{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"XI ZR 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 159/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. März 2007 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\n Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 27. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-\n\nnung gewährt hat. \n\nDer Kläger wurde im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, \n\nzwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in \n\neiner noch zu errichtenden Studentenappartementwohnanlage in H. \n\n zu kaufen. Zur Durchführung des Erwerbs erteilte er der B. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-\n\nhänderin) mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 1993 im Rahmen des \n\nAngebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine um-\n\nfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufver-\n\ntrag und den Darlehensvertrag abschließen sowie zur Bestellung der \n\ndinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein. \n\n3 \n\nAm 2. November 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger mit \n\nnotariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine noch zu erstellende \n\nEigentumswohnung zum Preis von 126.553,29 DM. Mit notarieller Urkun-\n\nde vom selben Tage bestellte sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(im Folgenden: Beklagte) eine Grundschuld in Höhe von 159.800 DM, \n\nübernahm für den Kläger die persönliche Haftung in Höhe des Grund-\n\nschuldbetrages und unterwarf ihn der Zwangsvollstreckung in sein ge-\n\nsamtes Vermögen. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Treuhän-\n\nderin mit der Beklagten am 20. Oktober/17. Dezember 1993 einen Darle-\n\nhensvertrag über 159.729 DM mit einer Laufzeit von 28 Jahren, sowie \n\nam 9. Dezember 1993 zur Zwischenfinanzierung dieser Summe einen \n\nDarlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab. Im September \n\n1995 trat die Treuhänderin namens des Klägers die Ansprüche aus einer \n\nLebensversicherung an die Beklagte ab und schloss für ihn einen neuen \n\nDarlehensvertrag, der den vom 20. Oktober/17. Dezember 1993 ersetzte. \n\nDer Kläger zahlte an die Beklagte von 1995 bis 2000 insgesamt \n\n57.409,15 DM an Zins- und Tilgungsleistungen. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, die Darlehensverträge seien nicht wirk-\n\nsam zustande gekommen, da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht \n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Außer-\n\ndem stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen \n\nder Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Der Kläger be-\n\ngehrt die Rückzahlung der an die Beklagte auf den Darlehensvertrag ge-\n\nleisteten Zahlungen und die Freigabe der Lebensversicherung Zug um \n\nZug gegen Übertragung der Rechte an der Eigentumswohnung sowie die \n\nFeststellung, dass der Darlehensvertrag vom 28. September 1995 un-\n\nwirksam ist. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zum Vorlie-\n\ngen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beim Darlehensvertrags-\n\nschluss abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nKlageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag aus dem Jahre 1995 sei wirksam. Insoweit \n\nkomme es auf die vom Landgericht nach Beweisaufnahme bejahte Be-\n\nweisfrage, ob eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB anzu-\n\nnehmen sei, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge ei-\n\nne Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, \n\nnicht an. Der Kläger habe auf ein mit dem Darlehensvertrag vom 22. Ok-\n\ntober/17. Dezember 1993 übersandtes Begleitschreiben der Beklagten, \n\nin dem er aufgefordert worden sei, sich an die Beklagte zu wenden, \n\nwenn er \"im Zusammenhang mit dem Darlehen noch Fragen habe\", ge-\n\nschwiegen. Die Beklagte habe deshalb bei Abschluss des neuen Darle-\n\nhensvertrages im September 1995 davon ausgehen dürfen, dass der \n\nKläger das Handeln der Treuhänderin dulde. \n\n9 \n\nDer Kläger könne auch keine Schadensersatzansprüche gegen die \n\nBeklagte geltend machen. Eine der in der Rechtsprechung anerkannten \n\nFallgruppen, in denen ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank \n\nin Betracht komme, liege nicht vor. Bei dem Vortrag des Klägers zu ei-\n\nnem angeblichen Wissensvorsprung der Beklagten über den geringen \n\nWert der Wohnung zum Erwerbszeitpunkt handele es sich nur um Be-\n\nhauptungen ins Blaue hinein. Für die Annahme einer Überschreitung der \n\nKreditgeberrolle fehle es an Vortrag zu Umständen, die bei Vertrags-\n\nschluss nach außen erkennbar gewesen seien. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem \n\nwesentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger \n\ngegen die Beklagte nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Beklagte die Zins- und \n\nTilgungsleistungen sowie die Forderungen aus dem Lebensversiche-\n\nrungsvertrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Darlehensvertrag vom \n\n20./28. September 1995 ist - wie auch die zuvor abgeschlossenen Darle-\n\nhensverträge - danach nicht wirksam zustande gekommen. \n\n12 \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Treuhänderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum \n\nAbschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht sei we-\n\ngen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-\n\nschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-\n\nstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells \n\nfür den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne \n\ndiese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende \n\nBefugnisse wie der vorliegende enthält, ist einschließlich der darin ent-\n\nhaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsur-\n\nteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., \n\nfür BGHZ 167, 223 vorgesehen). \n\n13 \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die \n\nunwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln. Im Ansatz zutreffend geht das \n\nBerufungsgericht allerdings noch davon aus, dass nach inzwischen ge-\n\nfestigter Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sowie die \n\nallgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch \n\ndann anwendbar sind, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende \n\nAbschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnichtig ist (zuletzt Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nWM 2006, 1060, 1062 m.w.Nachw.). Nach dem in der Revisionsinstanz \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt lagen jedoch die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht nicht vor. \n\n14 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Voll-\n\nmacht der Treuhänderin nicht schon nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber \n\nder Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vor-\n\nschrift erfordert, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin \n\ndes Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteil vom 17. Okto-\n\nber 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 f. m.w.Nachw.). Zwar hat \n\ndas Landgericht diese Frage aufgrund der durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme und der festgestellten Indiztatsachen bejaht. Das Berufungsge-\n\nricht hat jedoch zum Vorliegen der Vollmachtsausfertigung keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Zu Unrecht ist die Revisionserwiderung der Auffas-\n\nsung, das Berufungsgericht habe sich die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts zu Eigen gemacht. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich \n\nfestgestellt, dass es nach seiner Ansicht auf die Beweisfrage und die \n\nAngriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung nicht ankommt. Daraus \n\nist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es seine Entscheidung auch nicht \n\nhilfsweise auf die Begründung des Landgerichts gestützt hat. \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ebenso \n\nwenig eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Feststellun-\n\ngen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vorschrift er-\n\nlaubt ein Abweichen von den vom Gericht des ersten Rechtszugs festge-\n\nstellten Tatsachen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der \n\nRichtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\n\nlungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Um \n\neine solche vom Landgericht abweichende Bewertung im Tatsächlichen \n\ngeht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht es dahinge-\n\nstellt sein lassen, ob die Ausfertigung der Vollmacht - wie vom Landge-\n\nricht angenommen - der Beklagten beim Vertragsschluss vorlag und sei-\n\nne Entscheidung lediglich auf eine andere - wenn auch fehlerhafte - \n\nrechtliche Begründung gestützt. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt aber sol-\n\nche abweichenden rechtlichen Beurteilungen durch das Berufungsgericht \n\nunberührt. \n\n16 \n\nOhne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend, \n\nder Kläger habe das Vorliegen der Vollmachtsausfertigung zugestanden. \n\nDem steht bereits die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 Satz 1 \n\nZPO entgegen. Das Berufungsgericht hat wegen des Sachverhaltes und \n\ndes streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz ausdrücklich auf \n\ndas landgerichtliche Urteil verwiesen. Dort ist die Übersendung einer \n\nAusfertigung der Vollmachtsurkunde durch die Treuhänderin an die Be-\n\nklagte im Tatbestand in den streitigen Beklagtenvortrag aufgenommen. \n\nDie Beweiskraft des Tatbestandes wird durch das Sitzungsprotokoll nicht \n\nentkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). \n\n17 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die nicht wirksam erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenüber \n\naus dem allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkt der Duldungsvollmacht \n\nals wirksam zu behandeln. Das Berufungsgericht verkennt bereits die \n\nVoraussetzungen der Duldungsvollmacht. Diese ist nur gegeben, wenn \n\nder Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-\n\nlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als \n\nVertreter auftritt, so dass der Vertragspartner daraus berechtigterweise \n\nauf das Bestehen einer Vollmacht schließen konnte (st.Rspr., vgl. nur \n\nSenatsurteile vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788 \n\nund vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n18 \n\nSo ist es hier aber nicht. Der Annahme einer Duldungsvollmacht \n\nsteht entgegen, dass der Kläger nicht gewusst hat, dass die Treuhände-\n\nrin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er da-\n\nvon ausgehen, dass sie eine wirksame Vollmacht besitzt. Den vor dem \n\nJahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ \n\nsich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassen-\n\nden Geschäftbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Voll-\n\nmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., siehe nur Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75, vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, \n\n788, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 und vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). \n\nEine Duldungsvollmacht lässt sich auch nicht mit den Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts begründen. Weder das Schweigen des Klägers auf \n\ndas Begleitschreiben der Beklagten zum Darlehensvertrag vom 17. De-\n\nzember 1993, noch die Tatsache, dass die Treuhänderin auch den Dar-\n\nlehensvertrag vom 20./28. September 1995 für den Kläger abgeschlos-\n\nsen hat, geben etwas für die Annahme her, der Kläger habe vollmachtlo-\n\nses Handeln der Treuhänderin gegenüber der Beklagten wissentlich ge-\n\nduldet. \n\n19 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsurteil \n\nrechtlicher Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht einen Scha-\n\ndensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nverneint hat. \n\n20 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft \n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-\n\ngelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-\n\ndigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hil-\n\nfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-\n\nzüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil \n\nvom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., für \n\nBGHZ 168, 1 vorgesehen). \n\n21 \n\nEine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den \n\nvon ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf \n\nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nim Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision \n\ntraf die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennba-\n\nren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspflicht. \n\n22 \n\n(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessen-\n\nheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft \n\n(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688) \n\nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine \n\nversteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so we-\n\nsentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-\n\nkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung \n\ndes Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger \n\nRechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp \n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-\n\nteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). \n\nEin den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem \n\nentsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Dar-\n\nlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbilden-\n\nden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November \n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es hier. \n\n23 \n\n(2) Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die zu einem Kaufpreis \n\nvon 126.553,29 DM erworbene, 24,46 qm große Wohnung in bestenfalls \n\nmittelmäßiger Wohnlage und schlechtem baulichen Zustand habe unter \n\nBerücksichtigung des Umstandes, dass sie seit 1999 nicht vermietet sei, \n\nzum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juni 2001 einen Verkehrswert in \n\nHöhe von 35.000 DM besessen. Einen höheren Verkehrswert habe sie \n\nauch im Jahre 1993 nicht gehabt. Dies genügt den Anforderungen an ei-\n\nnen substantiierten Sachvortrag zum angeblichen sittenwidrigen Minder-\n\nwert der Immobilie ersichtlich nicht. \n\n24 \n\nSchon nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann der Verkehrs-\n\nwert der unvermieteten Wohnung im Jahre 2001 nicht mit dem im Jahre \n\n1993 gleich gesetzt werden. Die Wohnung war im Erwerbszeitpunkt 1993 \n\nnoch nicht errichtet und wurde erst im November 1995 fertig gestellt. Der \n\nKläger hat im Dezember 1995 die projektierte Miete und auch in der Fol-\n\ngezeit beträchtliche Mieteinnahmen erzielt, die erst nach 1997 stark ge-\n\nsunken sind. Dass sich eine solche Minderung der Mieteinnahmen bzw. \n\nderen völliger Ausfall seit 1999 und der 1993 noch nicht vorhandene \n\nschlechte bauliche Zustand auf den Verkehrswert der Mietwohnung, der \n\nsich vor allem nach dem Ertragswert bestimmt, ausgewirkt haben, liegt \n\nauf der Hand. \n\n25 \n\nb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 vorge-\n\nsehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei re-\n\nalkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, \n\ndie nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um \n\ndem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, \n\n2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum \n\nAusdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken \n\nvon Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, \n\nseine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kre-\n\nditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein \n\nanderes Ergebnis. \n\n26 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen \n\ndes institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-\n\nzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben \n\ndes Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. \n\ndes Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles ob-\n\njektiv evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglisti-\n\ngen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen). \n\n27 \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, \n\nweil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täu-\n\nschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist \n\nerforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder \n\nEntstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht \n\nund nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-\n\npreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB 2. Aufl. § 123 \n\nRdn. 5; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der \n\nfinanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem \n\nentsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des \n\nVermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Senat, Urteile \n\nvom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, für \n\nBGHZ 169, 109 vorgesehen und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, \n\nUmdruck S. 18). Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich \n\nzugrunde zu legenden Vortrag des Klägers. \n\n28 \n\nSoweit sich die Revision darauf beruft, eine arglistige Täuschung \n\nergebe sich daraus, dass die ihm für einen Kaufpreis von 126.553,29 DM \n\nverkaufte Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Wert von \n\n35.000 DM gehabt habe, scheitert dies bereits daran, dass der Kläger \n\n- wie ausgeführt - einen sittenwidrigen Minderwert der Immobilie nicht \n\nsubstantiiert dargelegt hat. \n\n29 \n\nWeiterhin hat der Vermittler nach dem Vortrag des Klägers in ei-\n\nnem persönlichen Berechnungsbeispiel fälschlich angegeben, dass mit \n\njährlichen Bruttomieteinnahmen von 6.270 DM zu rechnen sei, was nach \n\nBerücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge einer monatlichen Netto-\n\neinnahme von 470 DM entspreche. Ausgehend davon müsse er unter \n\nBerücksichtigung von Steuerersparnissen monatlich nur 108 DM aufwen-\n\nden. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargetan, dass diese Angaben \n\nunzutreffend waren. Das vom Kläger vorgelegte Berechnungsbeispiel \n\nbezieht sich nur auf die Erwerbsphase und das erste Vermietungsjahr \n\n1995. Im Monat Dezember 1995, in dem die Eigentumswohnung auf-\n\ngrund der Fertigstellung der Anlage im November 1995 erstmals vermie-\n\ntet werden konnte, hat der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen \n\ndie im Berechnungsbeispiel für dieses Jahr prognostizierte Monatsmiete \n\nvon 470 DM erzielt. Es drängt sich danach nicht auf, dass die Beklagte \n\nsich der Kenntnis einer objektiv evidenten arglistigen Täuschung des \n\nKlägers geradezu verschlossen hat. \n\n30 \n\nSchließlich beruft sich die Revision auf angebliche Aussagen des \n\nVermittlers, die Wohnung würde stetig im Wert steigen und könne jeder-\n\nzeit mit Gewinn verkauft werden. Dabei handelt es sich jedoch um markt-\n\nschreierische Anpreisungen, die eine Prognose für die Zukunft betreffen \n\nund ersichtlich werbenden Charakter besitzen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, Umdruck S. 18 Tz. 31). Es fehlt voll-\n\nständig an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben des Vermittlers \n\nzu den wertbildenden Faktoren der Immobilie, welche objektiv nachprüf-\n\nbar und einem Beweis zugänglich wären. Erst recht kann angesichts der \n\nallgemeinen Aussagen des Vermittlers auch in diesem Zusammenhang \n\nkeine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch \n\ngewesen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der \n\nangeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. \n\nIII. \n\n31 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2/19 O 211/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 U 38/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zr-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zr-159-05","retrieved":"2026-07-10 21:28:49.996433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-13/xi-zr-159-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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