{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"XI ZB 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 13/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 13. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf sei-\n\nne Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 409.033,50 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht seine Klage \n\nabgewiesen. Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Klä-\n\nger mit Fax seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August \n\n2005 Berufung eingelegt. Der Text der Berufungsschrift lautet: \n\n\"Aktenzeichen LG Frankfurt: ... \n\nIn dem Rechtsstreit \n\nG. ./. B. \n\nlegen wir gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom \n21.6.2005, \nAkt.Z.: ... \n\nein. \n\nBerufung \n\nDie Berufungsbegründung erfolgt in einem gesonderten Schrift-\nsatz.\" \n\n2 \n\nEine Abschrift des landgerichtlichen Urteils war nicht beigefügt. \n\nDer Kläger hat nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass erhebliche \n\nBedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen, am \n\n30. September 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gestellt sowie erneut Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober \n\n2005 begründet. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf \n\nWiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlan-\n\ndesgericht im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich der Berufungs-\n\nschrift vom 19. August 2005 nicht entnehmen, wer Rechtsmittelführer \n\nsein solle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei \n\nzurückzuweisen. Dieser setze die Versäumung einer gesetzlichen Frist \n\nvoraus. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 habe jedoch lediglich \n\ninhaltliche Mängel aufgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung \n\ndes Bundesgerichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\n5 \n\n1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des \n\nBundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das \n\nVerfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-\n\nletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n6 \n\n2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-\n\nsetzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-\n\nfungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt \n\n(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; \n\nBVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass \n\ndie Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nnicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\ndie Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-\n\nlegt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe \n\nweiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss \n\nbis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-\n\nrufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss \n\nvom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und \n\nvom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier. \n\n8 \n\nDie Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der - unvoll-\n\nständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt wird. Außerdem war \n\ndem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für ei-\n\nnen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB \n\n154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). \n\n9 \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der \n\nReihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das \n\nRechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen \n\nauch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-\n\nschrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann \n\netwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers \n\nan erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und \n\naußerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt \n\n(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB \n\n47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber, \n\ndass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens \n\ndes Klägers fehlt. \n\n10 \n\nZu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die \n\nRechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-\n\nführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des \n\nbetreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von \n\nSchriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-\n\nhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets \n\nan erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573). \n\nDas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit keine \n\neinheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nbesteht (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB \n\n33/02, BGHReport 2003, 1372). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist. \n\n11 \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist versagt. \n\n12 \n\naa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im Sinne des \n\n§ 233 ZPO fehlt. Die Berufungsschrift vom 19. August 2005 ist vor Ablauf \n\nder Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dass die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht an ihrer verspäteten Ein-\n\nlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des rechtzeitig eingereichten \n\nSchriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht \n\ngenügte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Mängel \n\neiner an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu hei-\n\nlen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, \n\n1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). \n\nNichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die \n\nBerufungsschrift innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsge-\n\nricht eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des § 519 \n\nZPO nicht erfüllt. \n\n13 \n\nbb) Unabhängig davon wäre - worauf die Rechtsbeschwerdeerwi-\n\nderung mit Recht hinweist - dem Kläger die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmächtigte \n\nhat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien kor-\n\nrekt bezeichnet, noch der Rechtsmittelführer genannt waren. Damit hat \n\ner gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse \n\nvom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom \n\n14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Kanzlei-\n\nangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe entgegen \n\ndessen konkreter Weisung das Urteil des Landgerichts der Berufungs-\n\nschrift nicht beigefügt. Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzu-\n\nrechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grund-\n\nsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiange-\n\nstellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-\n\nzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleis-\n\ntet hätte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, \n\nNJW-RR 2004, 711, 712). Das vermag den Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers hier aber nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs beseitigt bei Vorliegen einer allgemeinen Weisung, der \n\nBerufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, \n\ndas behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das \n\npflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten durch Einreichen \n\neiner mängelbehafteten Berufungsschrift nicht. Will ein Prozessbevoll-\n\nmächtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich \n\nfür die Versäumung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstel-\n\nlen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsäch- \n\nlich beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, \n\nFamRZ 2003, 1176). Nichts anderes kann bei einer behaupteten konkre-\n\nten Einzelweisung gelten. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2/5 O 491/04 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.02.2006 - 23 U 208/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zb-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/xi-zb-13-06","retrieved":"2026-07-10 21:28:54.564775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-13/xi-zb-13-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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