{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"3 StR 486/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 86 a Abs. 1 Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbe- stand der Vorschrift nicht erfasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\n3 StR 486/06 \n\nNachschlagewerk \n\nja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n_________________ \n\nStGB § 86 a Abs. 1 \n\nDer Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer \n\nDarstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu \n\nder Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem \n\nSchutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbe-\n\nstand der Vorschrift nicht erfasst. \n\nBGH, Urt. vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 - LG Stuttgart \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n8. März 2007 in der Sitzung am 15. März 2007, an denen teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert, \n\n Dr. Graf \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 29. September 2006 aufgehoben. Der \n\nAngeklagte wird freigesprochen. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\n3. Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung \n\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht Stuttgart \n\nzuständig. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-\n\nchen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser \n\nbetreibt unter dem Namen \"N. \" ein Unternehmen, das Artikel für die Pun-\n\nkerszene wie CDs, Kleidungsstücke, Aufkleber u. ä. über ein Ladengeschäft \n\nund einen Versandhandel vertreibt. In seinem Sortiment waren bei einer Durch-\n\nsuchung am 23. August 2005 auch zahlreiche Artikel mit Darstellungen enthal-\n\nten, auf denen nationalsozialistische Symbole, insbesondere das Hakenkreuz, \n\nin zum Teil veränderter, aber noch erkennbarer Form abgebildet waren, wobei \n\ndurch die Art der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum \n\nAusdruck gebracht werden sollte. Die sichergestellten Artikel waren im Lager \n\nund im Ladengeschäft der Firma vorrätig gehalten und zum Teil auch ausge-\n\nstellt worden. Das gesamte Warensortiment war zudem in Katalogen und im \n\nRahmen eines sog. \"Onlineshop\" auf einer Internetseite einsehbar. \n\n2 \n\nDas Landgericht hatte bei der Entscheidung über die Eröffnung des \n\nHauptverfahrens die Auffassung vertreten, die vom Angeklagten vertriebenen \n\nArtikel unterfielen zum größten Teil nicht dem Tatbestand des § 86 a StGB, weil \n\ndie nationalsozialistischen Kennzeichen insoweit in eindeutig distanzierender \n\nWeise gebraucht worden seien; lediglich bei drei von ihnen sei die Gegner-\n\nschaft nicht in ausreichender Weise eindeutig erkennbar. Insoweit hat es das \n\nHauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Waiblingen eröffnet. Auf die \n\nsofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stutt-\n\ngart die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht in nahezu vollem \n\nUmfang der Anklage angeordnet, weil auch eine eindeutig distanzierende Ver-\n\nwendung solcher Kennzeichen der Strafvorschrift des § 86 a StGB unterfalle, \n\nmit der die inkriminierten Symbole unabhängig von der Absicht des Verwenders \n\ntabuisiert werden sollten. Das Landgericht hat in seinem Urteil nunmehr - er-\n\nsichtlich auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 25, 30 - die Auffassung \n\nvertreten, \"jedenfalls die hier vorliegende Verwendung der Kennzeichen in grö-\n\nßerem Umfang sei unabhängig davon strafbar, ob eine innere Distanzierung \n\nvon nationalsozialistischem Gedankengut bestehe und auch unabhängig davon, \n\nob bei ihnen eine solche Distanzierung bereits durch die Art der Darstellung als \n\nsolche hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung tritt\". \n\nDer Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Verwendung von \n\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Darstellungen, bei denen \n\n3 \n\n4 \n\nsich bereits aus ihrem Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, \n\ndass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden, unab-\n\nhängig von deren Umfang nicht den Straftatbestand des § 86 a StGB. \n\n5 \n\n1. Der Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist die Abwehr einer Wie-\n\nderbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfas-\n\nsungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. \n\nDie Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, \n\ndass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei \n\nin- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaats-\n\nwidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ver-\n\nfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten \n\nRichtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüp-\n\nfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86 a \n\nStGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen \n\nverbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit ver-\n\nbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche \n\nKennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik \n\ngrundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließ-\n\nlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzei-\n\nchen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, \n\n130 f.). \n\n6 \n\n2. Die weite Fassung des Tatbestandes, der nach seinem Wortlaut - von \n\nFällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 \n\nStGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens anspricht, \n\nwürde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die die-\n\nsem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sol-\n\nlen. Dies erfordert eine Restriktion des Tatbestandes, die derartige Kennzei-\n\nchenverwendungen von der Strafbarkeit nach § 86 a StGB ausnimmt. \n\n7 \n\na) Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte man erkannt, dass der Tat-\n\nbestand zu weit gefasst ist. Dabei hatte man erörtert, dass es Fälle - wie etwa \n\nden bloß scherzhaften Gebrauch des Kennzeichens - geben kann, die der So-\n\nzialadäquanzklausel des § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB nicht unterfal-\n\nlen, aber dennoch nicht strafwürdig sind. Die Notwendigkeit einer Einschrän-\n\nkung war im Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechts-\n\nreform angesprochen worden, jedoch hatte man damals keine Möglichkeit zur \n\nVerfeinerung der tatbestandlichen Umschreibung gesehen und die Auslegung \n\ndes Tatbestandes im Einzelnen der Rechtsprechung überlassen (Beratung des \n\n§ 94 a des Regierungsentwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes \n\ni. d. F. der Formulierungshilfe vom 20. Februar 1967, Protokoll S. 959 f., 1617 \n\nf.). \n\n8 \n\nb) Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1970 in einem Fall, in dem ein \n\nKünstler Plastik-Sparschweine mit den Farben der Bundesrepublik und mit ei-\n\nnem Hakenkreuz bemalt und Kunstsammlungen angeboten hatte, eine Tatbe-\n\nstandsrestriktion allerdings zunächst noch abgelehnt und die Auffassung vertre-\n\nten, dass das Verwenden gemäß § 86 a StGB im weitesten Sinne auszulegen \n\nsei und auch durch eine kritische Absicht des Täters nicht ausgeschlossen wer-\n\nde (BGHSt 23, 267). Diese Ansicht hat er jedoch 1972 aufgegeben und es für \n\ngeboten gehalten, solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand auszu-\n\nschließen, die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen, \n\num eine Überdehnung des Tatbestandes zu vermeiden (BGHSt 25, 30; so auch \n\nSonnen in AK-StGB § 86 a Rdn. 13 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 86 a \n\nRdn. 18 f.). Dabei hat der Senat namentlich eine solche Verwendung grund-\n\nsätzlich vom Tatbestand ausgenommen, die ersichtlich Ausdruck der Gegner-\n\nschaft zu den politischen Zielen und Methoden der verfassungsfeindlichen Or-\n\nganisation ist, deren Kennzeichen gebraucht wird, allerdings für das gehäufte \n\nVerwenden eine Ausnahme gemacht, da damit die Gefahr verbunden sein \n\nkönnte, dass sich das verbotene Kennzeichen in der Öffentlichkeit wieder ein-\n\nbürgere (vgl. dazu Träger/Mayer/Krauth in FS 25 Jahre BGH S. 240 f.). In einer \n\nunveröffentlichten Folgeentscheidung zu dem BGHSt 23, 267 zugrunde liegen-\n\nden Ausgangsfall der bemalten Plastik-Sparschweine hat der Senat mit Urteil \n\nvom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/71 I - in Anwendung der zwischenzeitlich geänder-\n\nten Rechtsprechung angenommen, dass die Verwendung des Hakenkreuzes \n\nauf diesen Gegenständen dem Tatbestand des § 86 a StGB nicht unterfalle, \n\nweil es deutlich erkennbar in kritisch abwertendem Sinne verwendet werde und \n\nsomit dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufe. \n\n9 \n\nc) Die in der Literatur vertretenen Auffassungen kommen - mit unter-\n\nschiedlichen Begründungen - für Fälle kritischer Verwendung zu ähnlichen Er-\n\ngebnissen: \n\n10 \n\nSo sehen einige Stimmen den Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn \n\ndie Verwendung des Symbols als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Or-\n\nganisation aufgefasst und insoweit eine Gefährdung der Schutzgüter des § 86 a \n\nStGB angenommen werden könne (Paeffgen in NK StGB § 86 a Rdn. 14; \n\nStree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 86 a Rdn. 6). \n\nAndere wollen diese Fälle ausschließlich über die Sozialadäquanz-klausel des \n\n§ 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB lösen (Steinmetz in MünchKomm § 86 a \n\nRdn. 18; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 86 a Rdn. 14). \n\n11 \n\n12 \n\n3. Für die hier zu entscheidende Fallgestaltung gilt Folgendes: \n\nDer Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisa-\n\ntion in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise \n\ndie Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum \n\nAusdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider \n\nund wird daher vom Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst. Da sich in einem \n\nderartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der \n\nDarstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätz-\n\nlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, \n\nVerbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umstände des Gebrauchs \n\nkommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandsausschlusses nicht an. Der \n\nSenat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfer-\n\ntigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und \n\nein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag. Ist dagegen der Aus-\n\nsagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich \n\nerkennbar, so ist der Schutzzweck des § 86 a StGB verletzt. Dies mag etwa der \n\nFall sein, wenn das Durchstreichen des Hakenkreuzes so dünn erfolgt, dass \n\naus einer gewissen Entfernung nur noch das Hakenkreuz, nicht mehr aber die \n\nDistanzierung erkennbar ist. \n\n13 \n\na) Eine Einschränkung des Straftatbestandes in solchen Fällen trägt \n\nauch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG \n\nRechnung. Zwar handelt es sich bei § 86 a StGB um ein allgemeines Gesetz im \n\nSinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung \n\nseines Schutzzweckes die Meinungsfreiheit zu beschränken. Läuft jedoch ein \n\nHandeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig \n\nablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwi-\n\nder, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten \n\ngleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschrän-\n\nken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in \n\nder Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die \n\neben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. \n\nvom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03). \n\n14 \n\nb) Einem Tatbestandsausschluss steht auch nicht der Umstand entge-\n\ngen, dass der Angeklagte mit dem Vertrieb der Artikel auch oder sogar vorran-\n\ngig kommerzielle Ziele verfolgte. Ein wirtschaftliches Motiv nimmt den Darstel-\n\nlungen nicht den ihnen selbst innewohnenden nachdrücklich ablehnenden Aus-\n\nsagegehalt. Insoweit kann hier nichts anderes gelten als in Fällen der Anwen-\n\ndung der Sozialadäquanzklausel. Wenn etwa eine Druckerei aus geschäftli-\n\nchem Interesse Aufträge zur Herstellung von Plakaten, Schriften oder Büchern \n\nausführt, die im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, \n\nder Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Wissenschaft oder der Ge-\n\nschichtsberichterstattung dienen und in denen entsprechende Kennzeichen \n\ndargestellt werden, wird auch für ihr Handeln diese Klausel Anwendung finden \n\nund eine Strafbarkeit ausscheiden. Im Übrigen steht auch die kommerzialisierte \n\nMeinungsverbreitung unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (Leibholz/Rinck, \n\nGG Art. 5 Rdn. 61). \n\n15 \n\nc) Der Senat teilt auch nicht die vom Landgericht gehegten Befürchtun-\n\ngen, eine solche Auslegung könne von Anhängern der verbotenen Organisatio-\n\nnen zum gefahrlosen Gebrauch der Kennzeichen missbraucht werden. \n\n16 \n\naa) Solche Personen würden Darstellungen, in denen die Kennzeichen in \n\neindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, als Verhöh-\n\nnung des ihnen \"heiligen\" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden \n\n(vgl. BGHSt 25, 133, 137). Der Senat hält es daher nicht für vorstellbar, wie es \n\ndas Landgericht befürchtet, dass eine Gruppe rechtsgerichteter Personen in \n\nSpringerstiefeln, Braunhemden und mit einer Oberarmbinde, die ein - deutlich - \n\ndurchgestrichenes Hakenkreuz enthält, in Erscheinung treten könnte. Er muss \n\ndaher auch nicht abschließend dazu Stellung nehmen, ob in einem solchen Fal-\n\nle ebenfalls ein Tatbestandsausschluss anzunehmen oder infolge der besonde-\n\nren gegenläufigen Umstände abzulehnen wäre. \n\n17 \n\nbb) Soweit eingewandt wird, die Verwendung des \"Umweltmännchens\" \n\ndurch eine rechtsgerichtete Gruppierung belege eine solche Gefahr, trifft dies \n\nnicht zu: Dieses Symbol zeigt im allgemeinen Gebrauch eine stilisierte Figur, \n\ndie einen Abfallgegenstand mit ausgestrecktem Arm in einen Abfallbehälter wirft \n\nund so zur Sauberhaltung etwa von Parkanlagen auffordert. Auf vom Angeklag-\n\nten vertriebenen Artikeln wurde dieses Symbol dahin abgeändert, dass der Ab-\n\nfallgegenstand durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde, um ersichtlich zum Aus-\n\ndruck zu bringen, dass dieses nichts wert und daher wegzuwerfen sei. Die of-\n\nfensichtlich rechtsextreme Gruppe \"Nationaler Widerstand\" hat nun diese ver-\n\nänderte Darstellung mit Hakenkreuz übernommen, aber mit der Überschrift \"Ihr \n\nstimmt uns heiter\" und der Unterschrift \"der Nationale Widerstand marschiert \n\ngeschlossen weiter!\" versehen. Damit hat diese Gruppe nicht die vom Ange-\n\nklagten verwendete Darstellung gebraucht, sondern diese durch den Begleittext \n\nso verändert, dass sie einen entgegengesetzten Sinngehalt bekommen hat. \n\nDenn in dem aufgedruckten Kontext ergibt sich die Aussage, dass der \"Nationa-\n\nle Widerstand\" ungeachtet der dargestellten Gegenpropaganda, über die er nur \n\nlachen könne, \"weitermarschiere\" und somit seine Ziele weiterverfolge. Die \n\nVerwendung des Hakenkreuzes in einer solchen Bedeutung unterfällt ohne wei-\n\nteres dem Tatbestand des § 86 a StGB. Denn sie zeigt ein Bekenntnis zu die-\n\nsem Symbol und nicht dessen Ablehnung. \n\n18 \n\ncc) Dass, wie das Landgericht betont, die ablehnende Verwendung sol-\n\ncher Kennzeichen die Anhänger der verbotenen Organisationen herausfordern \n\nkönnte, erst recht ihre Symbole zu zeigen und sich so zu ihnen zu bekennen, \n\nmag zutreffen. Dies kann aber nicht rechtfertigen, den durch Art. 5 Abs. 1 GG \n\ngeschützten Protest gegen solche inkriminierten Kennzeichen unter Strafe zu \n\nstellen. \n\n19 \n\nd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der vom Landgericht \n\nmaßgeblich für seine Rechtsauffassung herangezogene Umstand, dass die \n\nvom Angeklagten vertriebenen Darstellungen für einen massenhaften Ge-\n\nbrauch gedacht waren. \n\n20 \n\naa) Allerdings kann der Entscheidung BGHSt 25, 30, 34 eine Beschrän-\n\nkung der Tatbestandsrestriktion auf Einzelverwendungen der Kennzeichen in \n\nAbgrenzung zu deren gehäuftem Gebrauch entnommen werden. Der Senat hat \n\nzum dortigen Sachverhalt (ein Angeklagter protestiert gegen den - nach seiner \n\nAuffassung ungerechtfertigten - Schlagstockeinsatz der Polizei mit dem \"Hitler-\n\ngruß\" und \"Sieg Heil\"-Rufen) darauf hingewiesen, dass bei einer einmaligen \n\nVerwendung, bei der das Kennzeichen nur kurz in Erscheinung trete, es der \n\nFeststellung besonderer Umstände bedürfe, um das Handeln als Verstoß ge-\n\ngen § 86 a StGB einzuordnen; jedoch sei der Tatbestand erfüllt, wenn etwa bei \n\neiner Demonstration solche Kennzeichen in einer Häufung verwendet werden \n\nwürden, dass die Gefahr bestehe, sie könnten sich entgegen dem Schutzzweck \n\ndes § 86 a StGB wieder einbürgern. Der zu entscheidende Sachverhalt war \n\nsomit dadurch geprägt, dass die Kennzeichen in unveränderter Form gebraucht \n\nworden sind und ihre ablehnende Verwendung erst aus den näheren Begleit-\n\numständen gefolgert werden konnte. Dass eine solche Beurteilung bei einem \n\ngehäuften Gebrauch - etwa bei einer Demonstration - außerordentlich proble-\n\nmatisch ist und die Gefahr einer Missinterpretation einschließt, liegt auf der \n\nHand. \n\n21 \n\nAuch im Fall einer neutralen Verwendung hat der Senat eine ähnliche \n\nEinschränkung vorgenommen. Bei einem Spielzeughersteller, der originalge-\n\ntreue Modelle von Kriegsflugzeugen mit Hakenkreuz auf den Markt gebracht \n\nhatte, hat er entscheidend auf die \"massenhafte Verbreitung\" abgestellt und \n\ndiese für unzulässig erklärt (BGHSt 28, 394, 397). \n\n22 \n\nbb) Für eine solche Einschränkung besteht jedoch in Fällen wie hier, in \n\ndenen bereits die Darstellung selbst eine nachdrückliche Ablehnung zum Aus-\n\ndruck bringt, kein Bedürfnis. Denn auch bei häufiger Verwendung eines derart \n\ndargestellten Kennzeichens ist eine Verletzung des Schutzzwecks des § 86 a \n\nStGB nicht zu befürchten (so auch Sonnen aaO). Gleich ob eine Person oder \n\neine Vielzahl von Personen etwa ein Abzeichen mit einem deutlich durchgestri-\n\nchenen Hakenkreuz zum Zeichen der Ablehnung des Nationalsozialismus und \n\netwaiger Bestrebungen seiner Wiederbelebung öffentlich trägt, wird ein Beob-\n\nachter des Geschehens nicht den Eindruck gewinnen können, in der Bundesre-\n\npublik Deutschland gebe es eine innenpolitische Entwicklung, die verfassungs-\n\nfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung dul-\n\ndet; ihm wird im Gegenteil vermittelt, dass es Bürger gibt, die sich dem enga-\n\ngiert widersetzen. Durch die Vielzahl solcher gegnerischer Verwendungen kann \n\nder Eindruck einer Ablehnung eher noch verstärkt werden. Demgemäß hat der \n\nSenat in BGHSt 25, 133 in einem vergleichbaren Fall, in dem der Angeklagte \n\nauf Plakaten ein Hakenkreuz in einer aus dem Inhalt des Plakats ersichtlichen, \n\nablehnenden Weise verwendet hatte, die Erfüllung des Tatbestandes ohne wei-\n\nteres verneint, ohne auf den Gesichtspunkt der gehäuften Verwendung, die bei \n\neinem Plakat nahe gelegen hätte, näher einzugehen. \n\n23 \n\nII. Die Verwendung der Kennzeichen in den Darstellungen, die dem An-\n\ngeklagten als Verstoß gegen § 86 a Abs. 1 StGB zur Last gelegt worden sind, \n\nlässt mit Ausnahme des Artikels Nr. II. 79 der Urteilsgründe eine hinreichend \n\neindeutige und offenkundige Gegnerschaft erkennen und erfüllt daher den Tat-\n\nbestand dieser Vorschrift nicht. \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n1. Bei allen Artikeln, bei denen auch im ersten Rechtszug insoweit keine \n\nZweifel geäußert worden sind, bedarf dies keiner näheren Erörterung. \n\n2. Aber auch bei den übrigen Artikeln bejaht der Senat - mit Ausnahme \n\nder Nr. II. 79 - eine eindeutige und offenkundige Ablehnung: \n\na) Auf den Gegenständen Nr. II. 68 und 80 wird ein am Boden liegendes, \n\nzertrümmertes Hakenkreuz dargestellt, auf dem sich ein Springerstiefel befin-\n\ndet. Damit wird deutlich, dass die Zerstörung des Hakenkreuzes durch einen \n\nStiefeltritt symbolisiert wird. \n\n27 \n\nb) Die Artikel Nr. II. 72, 73 und 76 zeigen ein zerbrochenes Hakenkreuz, \n\nbei dem die Brocken farblich so gestaltet sind, dass ein Teil von ihnen ein \"4.\" \n\nbildet, wobei in der Umrandung die Aufschrift \"Kein Reich\" enthalten ist. Damit \n\nwird nicht nur die Zerstörung des Hakenkreuzes dargestellt, sondern auch die \n\nForderung erhoben, es solle kein 4. Reich geben. Diese Distanzierung ist nach \n\nihrem Gesamteindruck ausreichend. \n\n28 \n\nc) Soweit hinsichtlich des oben näher geschilderten \"Umweltmännchens\" \n\nZweifel an einer hinreichend gegnerischen Verwendung geäußert werden, weil \n\nder ausgestreckte Arm nicht nur das Wegwerfen eines Hakenkreuzes, sondern \n\nauch das Entbieten des \"Hitlergrußes\" gegenüber dem Hakenkreuz oder das \n\nHerausholen des Hakenkreuzes aus dem Abfall darstellen könne, kann dies der \n\nSenat angesichts der in der alltäglichen Verwendung dieses Piktogramms ent-\n\nhaltenen eindeutigen Aussage, Abfall solle in den Abfallbehälter geworfen wer-\n\nden, nicht nachvollziehen. Nur sehr fern liegende, theoretische Deutungsmög-\n\nlichkeiten vermögen die sonst gegebene Eindeutigkeit einer Darstellung nicht in \n\nFrage zu stellen. \n\n29 \n\nd) Dagegen teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts zu dem Arti-\n\nkel Nr. II. 79, dessen unzureichende Distanzierung auch die Verteidigung ein-\n\nräumt. Auf der Vorderseite der CD-Hülle ist ein Bild Adolf Hitlers neben der \n\n\"Reichsstandarte\" mit unverändertem Hakenkreuz zu sehen. Die Textaufdrucke \n\n\"Schleim Keim\" und \"Drecksau\" vermögen einem durchschnittlichen Beobachter \n\nkeinen Bedeutungsinhalt, insbesondere keine deutliche Distanzierung zu ver-\n\nmitteln. Eine solche ergibt sich allerdings in gewissem Umfang aus der Rücksei-\n\nte der CD-Hülle, auf der drei Liedtexte abgedruckt sind, wovon einer den Begriff \n\n\"Faschosau\" enthält, was auf einen Text gegen Rechtsextreme hindeutet. Je-\n\ndoch fehlt es insgesamt an einer ausreichenden Kenntlichmachung der Ableh-\n\nnung; diese ist weder eindeutig, noch offenkundig. \n\n30 \n\nIII. Der Senat kann dennoch in der Sache abschließend entscheiden. \n\nAbgesehen von dem Artikel Nr. II. 79 fehlt es bereits an der Tatbestandsmäßig-\n\nkeit des Handelns des Angeklagten. Im verbleibenden Fall II. 79 kann ausge-\n\nschlossen werden, dass die subjektive Tatseite eines Verstoßes nachgewiesen \n\nwerden kann. Dies würde den Nachweis eines Vorsatzes voraussetzen, der die \n\nKenntnis davon umfasst, dass bei diesem Artikel die beabsichtigte Distanzie-\n\nrung nicht ausreichend gelungen ist. Der Angeklagte, der nach den Feststellun-\n\ngen die Bestrebungen, die durch die verwendeten Kennzeichen symbolisiert \n\nwerden, glaubwürdig ablehnt, hat sich in der Revisionshauptverhandlung über \n\nseinen Verteidiger dahin eingelassen, er habe die unzureichende Kenntlichma-\n\nchung der Gegnerschaft übersehen, als er diesen Artikel in sein umfangreiches \n\nSortiment übernommen hatte. Feststellungen, die dies widerlegen könnten, sind \n\ndem Urteil des Landgerichts - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - \n\nnicht zu entnehmen. Der Senat kann angesichts der besonderen Umstände des \n\nFalles auch ausschließen, dass diese in einer neuen Hauptverhandlung noch \n\ngetroffen werden könnten. \n\n31 \n\nIV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Zur \n\nEntscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungs-\n\nmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 \n\nZuständigkeit 1 m. w. N.). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maß-\n\nnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Se-\n\nnat vorliegenden Akten nicht feststellbar. \n\nWinkler Pfister Becker \n\n Hubert Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/3-str-486-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/3-str-486-06","retrieved":"2026-07-10 21:27:36.179710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/3-str-486-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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