts selten Ruhe fand. Von einer für den 4. Mai 2006 vereinbarten \n\nKonsultation eines Neurologen versprach sich der Angeklagte, dass dieser \n\ndie Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bescheinigte, damit sie in einem Heim \n\nuntergebracht werden könne. \n\n3 \n\nIn der Nacht zum 4. Mai 2006 wurde der Angeklagte gegen \n\n3.00 Uhr geweckt. Seine Ehefrau räumte im Bad geräuschvoll auf. Als er sie \n\nansprach, ob sie nicht schlafen wolle, da am nächsten Tag der Arztbesuch \n\nanstehe, entgegnete sie, sie könne nichts dafür, wenn er nicht schlafen kön-\n\nne, sie werde bei seiner Ärztin ein anderes Medikament für ihn besorgen. \n\nDer Angeklagte fühlte sich „wieder einmal“ unzutreffenden Vorwürfen ausge-\n\nsetzt und war sehr verärgert. Er entschloss sich spontan, seine Ehefrau zu \n\ntöten, um seine Ruhe zu haben, die ständigen falschen Vorwürfe nicht mehr \n\nertragen zu müssen und von der zusätzlichen Arbeit entlastet zu werden (UA \n\nS. 6). \n\n4 \n\nEr ging in die Küche und nahm sich dort ein Küchenmesser mit \n\neiner Klingenlänge von etwa 15 Zentimetern. Als er zurückkehrte, stand sei-\n\nne Frau im Wohnzimmer und wandte ihm den Rücken zu. Er stach ihr wuch-\n\ntig in den Rücken. Als sie sich umdrehte, versetzte er ihr, auch als sie dann \n\nschon am Boden lag und die Hände abwehrend erhob, in schneller Folge \n\nnoch weitere elf Stiche, die bis zu 20 Zentimeter tief eindrangen. Sechs der \n\nStiche waren potentiell tödlich, einer der Stiche durchstieß das Brustbein, ein \n\nweiterer eine Rippe und das Herz. Das Opfer verstarb auf der Stelle an den \n\nVerletzungen. \n\n5 \n\nDer Angeklagte verständigte die Feuerwehr, wobei er angab, \n\nseine Frau erstochen zu haben. Den ihn noch am Tatort vernehmenden Poli-\n\nzeibeamten fiel an ihm nur eine geringe Erschütterung auf. In einem Telefo-\n\nnat mit seinem Sohn am frühen Abend des 4. Mai 2006 brachte er erstmals \n\nseine Betroffenheit über die Tat zum Ausdruck. \n\n6 \n\n2. Die Annahme des sachverständig beratenen Schwurge-\n\nrichts, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält revisi-\n\nonsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen eine hin-\n\nreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Angeklagten bei \n\nder Tat eine affektive Bewusstseinsstörung eingewirkt hat, vermissen. \n\n7 \n\na) Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es an jeg-\n\nlichen Anknüpfungspunkten für das Vorliegen eines Affektes fehle. Dies er-\n\ngebe sich aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Tat, dem Fehlen \n\nvon Ausfallerscheinungen bei der Tat und dem von Zeugen als situations-\n\nadäquat empfundenen Nachtatverhalten. Diese Würdigung ist unzulänglich. \n\n8 \n\nb) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzun-\n\ngen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beein-\n\nträchtigung des Steuerungsvermögens ohne weitere Erörterung auszu-\n\nschließen. Erinnert sich der Täter an das Tatgeschehen, kann dies nur ein-\n\ngeschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen \n\nwerden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Denn es handelt sich \n\ndabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien – nicht als Aus-\n\nschlusskriterien – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die \n\nAnnahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB \n\n§ 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6; BGH, \n\nBeschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06). Gleiches gilt für den Um-\n\nstand, dass eine Erschütterung des Angeklagten über seine Tat unmittelbar \n\ndanach jedenfalls nach außen nicht in Erscheinung getreten ist. \n\n9 \n\nDen Urteilsgründen ist die gebotene Gesamtbetrachtung, bei \n\nder für und gegen einen Affekt sprechende Indizien erörtert und gegeneinan-\n\nder abgewogen werden müssen, nicht zu entnehmen. Hierfür hätte ange-\n\nsichts des Vorliegens mehrerer für einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl. \n\nBGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der \n\nAffektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.) \n\nAnlass bestanden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n10 \n\n„Die Feststellungen des Landgerichts zur tatzeitnahen ambiva-\n\nlenten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner \n\nEhefrau offenbaren ebenso wie das Tatgeschehen eine Vielzahl von Um-\n\nständen, die auf das Vorliegen einer gravierenden affektiven Erregung des \n\nAngeklagten bei Vornahme der Tötungsakte hindeuten. Hervorzuheben sind \n\ninsoweit die ansteigende Affektspannung im Vorfeld der Tat (vgl. UA S. 4 f.), \n\nder tatauslösende Impuls in Gestalt des Vorwurfs der Ehefrau (vgl. UA S. 6), \n\ndie affektspezifische abrupte, ja fast schon exzessiv wirkende Tatbegehung \n\n(UA S. 6 f.) sowie das eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat.“ \n\n11 \n\n12 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3. Da die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf \n\nes eines Eingehens auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrens-\n\nrügen nicht mehr. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines ande-\n\nren Sachverständigen Gelegenheit haben, auch den affektbegünstigenden \n\nEinfluss konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung zu erörtern \n\n(vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, \n\n13). Namentlich unter Berücksichtigung der zur psychischen Belastung des \n\nAn-\n\ngeklagten bei Tatbegehung zu treffenden Feststellungen und angesichts der \n\nihm selbst entstandenen, schweren Folgen seiner Jähtat wird eine Anwen-\n\ndung der zweiten Alternative des § 213 StGB zu erwägen sein. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/5-str-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/5-str-76-07","retrieved":"2026-07-10 21:26:50.608960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/5-str-76-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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